Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_102/2012 {T 0/2}
Urteil vom 7. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. Dezember 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Januar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2011,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 20. Juni 2010 über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verzugszinsen befunden und die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Genf, am 23. Juni 2011 in Vollzug dieses Entscheides die Ausrichtung von Verzugszinsen in Höhe von Fr. 8'051.- verfügt hatte,
dass T.________ hiegegen am 14. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren sistierte, nachdem sowohl T.________ als auch die IVSTA bestätigt hatten, gegen den der Verfügung der IVSTA vom 23. Juni 2011 zu Grunde liegenden Entscheid des Kantonsgerichtes Wallis vom 20. Januar 2010 sei ein Revisionsgesuch eingereicht worden,
dass es sich bei der angefochtenen Sistierungsverfügung um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid handelt (vgl. Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3),
dass ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorausgesetzt wird oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), damit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintreten könnte (BGE 135 I 261 E. 1.2; 135 II 20 E. 1.3.4 S. 36; 134 III 188 E. 2.1 S. 190, 426 E. 1.3.1; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen),
dass die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht gegeben ist,
dass T.________, soweit ihre Ausführungen einen Bezug zur angefochtenen Verfügung erkennen lassen, nicht verständlich und in gedrängter Form (Art. 42 Abs. 2 BGG) darlegt, inwiefern die angefochtene Sistierung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte,
dass bezüglich des vorinstanzlich festgestellten Vollmachtsentzuges gegenüber dem bisherigen Rechtsvertreter ebenfalls kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich ist, zumal es der Beschwerdeführerin frei steht, jederzeit durch einfache Prozesserklärung (wiederum) einen Vertreter zu ernennen,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Befreiung von den Prozesskosten gegenstandslos wird, während es mit Bezug auf die Verbei-ständung bereits zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG ),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle