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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_109/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Februar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meuwly, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen (Obhut), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts des Sensebezirks BGSEN vom 3. Januar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 3. Januar 2017 übertrug der Gerichtspräsident des Sensebezirks im Rahmen einer dringlichen vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 265 Abs. 1 ZPO die Obhut über die Kinder der Parteien dem Vater, B.A.________, und räumte der Mutter, A.A.________, ein begleitetes Besuchsrecht ein. A.A.________ (Beschwerdeführerin) hat diese Verfügung am 3. Februar 2017 (Postaufgabe) beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde angefochten. Sie ersucht im Wesentlichen um Aufhebung der dringlichen vorsorglichen Massnahme. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
2.   
 
2.1. Zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG; Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).  
 
2.2. Angefochten ist der Entscheid des erstinstanzlichen Richters betreffend dringliche vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 265 Abs. 1 ZPO. Da diese Massnahme nach Anhörung der Parteien gegebenenfalls durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme ersetzt oder aufgehoben wird, ist der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Überdies fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse (Art. 76 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 Nr. 61).  
 
3.   
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Zivilsachen ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierendes Mitglied der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gericht des Sensebezirks BGSEN schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden