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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.251/2003 /zga 
 
Urteil vom 7. Januar 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
lic. iur. Peter Kern, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Zivilprozess; unentgeltliche Prozessführung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, vom 29. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 24. Dezember 2002 reichte X.________ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Baden eine Schadenersatzklage gegen seine frühere Vertreterin, Rechtsanwältin Y.________, ein. Dabei ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
B. 
Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 wies der Präsident 3 des Bezirksgerichts Baden das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. September 2003 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls ab. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. November 2003 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau aufzuheben, ihm im Verfahren vor dem Bezirksgericht Baden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person seines Rechtsanwalts einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizustellen. Eventuell sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt in seiner Vernehmlassung, auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2003 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung entsprochen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Anspruch einer Prozesspartei auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beurteilt sich in erster Linie nach den Vorschriften des kantonalen Prozessrechtes (im vorliegenden Fall § 125 ZPO/AG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 226). Der Beschwerdeführer beruft sich ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 3 BV und macht nicht geltend, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinausgehenden Anspruch. 
Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat eine bedürftige Partei in einem Zivilprozess Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn das Verfahren für sie nicht aussichtslos ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Wie es sich dabei verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition, während die tatsächlichen Feststellungen nur auf Willkür überprüft werden (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133 und E. 2.3.1 S. 135 f.). 
2. 
Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil die vom Beschwerdeführer gegen seine frühere Rechtsvertreterin erhobenen Vorwürfe in verschiedener Hinsicht als aussichtslos bezeichnet. 
2.1 Zunächst hielt das Obergericht den Vorwurf für aussichtslos, die frühere Anwältin des Beschwerdeführers habe ihre Sorgfaltspflichten dadurch verletzt, dass sie diesen nicht über die enormen Kosten des Prozesses aufgeklärt habe. Zur Begründung wurde einerseits ausgeführt, eine fehlende Aufklärung sei nicht erstellt. Andrerseits sei davon auszugehen, dass der prozesserfahrene Beschwerdeführer Kenntnis von den möglichen Kostenfolgen bei Unterliegen in Prozessen mit hohen Streitwerten gehabt haben dürfte. 
 
Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind unbegründet. Mit der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von seiner früheren Anwältin nie schriftlich auf das Kostenrisiko hingewiesen worden, ist nicht dargetan, dass die Annahme des Obergerichtes, eine fehlende Aufklärung sei nicht erstellt, in tatsächlicher Hinsicht willkürlich sein soll. Auch die Feststellung des Obergerichtes, der Beschwerdeführer sei prozesserfahren und deshalb mit den Kostenfolgen des Prozessierens vertraut, ist nicht willkürlich, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass er eine "gewisse Prozesserfahrung" habe. Unter diesen Umständen hat das Obergericht Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt, wenn es unterstellt, der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf sei aussichtslos, er sei von seiner Anwältin nicht über das Kostenrisiko in Kenntnis gesetzt worden. 
2.2 Weiter hielt das Obergericht auch die Auffassung des Beschwerdeführers für aussichtslos, seine frühere Anwältin habe ihre Sorgfaltspflichten dadurch verletzt, dass sie ihn nicht über die Möglichkeit der unentgeltlichen Prozessführung in Kenntnis gesetzt habe. 
 
Auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind nicht überzeugend. In tatsächlicher Hinsicht durfte das Obergericht ohne Willkür davon ausgehen, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schon an der fehlenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gescheitert wäre, zumal der Beschwerdeführer die Kostenvorschüsse von Fr. 14'000.-- an seine Anwältin, von Fr. 10'000.-- an die Obergerichtskasse und von Fr. 8'000.-- an die Bundesgerichtskasse anstandslos bezahlt hatte. Der Umstand, dass er für die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- an die Obergerichtskasse Fristerstreckungen verlangt hatte, spricht nicht zwingend für seine Mittellosigkeit. Auch finanziell leistungsfähige Parteien ersuchen im Fall einer Kautionierung häufig um Fristerstreckung, ohne dass ihre Zahlungsfähigkeit deswegen in Frage stehen würde. Auch der Hinweis auf ein Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 6. August 2002, worin die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG angeblich geschützt worden sein soll, ist nicht überzeugend. Da der einverlangte Kostenvorschuss vor allen Instanzen wie erwähnt anstandslos bezahlt worden ist, durfte das Obergericht ungeachtet eines später ergangenen Bezirksgerichtsurteils, das dem Bundesgericht ohnehin nur unvollständig vorliegt - es wurden nur die ungeraden Seitenzahlen eingereicht -, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt nicht mittellos war. Schliesslich erweist sich auch die tatsächliche Feststellung nicht als willkürlich, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Prozesserfahrung Kenntnis von der unentgeltlichen Prozessführung gehabt. Wie bereits erwähnt, räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er eine "gewisse Prozesserfahrung" habe. Unter diesen Umständen durfte das Obergericht in rechtlicher Hinsicht ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV davon ausgehen, dass die Beschwerde auch insoweit aussichtslos ist, als der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Vertreterin eine Sorgfaltspflichtverletzung vorwirft, weil sie ihn nicht über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufgeklärt habe. Damit kann dahingestellt bleiben, ob ein Armenrechtsgesuch ohnehin wegen Aussichtslosigkeit des im damaligen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunktes abgewiesen worden wäre. 
2.3 Weiter hat das Obergericht den Vorwurf des Beschwerdeführers, seine frühere Anwältin habe ihr Mandat unsorgfältig geführt, weil sie ihn nicht über Handlungsalternativen - z.B. einen Rückzug des Zahlungsbefehls - orientiert habe, als aussichtslos bezeichnet. 
 
Auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Beanstandungen sind nicht überzeugend. In tatsächlicher Hinsicht durfte das Obergericht ohne Willkür festhalten, es sei nicht erstellt, dass die frühere Anwältin des Beschwerdeführers nicht auf die Möglichkeit des Rückzugs des Zahlungsbefehls hingewiesen habe, in welchem Fall die Klage gegenstandslos geworden wäre. Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass das Gegenteil bewiesen sei. Vielmehr begnügt er sich damit zu behaupten, es spreche einiges dafür, dass dem Beschwerdeführer nicht eine einzige Handlungsalternative aufgezeigt worden sei. Im Übrigen wird die Auffassung des Obergerichtes nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer auf den Vorschlag eines Rückzugs des Zahlungsbefehls gar nicht eingegangen wäre, weil er von der Begründetheit seiner Forderung ausgegangen sei. Unter diesen Umständen durfte das Obergericht in rechtlicher Hinsicht ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV schliessen, dass auch insofern der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung seitens der früheren Vertreterin des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos sei. 
2.4 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Anwältin eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, weil sie auf eine Verhandlung vor Obergericht - und damit auch auf die Möglichkeit, die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben - verzichtet und damit den Verlust des Prozesses verursacht habe. Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass im damaligen Prozess Horst Küpper in seiner Eigenschaft als zu Unrecht betriebener Schuldner eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen den Beschwerdeführer erhoben hatte. Diesbezüglich war das Bezirksgericht Zurzach als Gericht am damaligen Betreibungsort zuständig (Art. 85a Abs. 1 SchKG). Im Verlauf des kantonalen Berufungsverfahrens entschied das Bundesgericht, dass eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG unzulässig sei, wenn der Betriebene - wie im damals zu beurteilenden Fall - Rechtsvorschlag erhoben habe (BGE 125 III 149 ff.). Im kantonalen Berufungsverfahren ging das Obergericht daher davon aus, dass das Begehren nicht als Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, sondern als allgemeine negative Feststellungsklage zu betrachten sei. Diese Klage hätte zwar grundsätzlich am Wohnsitz des Beschwerdeführers, d.h. am Bezirksgericht Baden, erhoben werden müssen, doch sei die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zurzach durch die vorbehaltslose Einlassung des Beschwerdeführers begründet worden. Der Beschwerdeführer wirft seiner früheren Anwältin nun insofern eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, als diese im damaligen Verfahren vor Obergericht auf eine Berufungsverhandlung und damit die Möglichkeit verzichtet hatte, eine Unzuständigkeitseinrede zu erheben, die hätte gutgeheissen werden müssen und zum Prozessgewinn hätte führen müssen. 
 
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann dahingestellt bleiben. Das Obergericht hat nämlich nicht nur eine Sorgfaltspflichtverletzung der ehemaligen Anwältin des Beschwerdeführers verneint, sondern den Standpunkt des Beschwerdeführers auch insofern als aussichtslos bezeichnet, als Horst Küpper im Anschluss an ein allfälliges Nichteintreten zufolge örtlicher Unzuständigkeit (des Bezirksgerichts Zurzach) die Klage am örtlich zuständigen Gericht (dem Bezirksgericht Baden) wieder eingereicht hätte, so dass der geltend gemachte Schaden mit grösster Wahrscheinlichkeit auch bei einem allfälligen Obsiegen des Beschwerdeführers im Erstprozess entstanden wäre. Damit hat das Obergericht im Sinn einer selbständigen Begründung festgehalten, dass eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung nicht kausal für den Schadenseintritt gewesen wäre. Mit der Auffassung des Obergerichtes, der Prozess gegen die frühere Anwältin sei auch wegen fehlender Kausalität aussichtslos, setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Wenn aber unbestritten ist, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzbegehren bereits deshalb aussichtslos ist, weil eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung für den Eintritt des Schadens auf jeden Fall nicht kausal gewesen wäre, besteht kein Rechtsschutzinteresse, die Frage zu prüfen, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Mangels Rechtsschutzinteresse ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 111 II 398 E. 2b S. 399 f.). 
3. 
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Januar 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: