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[AZA] 
H 274/99 Hm 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 7. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
M.________, 1953, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
In Erwägung,  
 
    dass der 1953 geborene M.________ der Ausgleichskasse 
des Kantons Zürich seit 1. Mai 1995 als selbstständigerwer- 
bender Architekt angeschlossen ist, 
    dass die Kasse seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge 
für die Jahre 1997 und 1998 auf Fr. 7887.- bzw. Fr. 7896.60 
(jeweils einschliesslich Verwaltungskosten) festsetzte (in 
Rechtskraft erwachsene Nachtragsverfügungen vom 5. März 
1998), 
    dass M.________ am 26. Mai 1998 ein Gesuch um Herab- 
setzung dieser Beiträge einreichte, welches die Ausgleichs- 
kasse mit Verfügung vom 5. Oktober 1998 ablehnte, 
    dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich 
die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Juli 
1999 abwies, 
    dass M.________ sein Herabsetzungsgesuch mit Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde erneuert, 
    dass die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, während sich das 
Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen 
lassen, 
    dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um 
die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun- 
gen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsge- 
richt nur zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Richter 
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung 
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche 
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder 
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest- 
gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 
lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG), 
    dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid 
die vorliegend massgebende gesetzliche Bestimmung (Art. 11 
Abs. 1 AHVG) und die von der Rechtsprechung aufgestellten 
Grundsätze über die angemessene Herabsetzung der Beiträge 
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, namentlich die Prü- 
fung der Unzumutbarkeit der vollständigen Beitragsentrich- 
tung anhand des betreibungsrechtlichen Notbedarfs der bei- 
tragspflichtigen Person und ihrer Familie (BGE 120 V 274 
Erw. 5a, 113 V 252 Erw. 3a mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 111 
Erw. 3a), richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen wer- 
den kann, 
    dass zur Beantwortung der Frage nach der Unzumutbar- 
keit auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in jenem Zeit- 
punkt abzustellen ist, in welchem die beitragspflichtige 
Person ihre Schuld bezahlen sollte, 
    dass dies - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchli- 
cher Verzögerung - derjenige Zeitpunkt ist, in welchem die 
Kassenverfügung, der kantonale Entscheid oder das Urteil 
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Rechtskraft 
erwächst (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd mit Hinweisen), 
    dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesem 
Zusammenhang - obwohl es, wie angeführt, zufolge der ein- 
geschränkten Kognition grundsätzlich an die Sachverhalts- 
feststellung der Vorinstanz gebunden ist - ausnahmsweise 
neue Tatsachen berücksichtigen kann, die sich erst nach der 
streitigen Verfügung oder nach dem kantonalen Entscheid 
zugetragen haben (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd in fine, 104 V 
61), 
    dass diese neuen Tatsachen jedoch offensichtlich klar 
bewiesen sein müssen (BGE 104 V 63 Erw. 1 in fine, bestä- 
tigt in BGE 116 V 294 Erw. 2c in fine, 107 V 80 Erw. 3b; 
ZAK 1989 S. 112 Erw. 3b), 
    dass das kantonale Gericht wegen des Untersuchungs- 
grundsatzes (Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG) verpflichtet ist, 
den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, 
    dass die Vorinstanz demnach den bereits im erstin- 
stanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwand des starken 
Vermögensrückgangs näher hätte prüfen müssen und nicht ein- 
fach auf die diesbezüglichen Verhältnisse von anfangs 1998 
- mithin noch vor Erlass der ablehnenden Kassenverfügung 
vom 5. Oktober 1998 - hätte abstellen dürfen, 
    dass das kantonale Gericht überdies auf Grund der 
gegebenen Aktenlage nicht ohne ergänzende Abklärungen hin- 
sichtlich der konkreten rechtlichen Ausgestaltung des "Vor- 
sorgekontos" (Überweisung aus "Vorsorgesparkonto") die Vor- 
aussetzungen für eine vorzeitige Leistungsausrichtung nach 
Art. 3 Abs. 2 lit. d BVV 3 in Verbindung mit Art. 5 FZG 
hätte bejahen und eine entsprechende Anrechnung freien Ver- 
mögens vornehmen dürfen, 
    dass sich - entgegen den Ausführungen im vorinstanzli- 
chen Entscheid - dem unveröffentlichten Urteil G. vom 
2. April 1998 (B 10/98) nichts für die Beantwortung der 
sich vorliegend stellenden Rechtsfrage entnehmen lässt, 
ging es doch im damals beurteilten Fall (im Rahmen einer 
Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit) um die Anrechnung 
einer bei Eintritt ins Rentenalter  ausbezahlten BVG-Abfin-  
dung, 
    dass die Vorinstanz die erwähnten Abklärungen nachzu- 
holen und unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommens- 
und Vermögensverhältnisse über den Herabsetzungsanspruch 
des Beschwerdeführers neu zu befinden haben wird, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne  
    gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche- 
    rungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 1999 
    aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge- 
    wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im 
    Sinne der Erwägungen, über das Herabsetzungsgesuch neu 
    entscheide. 
 
II. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- werden der  
    Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt. 
 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem  
    Beschwerdeführer zurückerstattet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-  
    rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 7. Februar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: