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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.18/2005 /lma 
 
Urteil vom 7. Februar 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss. 
Gerichtsschreiberin Charif Feller. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen 
 
Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 3 BV (Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 5. Dezember 2003 hiess das Zivilgericht Basel-Stadt eine Klage des anwaltlich vertretenen A.________ (Beschwerdeführer) gegen die B.________ AG (nachfolgend Beklagte) auf Bezahlung von Fr. 30'117.25 nebst Zins nur teilweise im Betrag von Fr. 3'806.50 nebst Zins gut. 
 
Hiegegen appellierte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Basel-Stadt und ersuchte für das zweitinstanzliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 wies die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts Basel-Stadt das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Appellation ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei die Verfügung vom 14. Dezember 2004 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Appellationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Verfahren vor Bundesgericht. 
 
Die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts Basel-Stadt verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2005 wurde der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Verfügung der Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2004, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Kostenerlasses abgewiesen wurde, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, der den Hauptprozess nicht abschliesst. Gegen diesen Zwischenentscheid ist nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Interessen im anhängig gemachten Appellationsverfahren ohne den Beistand eines Rechtsvertreters wahrnehmen muss, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken. Die Verfügung vom 14. Dezember 2004 ist daher mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Das gilt auch für staatsrechtliche Beschwerden, die sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege richten (BGE 129 I 129 E. 1.2.4). Das Bundesgericht hat in solchen Fällen nur zu prüfen, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der als verletzt gerügten Verfassungs- oder Konventionsvorschrift standhält. Verneint es dies, so heisst es die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat zur Folge, dass die kantonale Instanz aufgrund der Erwägungen des Bundesgerichts neu zu entscheiden und gegebenenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen hat. Einer Anweisung an die kantonale Behörde bedarf es nicht (BGE 129 I 129 E. 1.2.3). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, mithin des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dieser Anspruch wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Der Beschwerdeführer beruft sich ausschliesslich auf diese Verfassungsbestimmung und macht nicht geltend, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinaus gehenden Anspruch. 
 
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 29 Abs. 3 BV setzt neben der Bedürftigkeit der Gesuch stellenden Partei kumulativ voraus, dass ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Aussichtslos in diesem Sinn sind nach konstanter Rechtsprechung Begehren, für welche die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist ausserdem an die Voraussetzung geknüpft, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). 
2.2 Die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts beurteilte die Appellationsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos. Zur Begründung erwog sie, der Beschwerdeführer trage als Kläger die Behauptungs- und Beweislast für seine Forderung. Dazu gehöre gemäss § 37 Abs. 1 Ziff. 3 Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (ZPO/BS) bereits in der Klage der detaillierte Nachweis sämtlicher Fahrten, für die der Beschwerdeführer einen Honoraranspruch geltend mache, ferner der richtige Tarif, zu dem diese Fahrten abzurechnen seien und die darauf gestützte Berechnung. Die Beweislast für die richtige Erfüllung des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags obliege dem Beschwerdeführer und nicht der Beklagten. Insbesondere sei es nicht an der Beklagten zu beweisen, dass der Beschwerdeführer die von ihm aufgelisteten Fahrten nicht ausgeführt habe. Die in der Appellationsbegründung erfolgte Berufung auf BGE 111 II 263 E. 1b gehe im vorliegenden Zusammenhang fehl. Gleichzeitig mit der Klage seien alle schriftlichen Belege und Urkunden einzureichen, die der Beschwerdeführer berücksichtigt haben wolle (§ 40 ZPO/BS). Die erst mit der Replik eingereichte Fassung des Tarifs, auf den der Beschwerdeführer die Berechung seiner Forderung stützen wolle, sei vom Zivilgericht zu Recht als verspätet bezeichnet worden. Im Übrigen sei es nicht Sache des Gerichts, die rechtserheblichen Tatsachen aus den Beilagen zusammen zu suchen. Nicht nur fehle in der Klagbegründung eine Aufstellung, wie sich die klägerische Forderung zusammensetze, sondern der Beschwerdeführer habe es auch unterlassen darzutun, wie sich der - verspätet - eingereichte Tarif auf die einzelnen Posten auswirken würde. 
2.3 Ob der durch Art. 29 Abs. 3 BV garantierte verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt wurde, überprüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 129 I 129 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307). 
2.4 Das Zivilgericht hat die klägerische Hauptforderung auf Bezahlung von nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht honorierten Transportfahrten mit Blick auf die mangelnde Begründung, Substantiierung und Belegung abgewiesen, namentlich weil es der Beschwerdeführer versäumt hatte, den massgeblichen Tarif zur Berechnung seiner Hauptforderung rechtzeitig mit der Klage ins Recht zu legen. Angesichts der anwendbaren Prozessvorschriften (§ 37 Abs. 1 Ziff. 3 und § 40 ZPO/BS), insbesondere der nach baselstädtischem Zivilprozessrecht herrschenden Eventualmaxime, ist es durchaus vertretbar, dass die Instruktionsrichterin im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Appellation diese Begründung des Zivilgerichts für die Abweisung der Hauptforderung als einleuchtend befunden und daher der Appellation keine Erfolgsaussicht beigemessen hat. 
 
Wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhält, die Anforderungen an die Substantiierungspflicht seien vom Zivilgericht zu hoch angesetzt worden, so äussert er damit lediglich seine persönliche Meinung, ohne aber darzutun, dass er in der Klagschrift effektiv sämtliche rechtserheblichen Behauptungen und Beweise für seine Klagforderung vorgebracht hätte. Ein Blick in die Klagbegründung vom 27. März 2002 lässt vielmehr die Verletzung der Behauptungs- und Beweislast des Beschwerdeführers als evident erscheinen. So verwies er für die angeblich nicht honorierten Transporte pauschal auf die Klagbeilagen 2-5. Aus den als Beilagen 2-5 eingereichten handschriftlichen Aufstellungen des Beschwerdeführers geht aber mitnichten hervor, wie sich die Klagforderung zusammen setzen soll, geschweige denn kann darin ein Beweis für die Durchführung dieser Fahrten erblickt werden. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer bestreiten, dass er den massgebenden Tarif, nach dem er seine Klagforderung berechnen wollte, erst mit der Replik und somit verspätet eingereicht hat. Wenn er nun geltend macht, er habe nicht mit der diesbezüglichen Bestreitung durch die Beklagte rechnen müssen, so erscheint dies nicht plausibel. Er gestand denn auch in der Replik zu, bei der Berechnung des Frachttarifs, welcher der Klage zugrunde liegt, die falsche CD-Rom verwendet zu haben. Zu Recht wurde erkannt, dass auch die Höhe der eingeklagten Forderung vom Beschwerdeführer zu belegen ist. Wenn der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auf BGE 111 II 263 E. 1b beruft und daraus ableiten will, die Beklagte hätte als Geldschuldnerin diesen Nachweis erbringen müssen, so geht er fehl. Im genannten Bundesgerichtsentscheid wird lediglich festgehalten, der Nachweis richtiger Erfüllung des Vertrages obliege dem Vertragsschuldner. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte die Bezahlung der Forderung zu beweisen hätte. Zuerst aber hat der Beschwerdeführer den Bestand und den Umfang der Forderung zu beweisen. Daran ändert auch nichts, dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt - die Beklagte nach dem Fahrvertrag vom 1. Februar 1996 verantwortlich war für die Abrechnung mit dem Kunden. Die dafür massgebende Vertragsklausel betrifft das Rechtsverhältnis mit den Kunden, also mit Dritten, nicht dasjenige zwischen den Parteien. 
 
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Begehren des Beschwerdeführers durch die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts ist somit nicht zu beanstanden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wurde zu Recht abgewiesen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ist nicht dargetan. 
3. 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde aussichtslos ist. Da es bereits an der Erfolgsaussicht mangelt, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtsgebühr (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Februar 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: