Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_785/2021  
 
 
Urteil vom 7. Januar 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Frauenfeld, 
Rathaus, 8500 Frauenfeld, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anja Fry, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, 
Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. August 2021 (VG.2020.164). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 29. November 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. August 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass im angefochtenen Entscheid allein über die Frage befunden wurde, ob die Erklärung der Politischen Gemeinde Frauenfeld vom 21. April 2020, die Beschwerdeführerin sei über den Betrag von Fr. 53'676.70 rückerstattungspflichtig, rechtens ist, 
dass es sich dabei unbestrittenermassen um einen Feststellungsentscheid handelt, mit welchem lediglich über die Höhe einer allfälligen künftigen Rückforderung von Sozialhilfeleistungen befunden wurde, 
das damit ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt (BGE 138 V 106 E. 1.1; 136 V 131 E. 1.1.2), 
dass die Zulässigkeit einer Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass Derartiges weder dargetan noch offensichtlich ist (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen), was zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, 
dass der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den allfällig ergehenden Rückerstattungsentscheid dannzumal offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_43/2015 vom 13. März 2015), 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG), 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Januar 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel