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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_981/2017  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. X.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Genugtuung, Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Juli 2017 (2N 17 42). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 5. August 2015 verursachte X.________ einen Verkehrsunfall, bei welchem A.________ verletzt wurde. Mit Strafbefehl vom 15. Januar 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern X.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse und auferlegte ihr die Verfahrenskosten. Sie verpflichtete X.________, A.________ eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5) und verwies dessen Gengtuungsforderung in der Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich 5% Schadenszins auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 4). 
A.________ erhob gegen die Ziffern 4 (Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg) und 5 (Höhe der Parteientschädigung) des Strafbefehls Einsprache. Er beantragte, es sei X.________ seine Genugtuungsforderung zur Genehmigung oder Verweigerung zu unterbreiten und sie sei zu verpflichten, ihm für das Strafbefehlsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'618.20 zu bezahlen. 
Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Luzern trat mit Verfügung vom 7. März 2017 auf die Zivilforderung von A.________ nicht ein, wies die gegen die Höhe der Parteientschädigung erhobene Einsprache ab und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 15. Januar 2016 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen sei. 
Gegen den Entscheid vom 7. März 2017 erhob A.________ am 24. März 2017 Beschwerde und am 3. April 2017 zusätzlich Berufung; Letztere zog er drei Tage später zurück. Mit der Beschwerde beantragte er, die Sache sei an das Bezirksgericht zurückzuweisen mit der Aufforderung, es sei auf die Zivilforderung einzutreten, diese sei X.________ zu unterbreiten und je nach Antwort sei von der Anerkennung Vormerk zu nehmen oder die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter solle die Beschwerdeinstanz auf die Zivilforderung eintreten und diese X.________ zur Anerkennung oder Ablehnung unterbreiten. Sodann sei das Bezirksgericht Luzern aufzufordern, über die geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 1'618.20 zu entscheiden, eventualiter sei ihm durch das Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der beantragten Höhe zuzusprechen. 
Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juli 2017 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Beschluss vom 19. Juli 2017 sei vollumfänglich aufzuheben, auf die Zivilforderung sei einzutreten, diese sei X.________ zur Annahme oder Nichtannahme zu unterbreiten und je nach Antwort sei vorzumerken, dass die Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 500.-- nebst 5% Schadenszins anerkannt sei, oder die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen. Sodann beantragt A.________, X.________ sei zu verpflichten, ihm für das Strafbefehlsverfahren eine Anwaltsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'618.20 zu bezahlen. Eventuell sei der angefochtene Beschluss vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 stellt A.________ das "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) der Zivilpartei nur zur Verfügung, wenn die obere kantonale Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) sowohl den Strafpunkt wie den Zivilpunkt zu beurteilen hatte. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) zulässig, wenn die obere kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 2 BGG) im Strafverfahren ausschliesslich über den Zivilpunkt entscheiden musste (BGE 133 III 701 E. 2.1 S. 703 f.; Urteile 6B_309/2016 vom 10. November 2016 E. 1; 4D_62/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 1.1). Vorliegend hatte das Obergericht zwar nicht über den Strafpunkt zu befinden, aber es bildete auch nicht ausschliesslich die Genugtuungsforderung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vielmehr waren vor Obergericht einerseits die eigentliche Zivilforderung (Genugtuung), anderseits auch die Höhe der Parteientschädigung angefochten. Die Parteikosten sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden und wie die Verfahrenskosten vom Strafrichter zu beurteilen (vgl. Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO). Da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht einzig den Zivilpunkt zu beurteilen hatte, ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass aus Art. 353 Abs. 2 StPO keine Pflicht der Staatsanwaltschaft fliesse, vor dem Erlass des Strafbefehls die Privatklägerschaft zur Geltendmachung von Zivilansprüchen nach Art. 122 ff. StPO einzuladen oder beim Vorliegen von solchen die beschuldigte Person zu einer Erklärung über die Anerkennung aufzufordern. Sowohl das Kantonsgericht Luzern als auch das Bundesgericht im Urteil 4D_62/2013 vom 16. Dezember 2013 würden den Text aus dem Praxiskommentar von NIKLAUS SCHMID falsch zitieren. Da der Beschwerdeführer eine Genugtuungsforderung angemeldet habe, sei die Staatsanwaltschaft vor Erlass des Strafbefehls verpflichtet gewesen, diese der Beschuldigten zur Annahme oder Ablehnung zu unterbreiten. Die Vorinstanz übersehe, dass Art. 353 Abs. 2 StPO es dem Staatsanwalt verwehre, am Strafbefehl auch ohne Einvernahme der beschuldigten Person festzuhalten, denn Art. 355 Abs. 1 StPO zwinge den Staatsanwalt, die beschuldigte Person zur Einvernahme vorzuladen, wenn die Privatklägerschaft adhäsionsweise eine Zivilforderung geltend gemacht habe. Die Rechtsanwendung von Art. 353 Abs. 2 StPO durch die Vorinstanz erweise sich aus diesen Gründen als qualifiziert falsch.  
 
2.2. Nach Art. 354 Abs. 1 StPO sind zur Einsprache gegen einen Strafbefehl namentlich die beschuldigte Person (lit. a) und weitere Betroffene (lit. b) legitimiert. Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache berechtigt, wenn sie an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO hat (BGE 141 IV 231 E. 2.3 ff. S. 232 ff. mit Hinweisen). So ist sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa zur Einsprache legitimiert, wenn ihr in Verletzung von Art. 433 StPO im Strafbefehl keine oder ihrer Ansicht nach eine zu tiefe Parteientschädigung zugesprochen wurde (BGE 139 IV 102 E. 5.2 S. 109 f. mit Hinweisen) oder wenn sie eine strengere rechtliche Qualifikation des Sachverhalts anstrebt (BGE 141 IV 231 E. 2.3-2.6 S. 233 ff.). Im Zusammenhang mit der Zivilforderung bejahen Lehre und Rechtsprechung eine Einsprachelegitimation der Privatklägerschaft, wenn von einer erfolgten Anerkennung der Zivilansprüche im Strafbefehl nicht Vormerk genommen worden ist. Liegt keine Anerkennung der Zivilforderung vor, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen und die Privatklägerschaft ist nicht zur Einsprache legitimiert (vgl. Urteil 4D_62/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 f. zu Art. 354 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [nachfolgend: Praxiskommentar], 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 354 StPO; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 354 StPO).  
 
2.3. Soweit die beschuldigte Person Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkannt hat, ist dies nach Art. 353 Abs. 2 Satz 1 StPO im Strafbefehl vorzumerken. Die Aufnahme der Zivilklage in den Strafbefehl führt dazu, dass dieser als definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG dient. Nicht anerkannte Forderungen sind demgegenüber zwingend auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 353 Abs. 2 Satz 2 und Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO; Urteil 4D_62/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig verpflichtet Art. 355 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 353 Abs. 2 StPO die Staatsanwaltschaft zu Beweiserhebungen betreffend eine angemeldete Zivilforderung, denn über (nicht anerkannte) Zivilforderungen darf in Strafbefehlen nicht entschieden werden (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 6 zu Art. 354 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1362 Fn. 44).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er hätte im Rahmen des Strafverfahrens eine Zivilforderung erhoben, welche von der beschuldigten Person anerkannt worden wäre, ohne dass dies im Strafbefehl vorgemerkt worden wäre. Vielmehr räumt er ein, dass die von ihm angemeldete Genugtuungsforderung nicht anerkannt ist, rügt jedoch, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine Pflicht der Staatsanwaltschaft, die Zivilforderung der Beschuldigten zur Anerkennung oder Ablehnung zu unterbreiten, verneine. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gibt die Vorinstanz die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zutreffend wieder. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich aus Art. 353 Abs. 2 StPO keine Pflicht der Staatsanwaltschaft ableiten, vorgängig des Erlasses des Strafbefehls die Privatklägerschaft zur Geltendmachung von Zivilansprüchen nach Art. 122 ff. StPO einzuladen oder beim Vorliegen von solchen die beschuldigte Person zu einer Erklärung über die Anerkennung aufzufordern (Urteil 4D_62/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2). Auch SCHMID/JOSITSCH (Praxiskommentar, a.a.O., N. 13 zu Art. 353 StPO) halten (entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers) ausdrücklich fest, dass aus Art. 353 Abs. 2 StPO keine Pflicht der Staatsanwaltschaft fliesse, beim Vorliegen von Zivilforderungen die beschuldigte Person zu einer Erklärung über die Anerkennung aufzufordern.  
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Beschwerde in diesem Punkt abweist. 
 
3.  
 
3.1. Im Zusammenhang mit seiner Parteientschädigung kritisiert der Beschwerdeführer die Erwägung der Vorinstanz, der dem Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt sei, selbst für eine "einfache" Person, die schlecht deutsch spreche und die hiesigen Gepflogenheiten nicht kenne, leicht zu erfassen. Diese Erwägung sei "beispielhaft für richterliche Abgehobenheit" und verletzte Art. 390 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 StPO sowie Art 9 BV.  
 
3.2. Obwohl die Vorinstanz von einem einfach zu erfassenden Sachverhalt ausgeht, billigt sie dem Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Umstände das Recht auf den Beizug eines berufsmässigen Rechtsvertreters zu und bejaht somit seinen grundsätzlichen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Eine Beschwer des Beschwerdeführers durch die gerügte vorinstanzliche Erwägung ist nicht erkennbar und wird von ihm auch nicht behauptet. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erachtet die von der Staatsanwaltschaft auf pauschal Fr. 800.-- festgesetzte Höhe der Parteientschädigung angesichts der einfachen und unbestrittenen Sachverhaltslage und der kurzen Verfahrenseingaben als angemessen. Die Entschädigung entspreche dem vereinbarten Stundenansatz von Fr. 250.-- und einem Aufwand von knapp drei Stunden.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Wortwahl dieser Erwägung als aggressiv und rügt, die Auffassung der Vorinstanz sei missbräuchlich und daher willkürlich. Die Vorinstanz verletze dadurch Art. 433 Abs. 1 StPO sowie Art. 9 BV und Art. 6 EMRK. Sodann verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und somit "Art. 29 Ziff. 2 BV", denn sie setze sich nicht mit den einzelnen Positionen der Abrechnung seines Rechtsvertreters auseinander. Dessen Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'618.20 liege im Rahmen der Vorgaben gemäss der Verordnung des Kantons Luzern vom 26. März 2013 über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung, JusKV; SRL Nr. 265). Die Vorinstanz verkenne, dass auch die Arbeit der Sekretärin zu honorieren sei und bezeichne die von seinem Rechtsvertreter in Rechnung gestellte Pauschale für Kopien zu Unrecht als zu hoch. Sie beachte in Verletzung von Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 StPO und Art. 9 BV nicht, dass die Eingaben im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung auch zu entschädigen seien. Insbesondere berücksichtige sie aufgrund ihrer falschen Rechtsauffassung nicht, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zivilklage zu vergüten seien. Sodann liege eine "klare Verletzung der Offizialtätigkeit der Vorinstanz" vor, da diese bei der Bemessung der Entschädigung die seinem Rechtsvertreter im Zusammenhang mit dem Verfassen der Einsprache entstandenen Kosten nicht einbeziehe.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO enthält der Strafbefehl die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Damit sind die Art. 429 ff. StPO anwendbar. Die Bestimmungen des zehnten Titels der StPO über die Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung gelten gemäss Art. 416 StPO für alle Verfahren, mithin auch für das Strafbefehlsverfahren. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO räumt der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 mit Hinweis).  
 
4.3.2. Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen (Urteile 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_1286/2016 vom 15. August 2017 E. 2.1; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3; 6B_864/2015 vom 1. November 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen). Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht mit Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (Urteile 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3). Das Bundesgericht schreitet somit nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1 f. S. 126; Urteile 6B_1189/2016 vom 16. November 2017 E. 2.3.2; 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).  
 
4.3.3. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin. Gestützt auf Art. 353 Abs. 1 lit. g und Art. 416 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen. Geschuldet ist nach dem Wortlaut von Art. 433 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (BGE 139 IV 102 E. 4.3 S. 108). Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin indessen nicht als obsiegende und jedenfalls bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unterliegende Partei im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO gelten (BGE 139 IV 102 E. 4.4 S. 109 mit Hinweisen).  
Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Unterscheidung der Anwaltskosten im Strafpunkt von denjenigen im Zivilpunkt ist gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 432 Abs. 1 und Art. 427 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen (BGE 139 IV 102 E. 4.4 S. 109 mit Hinweisen). 
 
4.4. Die Vorinstanz gibt die für die Bemessung der Höhe der Parteientschädigung massgeblichen Bestimmungen der StPO und der dazu ergangenen Lehre und Rechtsprechung sowie der Justiz-Kostenverordnung zutreffend wieder. Sodann setzt sie sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers zu den einzelnen Positionen eingehend auseinander. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung hält die Vorinstanz fest, dass der Entschädigungsanspruch auf Auslagen und Umtriebe beschränkt sei, die zur Durchsetzung der strafrechtlichen privatklägerischen Standpunkte notwendig gewesen seien und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zivilklage nicht zu entschädigen seien. Folgerichtig verweigert die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Ersatz des durch Interventionen bei der Haftpflichtversicherung verursachten Aufwands. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Aufwand für das Weiterleiten von Orientierungskopien sowie die Höhe der in Rechnung gestellten Pauschale für Kopierarbeiten als unangemessen hoch und nicht mit der Justiz-Kostenverordnung vereinbar bezeichnet. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er gewisse Positionen doppelt verrechnet habe; zu Recht hat die Vorinstanz diese doppelt verrechneten Positionen gestrichen. Gegenstand der Einsprache und somit auch des gegen den Einspracheentscheid der Erstinstanz geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht bildete die Höhe der im Strafbefehl zugesprochenen Parteientschädigung (Fr. 800.-- anstatt der beantragten Fr. 1'618.20). Dass die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer später im Zusammenhang mit der Erhebung der Einsprache entstandenen Kosten bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden.  
Die Vorinstanz bemisst im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und ohne Verfassungs- und Bundesrecht zu verletzen die Parteientschädigung auf Fr. 800.-- (entsprechend einem Aufwand von knapp drei Stunden zum vereinbarten Stundenansatz von Fr. 250.--). Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der finanziellen Lage des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich nicht, die Gerichtskosten gestützt auf Art. 65 Abs. 2 BGG herabzusetzen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres