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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_142/2009 
 
Urteil vom 7. Januar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
des Kantons Wallis, Kassationsbehörde, 
vom 9. Oktober 2009. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin am 18. März 2009 beim Bezirksgericht Visp eine "Einsprache" betreffend einen Entscheid der Schlichtungskommission für Mietverhältnisse vom 18. Februar 2009 im Verfahren zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin einreichte und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte; 
 
dass das Bezirksgericht Visp das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 16. September 2009 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abwies und mit separatem Urteil vom gleichen Tag auf die "Einsprache" nicht eintrat; 
 
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege beim Kantonsgericht Wallis anfocht, dessen Präsident mit Urteil vom 9. Oktober 2009 auf die Nichtigkeitsklage nicht eintrat; 
 
dass in der Urteilsbegründung festgehalten wurde, die Nichtigkeitsklage genüge den formellen Anforderungen an ein solches Rechtsmittel (Art. 229 Abs. 2 ZPO VS) nicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei, und sie hätte im Übrigen abgewiesen werden müssen, falls auf sie hätte eingetreten werden können; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht vom 3. und 4. November 2009 datierte Eingaben einreichte, aus denen hervorgeht, dass sie den Entscheid des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2009 mit Beschwerde anfechten will; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
dass in den Eingaben der Beschwerdeführerin zwar verschiedene Artikel der Walliser Zivilprozessordnung sowie des OR und des ZGB erwähnt werden, dass indessen nicht hinreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten sowohl der Haupt- wie der Eventualbegründung des Kantonsgerichts eingegangen wird, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern dessen Urteil gegen die angerufenen Bestimmungen verstossen soll; 
 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Januar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin