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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_217/2024  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Februar 2024 (5V 23 136). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1991, arbeitete seit 1. Februar 2012 bei der B.________ GmbH als angelernter Bodenleger und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Wegen einer Sensibilisierung auf Epoxidharze blieb er ab 12. Dezember 2012 vollständig arbeitsunfähig, weshalb die Suva am 6. Juni 2013 eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Exposition zu Epoxidharzen erliess. Obwohl A.________ bereits ab Mitte April 2013 wieder arbeitsfähig und auf temporärer Basis in der C.________ AG erwerbstätig war, meldete er sich am 16. Juli 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. Juni 2014 (Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus invaliditätsfremden Gründen) arbeitete er als angelernter Storenmonteur in der D.________ GmbH. Auch in dieser Eigenschaft war er bei der Suva obligatorisch nach UVG versichert. Die IV-Stelle Luzern (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) gewährte A.________ am 12. Februar 2014 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Nach Eröffnung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens infolge Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten am 27. Juni 2014 verunfallte A.________ gleichentags, weshalb die IV-Stelle am 14. Juli 2014 die Arbeitsvermittlung angesichts der stationären Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit einstweilen abschloss und ankündigte, das Verfahren pendent zu halten. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Der Suva-Arzt Dr. med. E.________, welcher A.________ in der Folge des Unfalles bereits mehrfach untersucht hatte, attestierte ihm aus chirurgisch-orthopädischer Sicht mit Blick auf die Unfallrestfolgen anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Mai 2017 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und verneinte einen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden. Infolge des Verdachts auf eine Nervenläsion ersuchte das Spital F.________ die Suva am 19. Juni 2017 um Kostengutsprache für einen neurochirurgischen Eingriff zur Fortsetzung der schmerztherapeutischen Behandlung. In Koordination mit der Suva erteilte die IV-Stelle A.________ am 18. Juli 2017 Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch in der G.________ AG (fortan: Einsatzbetrieb) ab 21. August 2017, welcher mehrfach bis zum 31. Dezember 2017 verlängert wurde. Die ab September 2017 angestrebte Absolvierung eines ganztägigen 100%-Pensums wurde nicht erreicht. Am 15. Dezember 2017 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung. Dr. med. E.________ anerkannte am 19. Dezember 2017 die medizinische Indikation für eine operative Narbenrevision infolge eines Neuroms. Am 13. November 2018 erfolgte die operative Entfernung eines gutartigen Hirntumors. Dr. med. E.________ bejahte am 30. November 2018, dass von einer Verlängerung der ab September 2018 eingeleiteten Schmerztherapie mittels des Cannabis-Präparates Dronabinol noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Gestützt auf die neurochirurgische und die kreisärztliche Beurteilung vom 1. und 21. Mai 2019 kündigte die Suva die Einstellung des bis dahin durchgehend auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Taggeldes per 31. Juli 2019 an. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (auf dem Rechtsweg bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. November 2020 und unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Kantonsgerichts Luzern [fortan: Kantonsgericht oder Vorinstanz] vom 6. August 2021) verneinte sie einen Rentenanspruch nach UVG und sprach A.________ für den ihm dauerhaft verbleibenden unfallbedingten Gesundheitsschaden eine Integritätsentschädigung von 15% zu.  
 
A.b. Mit dem vereinbarten Ziel, ab September 2019 halbtags ein 50%-Pensum und ab 1. Januar 2020 ein 100%-Pensum zu absolvieren, gewährte die IV-Stelle am 26. August 2019 erneut Unterstützung bei der Stellensuche und vom 2. September 2019 bis 28. Februar 2020 einen Arbeitsversuch im Einsatzbetrieb. Nach dem Diebstahlversuch eines zur Reparatur im Einsatzbetrieb befindlichen Fernsehgerätes vom 16. September 2019 brach die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 sprach sie A.________ vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2019 eine ganze und vom 1. bis 30. September 2019 eine befristete halbe Invalidenrente zu. Auf die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hin drohte ihm das Kantonsgericht unter Gewährung einer Frist zum Beschwerderückzug eine reformatio in peius an. A.________ hielt an der Beschwerde fest. Das Kantonsgericht hob am 6. August 2021 (gleichzeitig mit der Bestätigung des Fallabschlusses im Verfahren betreffend Unfallversicherungsleistungen; vgl. lit. A.a i.f.) die Verfügung vom 16. Juli 2020 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück. Zudem hob es die im Rahmen einer Sanktion nach Art. 7b Abs. 2 IVG verfügte Verweigerung von weiteren Eingliederungsmassnahmen auf und wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen ab.  
 
A.c. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 9. November 2022 der SMAB AG in Bern (fortan: SMAB-Gutachten) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 7. März 2023).  
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Kantonsgericht teilweise gut, indem es die Verfügung vom 7. März 2023 aufhob und dem Beschwerdeführer für die befristete Dauer vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 eine ganze Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wies es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 29. Februar 2024). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ab 1. Juni 2015 eine unbefristete Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Während die Vorinstanz und die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen; Urteil 8C_88/2023 vom 8. August 2024 E. 2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.2 hernach) sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 148 V 209 E. 2.2).  
 
1.2. Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den aufgrund von medizinischen Gutachten und Arztberichten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2, nicht publiziert in: BGE 148 V 397; Urteil 9C_495/2023 vom 24. Juni 2024 E. 1.2).  
 
1.3. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).  
 
1.4. Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierende Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter diesem Blickwinkel lässt sich ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren auf Grund antizipierender Beweiswürdigung etwa dann nicht rechtfertigen, wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird. Dagegen ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_15/2024 vom 14. August 2024 E. 1.4 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer nur - aber immerhin - für die befristete Dauer vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 eine ganze Invalidenrente zusprach.  
 
2.2. Fest steht, dass dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 27. Juni 2014 die damals ausgeübte Tätigkeit als angelernter Storenmonteur sowie Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem Bau und Tätigkeiten im Sinne der Suva-Nichteignungsverfügung vom 6. Juni 2013 dauerhaft nicht mehr zumutbar sind.  
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen).  
Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 8 zu Art. 82 ATSG; vgl. auch BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1; 138 V 176 E. 7.1; 137 V 105 E. 5.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 
 
3.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) und zur Revision von Invalidenrenten (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen) sowie zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, je mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert von versicherungsinternen Berichten und Stellungnahmen sowie von reinen Aktengutachten des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (fortan: RAD; vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; Urteil 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2). Darauf wird verwiesen.  
 
3.3. Ergänzend ist zur rückwirkenden Zusprache einer befristeten Invalidenrente gemäss angefochtenem Urteil Folgendes festzuhalten:  
 
3.3.1. Das Bundesgericht wies in BGE 145 V 209 E. 5.3 darauf hin, dass sich die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG richte (BGE 148 V 321 E. 7.3.1).  
 
3.3.2. Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteil 8C_758/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Rz. 21 zu Art. 30 IVG; vgl. auch Urteil 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_716/2022 vom 5. Juli 2023 E. 4.2 mit Hinweis). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2022 IV 19 Nr. 60, 9C_212/2021 E. 4.4.1; Urteil 8C_190/2022 vom 19. August 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.2 mit Hinweis).  
 
3.3.3. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Der Beweiswert von Berichten des RAD nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann (ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 in fine; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2; vgl. auch SVR 2021 IV Nr. 16 S. 45, 9C_174/2020 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 147 V 79).  
 
 
4.  
Soweit der Beschwerdeführer vorweg geltend macht, die Verfügung vom 16. Juli 2020, womit ihm die IV-Stelle ursprünglich vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2019 eine ganze und vom 1. bis 30. September 2019 befristet eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, sei mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen, kann davon keine Rede sein. Was er diesbezüglich gegen das angefochtene Urteil vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Das kantonale Gericht hob die Verfügung vom 16. Juli 2020 mit Rückweisungsurteil vom 6. August 2021 vollständig auf und wies die Sache - nach vorgängiger Androhung einer reformatio in peius und Fristansetzung zum allfälligen Beschwerderückzug - zur umfassenden Neubegutachtung und anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück. 
 
5.  
 
5.1. Weil die Vorinstanz an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-ärztlichen Beurteilung vom 7. August 2019 des Dr. med. F.________ in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zweifelte, verpflichtete sie mit Rückweisungsurteil vom 6. August 2021 die Beschwerdegegnerin zur Einholung einer umfassenden versicherungsexternen polydisziplinären Begutachtung. Mit dem hier angefochtenen Urteil stellte das kantonale Gericht nunmehr mit der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil und den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf das SMAB-Gutachten ab. Zudem verneinte es konkrete Indizien, die gegen die Beweiskraft dieses Gutachtens sprächen. In tatsächlicher Hinsicht stellte es fest, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau seit dem Unfall vom 27. Juni 2014 vollständig arbeitsunfähig geblieben. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch infolge ausgeprägter kognitiver Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit sowie im verbalen Gedächtnis seither eine Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein 100%-Pensum. Einzig aufgrund der fünf operativen Eingriffe sei der Beschwerdeführer für die Zeit vom 27. Juni bis 19. September 2014, 18. Februar bis 2. März 2015, 20. Januar bis 5. Februar 2016, 15. bis 30. September 2016 und 5. November 2018 bis 4. Februar 2019 jeweils zu 100% arbeitsunfähig gewesen.  
 
5.2. Hiergegen rügt der Beschwerdeführer, die widersprüchliche und lückenhafte Beweiswürdigung der Vorinstanz verletze das Willkürverbot. Die SMAB-Gutachter setzten sich überhaupt nicht mit den Einschätzungen der RAD-Ärzte, insbesondere derjenigen des Dr. med. F.________ vom 7. August 2019 auseinander. Die Auffassung laut angefochtenem Urteil, wonach auch der orthopädische SMAB-Gutachter Dr. med. G.________ angeblich bestätige, dass die Annahme des RAD-Arztes Dr. med. F.________ einer erst ab 1. Juni 2019 stufenweise steigerbaren Arbeitsfähigkeit nicht stimme, sei aktenwidrig. Die willkürliche Fehlinterpretation des kantonalen Gerichts beruhe darauf, dass es - wie mit Rückweisungsurteil vom 6. August 2021 angeordnet - nicht die ganzen Suva-Akten berücksichtigt habe, sondern nur den Bericht des Dr. med. E.________ vom 11. Mai 2017. Dass Dr. med. G.________ anlässlich seiner Begutachtung des Beschwerdeführers im Sommer 2022 eine im Vergleich zur echtzeitlichen Einschätzung des Dr. med. E.________ vom 11. Mai 2017 noch weiter in die Vergangenheit zurück reichende angepasste volle Arbeitsfähigkeit ab Spitalaustritt am 19. September 2014 habe attestieren können, sei dem SMAB-Gutachten nicht zu entnehmen. Ebenso finde sich im SMAB-Gutachten auch keine plausible Erklärung dafür, weshalb unmittelbar nach dem mehrmonatigen Spitalaufenthalt zwischen dem 20. September 2014 und den drei nachfolgenden stationären Operationen in den Jahren 2015 und 2016 stets lückenlos eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Der orthopädische SMAB-Gutachter äussere sich mit keinem Wort zur ursprünglich vom 1. Juni 2015 bis 30. September 2019 ausgerichteten Invalidenrente und den entsprechenden RAD-ärztlichen Einschätzungen. Das SMAB-Gutachten sei insbesondere in Bezug auf das orthopädisch-traumatologische Teilgutachten des Dr. med. G.________ offensichtlich nicht schlüssig und folglich nicht beweiskräftig. Die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, indem sie darauf abgestellt habe.  
 
5.3. Tatsächlich legt die Vorinstanz nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern dem SMAB-Gutachten hinsichtlich des retrospektiven Verlaufs der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ab dem Unfall vom 27. Juni 2014 mit Blick auf die umfangreiche medizinische Aktenlage aus dem Verfahren betreffend Unfallversicherungsleistungen nach UVG und insbesondere die abschliessenden Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. med. F.________ vom 7. August 2019 ein höherer Beweiswert zukommen sollte. Wie beschwerdeweise zutreffend gerügt, verzichteten die SMAB-Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung darauf, bis zu acht Jahre im Nachhinein in zeitlicher und masslicher Hinsicht differenziert und nachvollziehbar begründet einen von den Suva-Akten abweichenden Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aufzuzeigen. Vielmehr betonten sie ausdrücklich, dass der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit retrospektiv "nicht genau beurteilt werden" könne. Der Beschwerdeführer zeigt schlüssig auf, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es mit Blick auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor dem 7. August 2019 insbesondere auf das orthopädisch-traumatologische SMAB-Teilgutachten des federführenden Dr. med. G.________ abstellte, ohne zu begründen, weshalb dessen Angaben plausibler sein sollten als die übereinstimmenden echtzeitlichen Atteste der die Unfallfolgen behandelnden Ärzte, des Suva-Arztes Dr. med. E.________ und des RAD-Arztes Dr. med. F.________ vom 7. August 2019. Indem die Vorinstanz konkrete Indizien verneinte, welche gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens hinsichtlich dessen Feststellungen zum in zeitlicher Hinsicht differenzierten Verlauf der invaliditätsbedingten Leistungsfähigkeitseinschränkung vom 27. Juni 2014 bis August 2019 sprechen, hat sie die Beweislage willkürlich gewürdigt.  
 
5.3.1. Zwar trifft mit dem kantonalen Gericht zu, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen haben und sich nicht ohne eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen dürfen (Urteil 8C_224/2019 vom 18. September 2019 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_259/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2.2). Doch soll die Invaliditätsbemessung bei gleichem Gesundheitsschaden in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben (BGE 133 V 549 E. 6.1 mit Hinweis). Die daraus abgeleitete Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt (BGE 131 V 120 E. 3.3.3; Urteil 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E. 4.1).  
 
5.3.2. Das kantonale Gericht bestätigte im Verfahren betreffend Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfall vom 27. Juni 2014 mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 6. August 2021, dass keine auch nur geringen Zweifel gegen die Beurteilungen der Suva-Ärzte Prof. Dr. med. H.________ vom 1. Mai 2019 und Dr. med. E.________ vom 21. Mai 2019 sprächen. Diese Beurteilungen würden den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Entscheidgrundlage genügen. Ausschlaggebend stellte die Vorinstanz hinsichtlich des verbleibenden Leistungsvermögens in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf das unter Berücksichtigung des strukturell objektivierbaren neuropathischen Schmerzsyndroms am linken Unterschenkel im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Mai 2017 nochmals einschränkender formulierte Zumutbarkeitsprofil des Dr. med. E.________ vom 21. Mai 2019 ab. Während Letzterer anlässlich seiner - vorzeitig - als "kreisärztliche Abschlussuntersuchung" geplanten Exploration vom 11. Mai 2017 einen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden noch ausdrücklich verneint hatte, gelangte er am 21. Mai 2019 zur Überzeugung, dem Beschwerdeführer verbleibe als dauerhafte Unfallrestfolge eine leichte physiologische Funktionseinschränkung und ein neuropathisches Schmerzsyndrom am linken Bein im Umfang eines Integritätsschadens von 15%. Dies anerkannte auch die Vorinstanz im Verfahren betreffend Unfallversicherungsleistungen mit Urteil vom 6. August 2021, wobei sie eine rentenanspruchsbegründende unfallbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 10% (Art. 18 Abs. 1 UVG) verneinte.  
 
5.3.3. Weshalb die dem vorinstanzlichen Urteil vom 6. August 2021 betreffend Unfallversicherungsleistungen zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen zum rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt gestützt auf das SMAB-Gutachten abweichend zu beurteilen wären, legt das kantonale Gericht nicht dar. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach operativen Eingriffen mit teils mehrmonatigen stationären Behandlungs- und Rehabilitationsaufenthalten unmittelbar bei Austritt jeweils ohne eine stufenweise Erhöhung der Leistungsfähigkeit zwecks konditionell angepasster Steigerung der Belastbarkeit unverzüglich voll arbeitsfähig gewesen sein sollte, wie dies der orthopädische SMAB-Gutachter ohne Begründung im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten, den Suva-Ärzten und Dr. med. F.________ retrospektiv ausdrücklich einschätzte.  
 
5.3.4. Soweit das kantonale Gericht hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung aller - nicht nur der unfallkausalen - gesundheitlich ausgewiesenen Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit für den Zeitraum bis zur RAD-ärztlichen Beurteilung des Dr. med. F.________ vom 7. August 2019 auf das SMAB-Gutachten abstellte, hat es die Beweislage willkürlich gewürdigt, weshalb darauf nicht abzustellen ist. Die laut SMAB-Gutachten ausdrücklich betonten Unsicherheiten hinsichtlich der Beurteilung des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit sprechen als konkrete Indizien insoweit gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise und lassen mit dem Beschwerdeführer die RAD-ärztlichen Einschätzungen bei willkürfreier Würdigung der Beweislage als überzeugender erscheinen.  
 
 
5.4. Nach dem Gesagten ist rückblickend auf den Zeitraum vor August 2019 - entgegen der Vorinstanz - nicht den lückenhaften und mit ausdrücklich formulierten Unsicherheiten behafteten SMAB-Einschätzungen zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit, sondern der RAD-ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepaster Tätigkeit vom 7. August 2019 zu folgen, welche die Beschwerdegegnerin ihrer ursprünglichen Verfügung vom 16. Juli 2020 zu Grunde gelegt hatte. Dr. med. F.________ stützte sich dabei auf die neurochirurgische Beurteilung der Suva-Ärztin Prof. Dr. med. H.________ vom 1. Mai 2019 und die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 21. Mai 2019. Die basierend auf dieser Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit ursprünglicher Verfügung vom 16. Juli 2020 rückwirkend zugesprochene abgestufte und befristete Invalidenrente ist bei willkürfreier Beweiswürdigung nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen. Inwiefern das kantonale Gericht das Willkürverbot verletzt haben soll, indem es unter den gegebenen Umständen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende Beweismassnahmen verzichtete, legt der Beschwerdeführer nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise dar.  
 
6.  
 
6.1. In tatsächlicher Hinsicht stützte sich das kantonale Gericht betreffend das Zumutbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit auf die Angaben gemäss Konsensbeurteilung der SMAB-Gutachter. Es beruht auf den im August und September 2022 durchgeführten polydisziplinären Explorationen des Beschwerdeführers und entspricht im Wesentlichen den Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. F.________ vom 7. August 2019 und des Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 21. Mai 2019. Zusätzlich berücksichtigten die SMAB-Gutachter die aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht infolge ausgeprägter kognitiver Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit und des verbalen Gedächtnisses befürwortete Reduktion der Leistungsfähigkeit um 20% bezogen auf ein zeitlich zumutbares 100%-Pensum in einer leidensangepassten Tätigkeit.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand von 2019 bis 2022 - Zeitpunkt der SMAB-Begutachtung - anspruchserheblich verschlechtert hätte. Statt dessen begnügt er sich in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung des Zumutbarkeitsprofils in leidensangepasster Tätigkeit und die diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20% mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, indem er diese Einschätzung als willkürlich kritisiert. Im Ergebnis könne nicht auf das psychiatrische SMAB-Teilgutachten abgestellt werden, weil es in der medizinischen Diagnostik lückenhaft und widersprüchlich sei. Ohne sich auf fachärztlich-psychiatrische Beurteilungen berufen zu können, welche die Exploration und deren Ergebnisse des SMAB-Psychiaters Dr. med. I.________ in Frage zu stellen vermöchten, beanstandet der Beschwerdeführer, Dr. med. I.________ habe sich nicht mit allen psychiatrischen Diagnosen seiner behandelnden Therapeuten auseinander gesetzt. Ausschlaggebend für die Folgenabschätzung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit ist jedoch nicht die Diagnose, sondern das dieser zu Grunde liegende, hinreichend abgeklärte Beschwerdebild und dessen konkrete Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.5.2 i.f. mit Hinweis). Der Beschwerdeführer zeigt nicht in der geforderten Weise (vgl. E. 1.3 f.) auf, inwiefern das kantonale Gericht hinsichtlich der Feststellung des Zumutbarkeitsprofils einer leidensangepassten Tätigkeit bei der Beweiswürdigung das Willkürverbot verletzt hätte.  
 
7.  
War ab Sommer 2019 von der Massgeblichkeit des vorinstanzlich festgestellten Zumutbarkeitsprofils einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, ist der von der Vorinstanz basierend darauf unter Berücksichtigung einer diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit von 80% ermittelte Invaliditätsgrad von 30% nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer erhebt keine sachbezüglichen Einwände gegen die einlässlich dargelegte Invaliditätsbemessung gemäss angefochtenem Urteil, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Folglich bleibt es - zumindest in Bezug auf den Zeitraum ab 1. Oktober 2019 in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin und dem kantonalen Gericht - mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% bei der bundesrechtskonformen Verneinung eines Rentenanspruchs. 
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer, der mit Wirkung ab 1. Juni 2015 den Zuspruch einer unbefristeten Invalidenrente beantragt, obsiegt in diesem Punkt teilweise. Er unterliegt aber insofern in einem wesentlichen Umfang, als ihm ab 1. Oktober 2019 kein Rentenanspruch zusteht (vgl. Urteil 8C_194/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 8.1). Entsprechend diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten zur einen Hälfte der Beschwerdegegnerin und zur anderen Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 68 Abs. 2 BGG). Soweit er unterliegt, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos erschien und die anwaltliche Vertretung geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach der Beschwerdeführer der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu imstande ist.  
 
8.2. Über die Kosten und eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren hat entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses die Vorinstanz neu zu befinden (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Februar 2024 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 7. März 2023 werden insoweit aufgehoben, als sie die Beurteilung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 30. September 2019 betreffen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2019 eine ganze und vom 1. bis 30. September 2019 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Urs Schaffhauser wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. 
 
5.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- ausgerichtet. 
 
6.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Dezember 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli