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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_1004/2008 
 
Urteil vom 7. Januar 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 
4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
P.________, Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar, Schützengasse 15, 2540 Grenchen. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 30. Oktober 2008. 
 
Nach Einsicht 
in das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. Oktober 2008, worin dieses die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2008 aufhebt, 
in die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 2008, 
 
in Erwägung, 
dass mit der Verfügung vom 10. Juni 2008 die P.________ bisher ausgerichtete Invalidenrente im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) während des weiteren Abklärungsverfahrens sistiert wurde, 
dass das kantonale Gerichtsurteil, welches über eine vorsorgliche Massnahme befindet, seinerseits eine vorsorgliche Massnahme darstellt (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1, 133 III 393 E. 5), 
dass mit Beschwerde beim Bundesgericht gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), wofür eine qualifizierte Rügepflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2, 133 III 393 E. 6), 
dass in der Beschwerde nicht dargetan wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletze, 
dass auf die Beschwerde daher im vereinfachten Verfahren einzelrichterlich (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) nicht einzutreten ist (Urteil 9C_191/2007 vom 8. Mai 2007, in: SVR 2007 IV Nr. 43), 
dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens trägt (Art. 66 BGG), 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. Januar 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Seiler Nussbaumer