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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_720/2012 
 
Urteil vom 7. Januar 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren in fahrunfähigem Zustand usw., 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Oktober 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 17. Oktober 2012, um 15.50 Uhr, am Schalter zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 16. November 2012 dem Bundesgericht eingereicht werden müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
Am 18. November 2012 wandte sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und ersuchte um Fristerstreckung bis nach den Feiertagen (act. 1). 
 
Das Bundesgericht teilte ihm am 21. November 2012 unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 1 BGG mit, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle, komme eine Erstreckung nicht in Betracht. Im Übrigen dürfte die Eingabe vom 18. November 2012 ohnehin bereits verspätet sein. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde bis zum 5. Dezember 2012 zurückzuziehen (act. 3). 
 
Am 2. Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, die Eingabe vom 18. November 2012 sei rechtzeitig, weil die Abholung des angefochtenen Entscheids "relativ spät" erfolgt sei. Im Übrigen hielt er am Gesuch um Fristerstreckung fest, da er von "Ereignissen" wisse, "bei denen Anwälten ohne weiteres Fristerstreckung gewährt" worden sei (act. 4). 
 
Auf welche "Ereignisse" der Beschwerdeführer hinweisen will, ist nicht bekannt. Vielleicht meint er richterlich bestimmte Fristen, die aus zureichenden Gründen erstreckt werden können, sofern das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt wird (Art. 47 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdefrist wird demgegenüber nicht vom Richter angesetzt, sondern ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eine solche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Erstreckungsgesuch ist abzuweisen. 
 
Überdies ist die Eingabe vom 18. November 2012 verspätet. Dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid "relativ spät" abgeholt hat, vermag daran nichts zu ändern. Und schliesslich enthält die Eingabe vom 18. November 2012 keine Begründung, so dass sie auch den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 8) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Januar 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn