Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_71/2007 /len 
 
Urteil vom 7. Februar 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiberin Hürlimann. 
 
Parteien 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger, 
 
gegen 
 
Y.Z.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV 
(vorsorgliche Massnahmen; URG/UWG), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Präsidialentscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Y.Z.________ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin) ist im Bereich der Reinraum-Messtechnik tätig. Sie führt Mess- und Servicearbeiten der Reinraum-, Filter- und Sterilluftanlagen durch und handelt mit Komponenten dieser Bereiche, für welche sie auch Beratung anbietet. Am 1. Juni 1990 nahm A.________, heute Inhaber der X.________ GmbH (Beklagte und Beschwerdeführerin), seine Arbeit bei der Beschwerdegegnerin auf. Er kündigte das Arbeitsverhältnis am 26. Mai 2003 auf den 31. August 2003. Am 31. Mai 2003 wurde er von der Beschwerdegegnerin fristlos entlassen mit dem Vorwurf, Geschäfte auf eigene Rechnung ausgeübt, Kunden in eigenem Namen akquiriert sowie Mitarbeiter abgeworben zu haben. Am 5. Juni 2003 gründete A.________ die Beschwerdeführerin, die im gleichen Bereich wie die Beschwerdegegnerin tätig ist. 
B. 
Am 14. März 2006 reichte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht St. Gallen Klage gegen die Beschwerdeführerin ein, mit der sie das Begehren stellte, die Beschwerdeführerin sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Haft oder Busse im Zuwiderhandlungsfall zu verpflichten, bestimmte, von ihr im Einzelnen aufgeführte Handlungen zu unterlassen sowie den mit diesen Handlungen erzielten Erlös seit 6. März 2003 gemäss Ergebnis des Beweisverfahrens zuzüglich Zins der Beschwerdegegnerin herauszugeben. In Ziff. 3 des Rechtsbegehrens wird verlangt, die Verpflichtung zur Unterlassung der aufgeführten Handlungen sei vorsorglich anzuordnen. 
Nach Durchführung einer Verhandlung und eines Beweisverfahrens verbot der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 17. Juli 2007 der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung von Ziff. 1 Abs. 1 bis 4 des vor Kantonsgericht gestellten Rechtsbegehrens vorsorglich, die Excel-Makros des Y.________-Messprogramms B.________ der Beschwerdegegnerin sowie das Rohdatenformular "Leistungsdaten" im Geschäftsverkehr zu verwenden. Im Übrigen wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Den Organen der Beschwerdeführerin wurde die Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall angedroht. 
 
C. 
Am 27. August 2007 erhob die Beschwerdeführerin Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationsgerichtspräsidenten und beantragte, der Entscheid des Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. Juli 2007 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Kassationsgericht wies die Beschwerde mit Präsidialentscheid ab (Versand: 24. Oktober 2007). Es verneinte, dass die Vorinstanz ihre aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht verletzt habe, als sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme des Zeugen C.________ nicht namentlich erwähnt habe; aus dem Zusammenhang ergebe sich ohne weiteres, dass das Gericht sich mit diesem Antrag durchaus befasst habe. Ebenso wenig habe die Vorinstanz Art. 8 ZGB willkürlich angewendet, als sie davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, den von ihr behaupteten Kauf des Y.B.________-Programms statt durch den angebotenen Zeugen C.________ durch dem Zweck des Summarverfahrens eher entsprechende Beweismittel (Urkunde bzw. Quittung) glaubhaft zu machen. Das Kassationsgericht verneinte in diesem Zusammenhang auch einen Verstoss gegen Art. 205 ZPO SG sowie gegen Art. 29 Abs. 2 BV, soweit diese Bestimmungen über den Anwendungsbereich von Art. 8 ZGB hinausgingen. 
D. 
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 26. November 2007 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Präsidenten des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen (ohne Datum) sei aufzuheben und im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügt die Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Juli 2007 sei zu bestätigen. Das Kassationsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. 
Erwägungen: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid ist in einer Zivilsache ergangen. Nach Art. 72 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen als ordentliche Beschwerdeinstanz im Sinne des 3. Kapitels, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. 
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich nur gegen Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG zulässig, d.h. gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind nur dann Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen dagegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar. Gegen solche ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich - entsprechend dem Begriff des Nachteils im Sinne von Art. 87 aOG - um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (vgl. zum Ganzen zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_221/2007 vom 20. November 2007 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 
Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind während des Hauptverfahrens erlassene vorsorgliche Massnahmen. Demnach handelt es sich bei diesem Entscheid um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Es liegt auf der Hand und wurde auch in konstanter Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde bejaht, dass ein solcher Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 aOG bzw. Art. 93 BGG bewirken kann und daher vor Bundesgericht anfechtbar ist (zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_221/2007 vom 20. November 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). 
1.2 Das Kassationsgericht beziffert den Streitwert mit Fr. 250'000.--; die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist damit erreicht. Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Kassationsgerichts, das aufgrund eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels entschieden hat. Können - wie hier (Art. 98 BGG, Art. 239 ZPO SG) - mit dem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen geltend gemacht werden, erfordert Art. 75 Abs. 1 BGG die Erschöpfung dieses kantonalen Rechtsmittelzuges (BGE 133 III 585 E. 3.1 S. 586). Da die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 BGG) und die Beschwerdefrist eingehalten ist (Art. 100 BGG), sind auch die übrigen Voraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen gegeben, weshalb die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (Art. 113 BGG). 
1.3 Mit Beschwerde in Zivilsachen können grundsätzlich sämtliche Rügen im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden. Da es vorliegend jedoch um vorsorgliche Massnahmen geht, kann gemäss Art. 98 BGG auch im Rahmen der ordentlichen Beschwerde in Zivilsachen nur die Verletzung von Grundrechten gerügt werden (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet unter diesen Umständen nicht, vielmehr ist eine Konversion möglich und die Beschwerde ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegen zu nehmen (vgl. BGE 126 III 431 E. 3 S. 437 mit Hinweisen; Urteil 4D_30/2007 vom 28. November 2007 E. 2.2). 
2. 
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis zur Berufung gemäss aOG muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen). 
Sollte das Bundesgericht der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung folgen, könnte es kein Sachurteil fällen, da die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen. Demzufolge genügt der blosse Rückweisungsantrag. 
3. 
Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Der Beschwerdeführer muss - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen bei der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397, 589 E. 2 S. 591 f., je mit Hinweisen). 
Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Bestimmung findet sich ebenfalls im Abschnitt über die Beschwerdegründe: Art. 97 Abs. 1 BGG erklärt, dass die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanz nur hinsichtlich der genannten Mängel gerügt werden können. Da gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann, gelangen jedoch die Art. 95 und 97 BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht (unmittelbar) zur Anwendung. Die hier gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Wie dort (Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 116 BGG) kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV), offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f., je mit Hinweisen). 
4. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kassationsgericht habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, als es davon ausging, sie habe nicht begründet, weshalb sie keine Urkunde (Kaufvertrag oder Quittung) vorgelegt habe, aus welcher der behauptete Kauf des Y.B.________-Programms hervorgehen würde. Sie habe vielmehr in der Nichtigkeitsbeschwerde dargelegt, dass sie keine Urkunde besitze, die den Kauf rechtsgenüglich beweisen würde. Die Feststellung des Kassationsgerichts sei falsch und daher willkürlich. 
Das Kassationsgericht führte aus, die Beschwerdeführerin habe weder im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt noch im Verfahren vor Kassationsgericht auch nur annähernd begründet, weshalb sie auf die Vorlage einer Urkunde (z.B. Kaufvertrag) oder einer Quittung über die erfolgte Zahlung verzichtet und sich stattdessen auf einen Zeugen berufen habe. Sie habe weder geltend gemacht, dass keine Urkunde und keine Quittung existierten, noch habe sie behauptet, dass diese Unterlagen verschwunden seien und daher von ihr nicht mehr hätten beigebracht werden können. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat das Kassationsgericht damit nicht festgestellt, die Beschwerdeführerin habe überhaupt nicht begründet, warum sie keine Urkunde vorgelegt habe. Das Gericht hat mit Blick auf den Zweck des Summarverfahrens vielmehr darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht begründet hat, warum eine solche Urkunde nicht hätte erhältlich gemacht werden können. Die Rüge der Verletzung von Art. 9 BV ist unbegründet. 
5. 
Soweit die Kognition der letzten kantonalen Instanz auf Verfassungsrügen beschränkt ist, prüft das Bundesgericht frei, ob die kantonale Instanz das Vorliegen der behaupteten Verfassungsverletzung zu Unrecht bejaht oder verneint hat (BGE 132 III 71 E. 1.1 S. 74; 125 I 492 E. 1a/cc S. 494; 116 III 70 E. 2b S. 71 f.; 112 Ia 350 E. 1 S. 351; 111 Ia 353 E. 1b S. 354 f.). 
5.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das Kassationsgericht habe zu Unrecht verneint, dass das Kantonsgericht seine Begründungspflicht und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe, indem es sich nicht mit ihrem Antrag auf Einvernahme eines Zeugen über den Kauf des Y.B.________-Programms auseinander gesetzt habe, womit sie die Erschöpfung der fraglichen Rechte gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) habe nachweisen wollen. 
5.1.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). 
5.1.2 Das Kantonsgericht kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe den Kauf des Programms nicht glaubhaft machen können. Es wäre ihr zuzumuten, den von ihr behaupteten Kauf durch dem Zweck des Summarverfahrens eher entsprechende (rascher abnehmbare) Beweismittel (durch Urkunde bzw. Quittung) glaubhaft zu machen. Beim Editionsantrag bezüglich sämtlicher Verträge über den Verkauf von D.________-Partikelzählern mit Y.B.________-Software der Beschwerdegegnerin handle es sich sodann um einen prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis. 
5.1.3 Das Kassationsgericht hielt dazu fest, die Vorinstanz habe sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Einvernahme des Zeugen durchaus auseinander gesetzt und damit ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV entsprochen. Auch wenn sie den Zeugenantrag nicht namentlich erwähnt habe, könne sie mit ihrer Darlegung, es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, den Kauf mit dem Zweck des Summarverfahrens eher entsprechenden Beweismitteln glaubhaft zu machen, nur den aus ihrer Sicht zweite Wahl bildenden und weniger tauglichen Zeugenantrag gemeint haben, da der (explizit erwähnte) Editionsantrag nicht den Kauf des Programms durch die Beschwerdeführerin bei der E.________ AG zu beweisen in der Lage gewesen wäre, sondern lediglich dessen Verkauf von der Beschwerdegegnerin an Dritte. 
5.1.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Weder besteht ein Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit jedem einzelnen Punkt ausdrücklich auseinander setzt, noch kann der in der Beschwerde vertretenen Auffassung gefolgt werden, dass die Begründungspflicht immer als verletzt anzusehen ist, wenn ein Urteil der Interpretation bedarf. Es genügt, dass für den Betroffenen aus dem Zusammenhang ersichtlich ist, auf welche Überlegungen sich das Gericht stützt. Das Kassationsgericht hat eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zu Recht verneint. 
5.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Kassationsgericht weiter sinngemäss vor, zu Unrecht verneint zu haben, dass das Kantonsgericht Art. 8 ZGB willkürlich angewendet (bzw. Art. 29 Abs. 2 BV verletzt) habe, indem es ihren erheblichen Antrag auf Befragung des Zeugen C.________ nicht zugelassen habe. 
5.2.1 Das Kantonsgericht nahm in seinen Erwägungen nicht ausdrücklich auf den Antrag auf Zeugenbefragung Bezug, sondern beschränkte sich auf den Hinweis, es wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten, den von ihr behaupteten Kauf des Programms durch dem Zweck des Summarverfahrens eher entsprechende (rascher abnehmbare) Beweismittel (durch Urkunde und Quittung) glaubhaft zu machen. 
5.2.2 Das Kassationsgericht hielt dazu fest, das Kantonsgericht habe mit seinen Ausführungen nicht den Grundsatz in Frage gestellt, dass im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen keine Beschränkung der Beweismittel, etwa auf Urkunden, stattfinde. Die Vorinstanz habe lediglich aus Art. 205 ZPO SG gefolgert, dass die Beweiserhebung mit dem Verfahrenszweck im Einklang stehen müsse. Stehe in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen die einstweilige Rechtswahrung zur Verhinderung nicht leicht wiedergutzumachender Nachteile zur Diskussion, leuchte es ein, im Interesse der Verschaffung eines raschen Rechtsschutzes jenen Beweismitteln den Vorrang zu geben, die schneller und einfacher greifbar seien bzw. aus deren Nichtvorlage zu folgern, es fehle an der erforderlichen Glaubhaftmachung für den vorsorglichen und daher nicht endgültigen Entscheid. 
5.2.3 Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen Zivilstreitigkeiten einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 132 III 222 E. 2.3 S. 226; 130 III 591 E. 5.4 S. 601), wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.; 114 II 289 E. 2a S. 290, je mit Hinweisen). Die allgemeine Beweisvorschrift ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei, unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299; 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f. mit Hinweis). Art. 8 ZGB wird auch verletzt, wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291). 
Gemäss Art. 65 URG und Art. 14 UWG i.V.m. Art. 28c ZGB muss der Gesuchsteller für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen glaubhaft machen, dass er in seinen Rechten verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht. Die Regelung des Verfahrens zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ist - unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorgaben - Sache des kantonalen Prozessrechts. Die Kantone sehen dafür ein summarisches Verfahren vor, in dem der Beweisführungsanspruch, also das Recht, über rechtserhebliche, bestrittene Tatsachen mit tauglichen Mitteln Beweis zu führen, gegenüber dem ordentlichen Zivilverfahren eingeschränkt ist (Stephen V. Berti, Vorsorgliche Massnahmen im Schweizerischen Zivilprozess, ZSR NF 116/1997, II. Halbband, S. 171/216); so bestimmt § 205 ZPO SG für das summarische Verfahren, dass der Richter Beweis erhebt, soweit der Verfahrenszweck es erfordert oder zulässt. Das aus Art. 8 ZGB abgeleitete Recht auf den Beweis kommt in Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen, in denen die tatsächlichen Grundlagen des Begehrens bzw. der Einwendungen nur glaubhaft zu machen sind und eine Beweismittelbeschränkung besteht, in seinem eigentlichen Ausmass gar nicht zum Tragen (vgl. BGE 118 II 376 E. 3 S. 377). Die Rüge der Beschwerdeführerin, Art. 8 ZGB sei willkürlich angewendet worden, stösst demnach von vorneherein ins Leere. Dass das Kassationsgericht eine willkürliche Anwendung von § 205 ZPO SG durch das Kantonsgericht zu Unrecht verneint hat, macht die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich geltend. Das Kassationsgericht hat eine willkürliche Anwendung von Art. 8 ZGB durch das Kantonsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. 
6. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen. Sie wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Februar 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Corboz Hürlimann