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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_128/2013 
 
Urteil vom 7. Februar 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Herrn lic. iur. Roger Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung EG/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 19. Dezember 2012. 
 
Nach Einsicht 
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2012, welches eine Beschwerde des italienischen Staatsangehörigen X.________ betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung abwies, 
in die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Februar 2013, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass Fristen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen, 
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG), 
dass das Urteil des Verwaltungsgerichts am 21. Dezember 2012 versandt wurde und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss Eingangsstempel auf dem Urteilsexemplar am 24. Dezember 2012, während des Friststillstandes, zugegangen ist, 
dass die Rechtsschrift das Datum vom 4. Februar 2012 trägt und gemäss Poststempel gleichentags zur Post gegeben wurde, 
dass die Beschwerdefrist, wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird, vom 24. Dezember 2012 bis und mit dem 2. Januar 2013 stillstand, am 3. Januar 2013 zu laufen begann (vgl. dazu BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158 f.; Urteil 5A_634/2008 vom 9. Februar 2009 E. 1 [nicht publ. in: BGE 135 III 324]) und am 1. Februar 2013 (Freitag) endete, 
dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Gesuch des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht entsprochen werden kann, weil die Beschwerde - schon - aus formellen Gründen aussichtslos erschien (Art. 64 BGG), 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Februar 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller