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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_977/2008 
 
Urteil vom 7. Januar 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Kernen, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Rentenanstalt Swiss Life BVG-Sammelstiftung, General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 17. September 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die von B.________ erhobene Beschwerde vom 24. November 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. September 2008 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, 
 
in Erwägung, 
dass die neu eingereichten Berichte des Dr. med. C.________ vom 24. Juni 2008 und der Frau Dr. med. E.________ vom 30. April 2008 als neue Beweismittel unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG) und ohnehin nicht den sich bis 25. Mai 2007 erstreckenden gerichtlichen Prüfungszeitraum betreffen (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; 116 V 246 E. 1a S. 248), sowenig wie das schon vorinstanzlich eingereichte Schreiben des Spitals X.________ vom 18. März 2008, 
dass dem Beschwerdeführer bei verändertem Sachverhalt (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; Urteil 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2) das Neuanmeldungsrecht nach Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV zur Verfügung steht, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form dazulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers - soweit sie den zeitlich massgebenden Sachverhalt betrifft - den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Begründung nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche, sachbezogene Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen und jedenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz bei ihren Feststellungen über Beginn, Ausmass und Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) als Entscheidung über Tatfragen Bundesrecht verletzt haben sollte (Art. 95, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG die Beschwerde, soweit zulässig, abzuweisen ist und der Rechtsmitteleinleger nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. Januar 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann