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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_800/2020  
 
 
Urteil vom 7. Januar 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Debitorenmanagement FDI6, Postfach, 8000 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. November 2020 (730 20 110 / 283). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 29. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. November 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz erwog, der Sozialdienst sei zwar nicht ermächtigt gewesen, für den Beschwerdeführer eine tiefere Franchise sowie den Unfalleinschluss zu beantragen, indes habe die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Telefonats mit dem Versicherten vom 21. Januar 2016 in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass dieser bei fehlendem Einverständnis der Reduktion der Franchise und dem Unfalleinschluss widersprochen hätte, andernfalls er die Vertretung durch den Sozialdienst stillschweigend genehmigt habe, 
dass sie weiter feststellte, der Beschwerdeführer habe keine Nachweise offeriert für die behauptete spätere Erhöhung der Franchise und Sistierung des Unfalleinschlusses, sondern vielmehr zunächst während zweier Jahre ab August 2016 bis Juli 2018 die Prämien ohne Beanstandung beglichen, 
dass die Beschwerdeschrift nichts enthält, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, 
dass sich der Beschwerdeführer darin vielmehr darauf beschränkt erneut die fehlende Ermächtigung des Sozialamtes zu rügen, ohne sich mit den vorstehend dargestellten Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen, wonach die beanstandeten Änderungen in casu trotz fehlender Ermächtigung gültig erfolgt sind, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, dem Bundesamt für Gesundheit und der Gemeindeverwaltung B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Januar 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald