Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.28/2003 /bmt
Urteil vom 7. Februar 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.
M.________ und N.________,
Beschwerdeführer,
gegen
AHV Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, 4502 Solothurn.
Prämienverbilligung 2002,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom
20. Dezember 2002.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 M.________ beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für das Jahr 2002. Mit Verfügung vom 6. August 2002 sprach ihm die Ausgleichskasse eine Prämienverbilligung von Fr. 3'360.-- zu. Am 16. September 2002 verlangte M.________ eine beschwerdefähige Verfügung. Die Ausgleichskasse trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 nicht ein, da M.________ sich nicht innert der Frist von 30 Tagen gemeldet habe. Dagegen führten M.________ und seine Frau N.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Beschwerde am 20. Dezember 2002 ab.
1.2 Mit handschriftlicher Eingabe vom 3. Februar 2003 führt M.________ in seinem Namen und in demjenigen seiner Frau gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 20. Dezember 2002 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Darin beantragt er im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Ausgleichskasse anzuweisen, ihm den Betrag von Fr. 960.-- nachzuzahlen.
1.3 M.________ hat dem Bundesgericht keine Vollmacht für die Vertretung seiner Frau eingereicht. Ob sie als Beschwerdeführerin zuzulassen ist, erscheint daher fraglich, kann aber offen bleiben.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt das kantonale Recht, welches den in Art. 65 KVG enthaltenen Grundsatz der individuellen Prämienverbilligung konkretisiert, autonomes kantonales Recht dar, dessen Verletzung nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann (BGE 124 V 19 E. 2a S. 21). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch Anordnungen, die sich auf kantonales Recht stützen, kann einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. BGE 123 I 313 E. 1b S. 315 f.).
2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann darauf daher nicht eingetreten werden.
2.3 Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Der Beschwerdeführer wendet sich vorab dagegen, dass die Ausgleichskasse auf sein Gesuch um beschwerdefähige Verfügung nicht eingetreten und dies vom Versicherungsgericht geschützt worden ist. Er macht dabei geltend, es sei ihm das Recht verweigert worden. Insoweit handelt es sich um einen grundsätzlich anfechtbaren letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Nicht eingetreten werden kann indessen auf die vorliegende Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die ihm zugesprochene Prämienverbilligung sei falsch berechnet worden, handelt es sich doch dabei nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Sollte die Beschwerde wegen Verweigerung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers gutzuheissen und der angefochtene Entscheid deshalb aufzuheben sein, so müssten die kantonalen Instanzen vorweg über die Prämienverbilligung neu entscheiden.
2.4 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).
Ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt, ist fraglich. Er beruft sich auf Art. 7-9 BV , Art. 6 EMRK und Art. 6-7 der solothurnischen Kantonsverfassung, legt aber nicht dar, inwiefern diese Bestimmungen verletzt sein sollen. Art. 29 Abs. 1 BV, worin die formelle Rechtsverweigerung enthalten ist, ruft der Beschwerdeführer überhaupt nicht an. Die erhobenen Rügen sind daher weitgehend unzulässig, weil nur ungenügend begründet. Die staatsrechtliche Beschwerde kann einzig als Willkürbeschwerde im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 58 des solothurnischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 (VRG) in Verbindung mit § 86 der solothurnischen Zivilprozessordnung vom 11. September 1966 (ZPO) entgegengenommen werden.
3.
3.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid gehe fälschlicherweise davon aus, die Verfügung der Ausgleichskasse vom 6. August 2002 sei bei ihm am 13. August 2002 eingegangen. Tatsächlich sei dies erst am 17. August 2002 der Fall gewesen. Dieses Argument hatte der Beschwerdeführer bereits vor dem Versicherungsgericht vorgebracht, welches seine Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse aber aufgrund der eigenen früheren und damals anders lautenden Behauptungen des Beschwerdeführers als nachgeschoben und damit unglaubwürdig beurteilt hat. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung, die vom Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde lediglich auf Willkür hin überprüft werden kann (vgl. etwa BGE124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer vermag nun aber keine genügenden Belege vorzubringen, welche die angefochtene Feststellung als willkürlich erscheinen lassen.
3.2 Sodann erweist sich auch die Auslegung und Anwendung von § 58 VRG in Verbindung mit § 86 ZPO durch das Versicherungsgericht nicht als willkürlich. Der in § 58 VRG enthaltene Verweis, wonach die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar seien, gilt nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung lediglich für das Verfahren vor Verwaltungsgerichtsbehörden. Es ist daher nicht unhaltbar, wenn das Versicherungsgericht die Regeln über den Fristenstillstand während der Gerichtsferien gemäss § 86 ZPO auf verwaltungsinterne Verfahren nicht anwendet. Im vorliegenden Fall geht es aber um ein solches verwaltungsinternes Verfahren. Die Schlussfolgerung des Versicherungsgerichts ist somit nicht willkürlich. Im Übrigen wäre darin auch nicht eine Rechtsverweigerung zu sehen.
4.
4.1 Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit sind die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei bei der Festlegung der Gerichtsgebühr dessen angespannten finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG ).
4.2 Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Es wurde ihm freilich vom Bundesgericht auch kein Kostenvorschuss auferlegt. Es rechtfertigt sich daher der Hinweis darauf, dass ein solches Gesuch ohnehin wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren hätte abgewiesen werden müssen (vgl. 152 OG).
4.3 Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige weitere Eingaben der vorliegenden Art in derselben Angelegenheit vom Bundesgericht nicht mehr förmlich behandelt, sondern ohne weitere Bearbeitung abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der AHV Ausgleichskasse sowie dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: