Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_964/2024
Urteil vom 7. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Geldwäscherei; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. Oktober 2024 (SBR.2024.33).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 17. November 2024 (Poststempel: 18. November 2024) Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. Oktober 2024. Das fragliche Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.
2.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill