Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_615/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 7. Januar 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ SA (ehemals Y.________ SA), Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Reto Arpagaus und Prof. Dr. Isabelle Häner, Bratschi Wiederkehr & Buob AG, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Bundesamt für Strassen, 
 
Regierungsrat des Kantons Bern, 
vertreten durch Fürsprecher Rolf Lüthi. 
 
Gegenstand 
Forderung (Telekommunikationsinfrastruktur), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ SA vom 25. Juni 2014 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2014, 
in die Verfügungen des Abteilungspräsidenten vom 17. August und vom 17. November 2014 sowie vom 3. Februar, 3. April, 24. Juni und 6. Oktober 2015, womit das bundesgerichtliche Verfahren im Hinblick auf Vergleichsbemühungen der Parteien zuletzt bis zum 4. Januar 2016 sistiert wurde, 
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2016, womit sie mitteilt, dass die Parteien sich geeinigt haben, sodass sie ihre Beschwerde vom 25. Juni 2014 mithin zurückziehe, und dass die Gegenpartei im Gegenzug zur Tragung der Verfahrenskosten durch die Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung verzichtet habe, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, 
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG), 
dass vorliegend keine Parteientschädigungen geschuldet sind (s. dazu Art. 68 Abs. 3 BGG), 
 
 
 verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Januar 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller