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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_100/2018  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Max Gustav Bleuler, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 6. Dezember 2017 (VB.2017.00524). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________, 1989 geborene Staatsangehörige von Serbien, reiste am 1. September 2015 in die Schweiz ein und heiratete am 29. September 2015 den gleichaltrigen Landsmann C.________, der über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Am 26. Oktober 2015 kam die gemeinsame Tochter B.________ zur Welt. 
Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an A.________ und die Tochter ab, verbunden mit der Wegweisung. Der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 6. Dezember 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 19. Juni 2017 erhobene Beschwerde ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2018 beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen sei je eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).  
 
2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.  
Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen hat bloss eine Aufenthaltsbewilligung. Der Familiennachzug zu ihm beruht auf Art. 44 AuG, der im Unterschied zu den Nachzugstatbeständen von Art. 42 und 43 AuG keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verschafft (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 287). Die Beschwerdeführerinnen wollen indessen einen Anspruch zum Nachzug zu Ehemann bzw. Vater aus dem von Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ableiten. Unabdingbare Voraussetzung dafür wäre, dass dieser über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge, was bei blosser Aufenthaltsbewilligung regelmässig nicht der Fall ist (vgl. Art. 139 I 330 E. 1.2 S. 332; 137 I 284 E. 1.2 und 1.3 S. 886 f.; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Dass der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr über eine Härtefallbewilligung, sondern über eine "reguläre" Aufenthaltsbewilligung verfügen soll, was immer damit gemeint ist, ist unerheblich, liegt doch bei einer Aufenthaltsbewilligung, wie dargelegt, so oder so kein gefestigtes Anwesenheitsrecht vor. Nun wird weiter geltend gemacht, der Ehemann und Vater habe insofern ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, als ihm Art. 8 EMRK wegen seiner Beziehung zu seinen Eltern einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verschaffe. Aus der Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern (oder Geschwistern), die zwar als familiäre Beziehung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, lässt sich regelmässig kein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten. Dies ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände der Fall, wenn geradezu ein Abhängigkeitsverhältnis unter diesen Verwandten besteht (BGE 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.; 129 II 11 E. 2 S. 14), welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Erforderlich dazu wäre eine eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit (Urteil 2C_421/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.2). Dass dies beim Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen der Fall wäre, legen diese nicht nachvollziehbar dar. Der Umstand seiner Gehörlosigkeit allein genügt nicht; ebenso wenig die Tatsache, dass seine Eltern ihn finanziell unterstützen und er mit ihnen in derselben Wohnung wohnt. Er ist gemäss Feststellungen der Vorinstanz und seinen eigenen Ausführungen in der Lage zu arbeiten und damit offensichtlich nicht pflege- oder betreuungsbedürftig. Die durch seine Gehörlosigkeit sicherlich notwendige Unterstützung kann ihm durch seine Ehefrau gewährt werden, wenn er mit seiner neu gegründeten Familie in seine Heimat zurückkehrt. Die allfällige Hilfsbedürftigkeit kann unter diesen Umständen nicht zur Anerkennung eines auf die Unterstützung durch die Eltern gründenden Bewilligungsanspruchs des Betroffenen führen. Dass er eine Bewilligung aus Art. 8 EMRK unter dem Aspekt Schutz des Privatlebens beanspruchen könnte, fällt angesichts der im Hinblick darauf hohen Anforderungen an den Integrationsgrad (erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse; vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 ff.) schon angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten wiederholten Straffälligkeit und der am 19. Januar 2018 wegen selbstverschuldeter Sozialhilfeabhängigkeit ausgesprochenen Verwarnung nicht ernsthaft in Betracht. Es läge angesichts der ihnen in Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen obliegenden Begründungspflicht (s. E. 2.1) an den Beschwerdeführerinnen, ausserordentliche Umstände aufzuzeigen, die dennoch für ein auf das Recht auf Privatleben gestütztes gefestigtes Anwesenheitsrecht des Ehemannes bzw. Vaters sprechen würden; dies tun sie nicht. Mangels eines derartigen gefestigten Anwesenheitsrechts können sie sich ihrerseits nicht auf Art. 8 EMRK berufen, um im Familiennachzug Aufenthaltsbewilligungen zu beanspruchen. 
 
2.3. Auf die nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).  
Damit sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 erster Satz BGG aufzuerlegen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller