Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 287/02 
 
Urteil vom 7. Februar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
S.________, 1966, Deutschland, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 2. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1966 geborene, seit August 1994 in Deutschland niedergelassene Schweizerin S.________ trat mit Wirkung ab 1. August 1994 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer bei. Sie gab als gegenwärtigen Beruf Soziologin/Doktorandin an und reichte Belege dafür ein, dass sie an der Universität X.________ und an der Universität Y.________ als Studentin immatrikuliert war. Die zuständige schweizerische Vertretung legte die AHV/IV-Beiträge für die Beitragsperioden 1994/1995, 1996/1997 und 1998/1999 jeweils nach den Ansätzen für Nichterwerbstätige fest. Nachdem die Versicherte dem Konsularischen Dienstleistungszentrum der Schweiz in Bonn trotz Mahnung keine Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt hatte, setzte dieses im Auftrag der Schweizerischen Ausgleichskasse die Beiträge für die Jahre 2000/2001 bemessen auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von DEM 50'000.-, entsprechend Fr. 41'665.- auf je Fr. 3'189.45 fest (Verfügung vom 15. November 2000). 
B. 
S.________ erhob hiegegen Beschwerde und beantragte sinngemäss, sie sei als nichterwerbstätige Studentin mit dem Minimalbeitrag zu veranlagen. Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen führte einen vierfachen Schriftenwechsel durch und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. September 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Korrektur der Beitragsverfügung auf die Höhe des jeweiligen Minimalbeitrages für Nichterwerbstätige. Sie macht geltend, die Lohnsteuerkarte der Jahre 1998/1999 vorweisen zu können, in die kein regelmässiges eigenes Einkommen eingetragen sei, sowie die Erklärung ihrer Eltern, dass sie Unterhaltszahlungen erhalte. 
 
Die Schweizerische Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Beschwerde und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. November 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 
1.2 Aus den genannten Gründen sind die am 1. Januar und 1. April 2001 in Kraft getretenen Änderungen der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer gemäss Art. 2 AHVG (Änderungen des AHVG vom 23. Juni 2000) und gemäss Novelle vom 18. Oktober 2000 zur Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer vom 26. Mai 1961 (VFV) im vorliegenden Verfahren, in welchem die von der Beschwerdeführerin für die Beitragsperiode 2000/2001 geschuldeten Beiträge streitig sind, ebenfalls unbeachtlich. 
2. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
3. 
Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen). 
4. 
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen (Art. 2 Abs. 7 AHVG in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung, Art. 5, 14 und 17 VFV in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. 
5. 
Nach Art. 5 VFV sind die freiwillig Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung und der Ausgleichskasse alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Die Beschwerdeführerin wurde von der zuständigen schweizerischen Vertretung mit Mahnschreiben vom 29. Juni 2000 unter Ansetzung einer Frist daran erinnert, dass sie die für die Beitragsberechnung notwendigen Erklärungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Jahren 1998/1999 noch nicht eingereicht habe und zur Zustellung entsprechender Unterlagen aufgefordert, unterliess es jedoch, die geforderten Angaben zu machen. Das Konsularische Dienstleistungszentrum der Schweiz in Bonn hat daher die Beiträge für die Periode 2000/2001 ermessensweise festgesetzt. Vor der Vorinstanz erklärte die Beschwerdeführerin, vollständig von ihrem Vater unterhalten zu werden, unterliess es jedoch, die geforderten Belege nachzureichen. Es wird hier auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Auch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin nicht dokumentiert, dass sie 1998/1999 über kein beitragsrelevantes Einkommen verfügte. Allerdings wäre es mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar gewesen, neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen (Erw. 3 hievor). 
6. 
Da feststeht, dass die Beschwerdeführerin auf die Mahnung der zuständigen schweizerischen Vertretung hin keine Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Jahren 1998/1999 gemacht hat, hat das Konsularische Dienstleistungszentrum der Schweiz in Bonn die AHV/IV-Beiträge für die Periode 2000/2001 zu Recht nach Art. 17 Abs. 1 VFV ermessensweise festgesetzt. Auch dazu wird auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Weil dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten keine Angemessenheitskontrolle zusteht (Erw. 2 hievor), ist nicht zu prüfen, ob die Botschaft das ihr bei der Beitragsbemessung zustehende Ermessen in quantitativer Hinsicht angemessen ausgeübt hat, indem sie ein massgebendes Erwerbseinkommen von DEM 50'000.- (umgerechnet Fr. 41'665.-) festgesetzt hat. Es liegt darin jedenfalls kein Ermessensmissbrauch, welcher als Rechtsverletzung korrigiert werden könnte (Erw. 2 hievor). Nach Angaben des Statistischen Landesamtes Berlin vom 27. Juni 2000 lag im Jahre 1999 der durchschnittliche Bruttojahresverdienst der ganzjährig vollbeschäftigten Arbeitnehmer in Berlin-West im Produzierenden Gewerbe bei DEM 91'387.- und in Teilbereichen noch höher. Die Festsetzung eines Einkommens von DEM 50'000.- ist bei dem hohen Ausbildungsgrad der Beschwerdeführerin nicht als missbräuchlich zu beanstanden. 
7. 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Prozessausgang gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: