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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_31/2022  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Eve Guillod, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2021 (ZK 21 542). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 4. November 2021 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdegegnern gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'929.70, Fr. 3'525.--, Fr. 8'556.25, Fr. 9'250.-- und Fr. 6'681.70, je nebst Zins. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2021 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 trat das Obergericht auf die Beschwerde wegen Verspätung und mangels genügender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 20. Januar 2022 hat sie weitere Unterlagen eingereicht. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht. Stattdessen schildert die Beschwerdeführerin die Auseinandersetzung mit den Beschwerdegegnern und erhebt Vorwürfe gegen sie. Sie wendet sich gegen den Rechtsöffnungstitel (zwei Entscheide des Gerichts des Sensebezirks vom 8. Februar und 23. März 2021), setzt sich aber nicht mit der Erwägung des Obergerichts auseinander, dass im Rechtsöffnungsverfahren die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungstitels nicht überprüft werden kann. Soweit sie eine Wiedereröffnung des materiellen Verfahrens, das zum Rechtsöffnungstitel geführt hat, im Sinne einer Revision oder einer Wiederherstellung des Verhandlungstermins wünschen sollte, hat sie sich an das dafür zuständige Gericht zu wenden. Das Bundesgericht ist dafür nicht zuständig. 
Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg