Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_590/2024
Urteil vom 7. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
2. Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 19. Juni 2024
(SK1 23 81).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 19. Juni 2024 im Berufungsverfahren zweitinstanzlich unter Auflage der Verfahrenskosten wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG) und Art. 17d der Tierseuchenverordnung (TSV) in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 TSG zu einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage), weil diese ihre Hunde trotz wiederholter mündlicher Aufforderung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist in der nationalen Datenbank AMICUS habe eintragen lassen.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, ihrer Beschwerde sei stattzugeben, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, die Busse sowie die Verfahrenskosten seien ihr zu erlassen und auf einen Eintrag in das Strafregister sei zu verzichten.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht im Geringsten mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander, sondern reicht dem Bundesgericht eine Beschwerdeeingabe ein, die mit der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten schriftlichen Berufungsbegründung vom 6. April 2024 nahezu identisch ist (vgl. kantonale Akten, Kantonsgericht, act. A.3). Die Beschwerdeführerin begnügt sich derweise damit, die vor Vorinstanz erhobenen Standpunkte lapidar zu wiederholen, ohne indessen mit ihrer Kritik - in rechtlicher Hinsicht - auch nur ansatzweise an der als fehlerhaft erachteten vorinstanzlichen Begründung anzusetzen, geschweige denn - in tatsächlicher Hinsicht - auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz auch nur im Geringsten einzugehen, um darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Willkür zu Unrecht verneint haben soll. Die Sachverhaltsversion der Beschwerdeführerin wurde im vorinstanzlichen Urteil jedoch mit einlässlicher Begründung verworfen und ihre Kritik widerlegt. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill