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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_909/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Januar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gemeindeversammlungsbeschluss/Klage 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 21. November 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
 
 
In Erwägung,  
dass X.________ am 15. November 2013 Klage gegen vier Mitglieder des Gemeinderates Grindel beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erhoben hat, weil diese, entgegen einem Gemeindeversammlungsbeschluss, für das Ergreifen eines Rechtsmittels gestimmt hätten; 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. November 2013 auf die Klage nicht eingetreten ist, da Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen Mitglieder des Gemeinderates der Gemeindeversammlung und nicht einem einzelnen Stimmberechtigten zustehe; 
dass X.________ mit Eingabe vom 22. Dezember 2013 (Postaufgabe 23. Dezember 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. November 2013 erhoben hat; 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; 
dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit der Begründung, die zum Nichteintreten auf sein Rechtsmittel führte, überhaupt nicht auseinandergesetzt und folglich auch nicht darlegt hat, inwiefern die Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
 dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Januar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli