Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
8C_60/2017
|
|
|
Urteil vom 7. Februar 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
unbekannt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen zwei Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2016.
Nach Einsicht
in die von A.________ gegen zwei Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2016 eingereichte Beschwerde vom 23. Januar 2017 (Poststempel),
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 25. Januar 2017, worin A.________ darauf hingewiesen wurde, dass die eigenhändige Unterschrift auf der Beschwerde sowie die vorinstanzlichen Entscheide fehlten und diese Mängel bis spätestens am 3. Februar 2017 zu beheben seien, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die Eingabe des A.________ vom 3. Februar 2017 (Postaufgabedatum), mit welcher er die Unterschrift auf einer Beschwerdekopie nachliefert,
in Erwägung,
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, die Rechtsschrift bleibe sonst unbeachtet (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass vorliegend der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, die angefochtenen Entscheide einzureichen, innert der hierfür angesetzten Nachfrist (3. Februar 2017) nicht nachgekommen worden ist,
dass deshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz