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«AZA 7» 
I 174/00 Vr 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
 
Urteil vom 7. Februar 2001 
 
in Sachen 
K.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch die X.________ AG, 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
 
A.- Der 1941 geborene K.________ bezog von der Invalidenversicherung seit dem 1. Juni 1990 eine Viertelsrente. Nachdem er sich am 26. März 1996 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte, prüfte die IV-Stelle des Kantons Solothurn berufliche Massnahmen und tätigte gesundheitliche Abklärungen. Dabei holte sie u.a. eine Stellungnahme der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie, Y.________, vom 12. Juni 1997 sowie des Dr. S.________ vom 25./26. November 1997 ein und liess den Versicherten von der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 5. bis 30. Oktober 1998 beruflich abklären (Bericht vom 13. November 1998). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle K.________ mit Wirkung ab 1. April 1996 neu eine halbe Invalidenrente zu (Verfügungen vom 5. und 13. August 1999). 
 
B.- Die gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 7. Februar 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c). Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Zu ergänzen ist, dass in Fällen, in welchen für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) von Tabellenlöhnen ausgegangen wird, es sich nicht rechtfertigt, für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vom in den Lohn- und Strukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik ausgewiesenen Durchschnittsverdienst vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Ein Abzug soll auch nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 80 Erw. 5b/aa). Es ist ganz allgemein der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). 
Wie ausgeführt, stellt der gesamthaft vorzunehmende Abzug eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit (Art. 132 lit. a OG) geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Vorinstanz nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich ebenso wenig wie das kantonale Gericht im vor ihm im Streit liegenden Verfahren sein Ermessen ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen). Schliesslich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). 
 
2.- a) Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf die Stellungnahme der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie vom 12. Juni 1997 sowie den Bericht der BEFAS vom 13. November 1998 richtig festgehalten, dass dem Beschwerdeführer leichte, abwechselnd gehend-stehende Tätigkeiten in einem Teilzeitpensum von 50 % zuzumuten sind. Dies mit der Präzisierung, dass Bücken nur ausnahmsweise und Arbeiten über Schulterhöhe nicht gefordert sein dürfen. Weiter hat das kantonale Gericht die Auswirkungen dieser Einschränkung in erwerblicher Hinsicht u.a. unter Bezugnahme auf den statistischen Lohn eines Mannes im Teilbereich Metallbe- und -verarbeitung für leichte und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor (LSE 1996 S. 17, Tabelle TA1) dargelegt, woraus sich ein Invaliditätsgrad von knapp 66,2 % ergab, was lediglich zum Bezug einer halben Rente berechtigt. Zwar hat es dabei den Abzug vom statistischen Lohn nicht anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen, sondern vielmehr einzelne in Betracht fallende Tatsachen separat zum Abzug zugelassen. Jedoch erweist sich die von ihm vorgenommene Herabsetzung des Tabellenlohnes um insgesamt 23 % (0,91 x 0,85 - 1) unter Berücksichtigung der von ihm treffend erfassten Tatsachen im Ergebnis als angemessen, wenngleich sie als wohlwollend zu bezeichnen ist. Wohlwollend deshalb, weil zunächst das Merkmal des Beschäftigungsgrades kaum ins Gewicht fällt, zumal Teilzeitarbeit hauptsächlich eine weibliche Beschäftigungsform bildet (LSE 1994 S. 30 und 1996 S. 14) und somit vor allem die Verdienstmöglichkeiten von Frauen durch Teilzeitarbeit reduziert werden (BGE 126 V 82 Erw. 7b), was es bei der Betrachtung der von der Vorinstanz angerufenen Tabelle 13* der LSE 1994 zu berücksichtigen gilt. Weiter ist der bisher Schwerarbeiten ausführende, selbst in leichten Tätigkeiten nicht mehr uneingeschränkt einsetzbare Versicherte zwar auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt, ohne dass sich dies indessen allzu krass auf das Lohnniveau auswirken dürfte (zum Ausmass vgl. etwa BGE 126 V 82 Erw. 7b, wo bei einem Versicherten, der nur noch für eine körperlich leichte, wechselbelastende, vermehrt sitzende Arbeit ohne wiederholte Tätigkeiten über dem Kopfniveau zu 50 % arbeitsfähig war, eine Reduktion von gesamthaft 15 % [einschliesslich Teilzeiter-Abzug] als angemessen betrachtet wurde; der im von der Vorinstanz angerufenen Urteil BGE 124 V 321 gewährte Abzug von 15 % umfasste übrigens auch nicht nur - wie vom kantonalen Gericht angenommen - die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in einer leichten Arbeit, sondern ebenso die Teilzeittätigkeit im Umfang von 60 % eines Vollzeitpensums). Endlich liegt das vom kantonalen Gericht errechnete Invalideneinkommen von Fr. 20'772.- wesentlich unter dem von den Gutachtern der BEFAS auf Grund der während der vierwöchigen beruflichen Abklärung gewonnenen Erkenntnisse geschätzten Betrag von Fr. 23'400.- (Bericht vom 13. November 1998). 
 
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchte. Zwar macht der Versicherte bezüglich des anwendbaren Tabellenlohnes an sich zu Recht geltend, dass Hilfsarbeitertätigkeiten nicht nur im Bereich Metallbe- und -verarbeitung, sondern im gesamten Produktions- und Dienstleistungssektor zu finden sind, was die Anwendung der einen tieferen Durchschnittswert aufweisenden Tabelle TA 1 des gesamten privaten Sektors für einfache und repetitive Tätigkeiten der LSE 1996 als nahe liegend erscheinen liesse. Andererseits entspricht das von der Vorinstanz ermittelte Invalideneinkommen dem früheren Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers. Auf welchen der beiden Tabellenlöhne abzustellen ist, kann letztlich offen bleiben. Denn die betreffenden Abzüge finden nicht schematisch Anwendung, sondern sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, damit sich, ausgehend von den statistischen Werten, ein Einkommen ermitteln lässt, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Gerade mit Blick auf die im obigen Absatz in fine gemachten Ausführungen lässt sich daher das von der Vorinstanz bestimmte Invalideneinkommen im Rahmen der Ermessenskontrolle im Ergebnis selbst dann nicht beanstanden, wenn vom Durchschnittswert im gesamten privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten ausgegangen würde: Diesfalls käme der Abzug immer noch etwa auf gut 19 % zu liegen (20772 - [4294 x 12 x 0,5] = 0,806 - 1 = 0,194). 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für So- 
zialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Februar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: