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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1053/2010 
 
Urteil vom 7. Januar 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Mathys, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Pornographie, mehrfache Gewaltdarstellung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 3. November 2010. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, eine DVD aufbewahrt zu haben, welche Darstellungen von sexuellen Handlungen einer Frau mit einem Hengst enthält. Von Dezember 2001 bis März 2007 habe er zahlreiche Bildmontagen hergestellt, welche unter anderem die Exekution nackter Frauen sowie nackte Frauen bei sexuellen Handlungen mit Tieren zeigen. Im gleichen Zeitraum habe er sich entsprechende Bilder im Internet verschafft und aufbewahrt. Schliesslich habe er eine Schusswaffe nicht veräussert und damit gegen eine Verfügung verstossen, die ihm den Waffenbesitz untersagt habe. 
Der Einzelrichter der 3. Abteilung des Kreisgerichts Wil sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. April 2010 der mehrfachen Pornographie, der mehrfachen Gewaltdarstellungen sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und verurteilte ihn im Zusatz zu einem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Januar 2009 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2'000.-- bzw.- einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 3. November 2010 abgewiesen. 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch. 
 
2. 
Da es um eine Strafsache geht, ist die "Berufung" als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 
 
3. 
Gemäss Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 17. November 2010 zugestellt. Die Beschwerde musste daher spätestens am 17. Dezember 2010 dem Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeergänzung von 20. Dezember 2010 (act. 10) ist verspätet. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
4. 
Es ist fraglich, ob die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt. Zu einem erheblichen Teil gehen die 29 Seiten umfassenden Ausführungen von vornherein an der Sache vorbei. Insoweit ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 - 5). Diese Erwägungen sind unter dem Gesichtswinkel von Art. 95 BGG nicht zu beanstanden. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. 
Die Zustellung dieses Urteils an einen "juristischen Beobachter" (Beschwerde S. 1) kommt nicht in Betracht. 
 
5. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Umfang der Beschwerdeschrift ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Januar 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn