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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_9/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Januar 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ Versicherungen AG, 
2. B.________ AG, 
3. C.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Betreibungsamt U.________. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehle, Ausstand, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Dezember 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Nichteintreten auf bzw. Abweisung von Beschwerden u.a. der Beschwerdeführerin gegen Zahlungsbefehle) nicht eingetreten ist und ein Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen Richter als erledigt abgeschrieben hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerde erweise sich hinsichtlich der beiden angefochtenen Entscheide als verspätet, selbst bei rechtzeitiger Beschwerdeerhebung wäre auf die Beschwerde (mangels rechtsgenüglicher Begründung bzw. mangels Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung des Bestandes der Betreibungsforderungen) nicht einzutreten, Anhaltspunkte für eine Missbräuchlichkeit der Betreibungen bestünden keine, ein (allenfalls implizites) Ausstandsbegehren gegen einen erstinstanzlichen Richter sei als zufolge Rückzugs des Begehrens erledigt abzuschreiben, im Übrigen sei weder ein Ausstandsgrund noch ein Nichtigkeitsgrund ersichtlich, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Entscheides des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Dezember 2015 hinausgehen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Januar 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann