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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_372/2021  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Zustelladresse: E.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Konkursamt Hottingen-Zürich, 
Untere Zäune 2, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Konkurs, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. April 2021 (PS210031-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 23. November 2010 eröffnete der Konkursrichter am Bezirksgericht Zürich auf Begehren der B.________ AG gegenüber A.________ den Konkurs ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf den verspätet erhobenen Rekurs nicht ein und eröffnete aufgrund der vorgängig gewährten aufschiebenden Wirkung den Konkurs am 14. März 2011 neu. A.________ ist in dieser Angelegenheit in zahlreichen Verfahren an die kantonalen Instanzen und das Bundesgericht gelangt.  
 
A.b. Das Bezirksgericht Zürich hiess mit Urteil vom 2. April 2012 die Klage der Stiftung C.________ gegen die Konkursmasse von A.________ im Umfang von Fr. 1'994'722.20 gut und wies das Konkursamt Hottingen-Zürich an, diese Forderung in der 3. Klasse als begründet zu kollozieren.  
 
A.c. A.________ erhob gegen die am 6. Juni 2019 vom Konkursamt angezeigte Auflage der Verteilungsliste Beschwerde und machte zugleich Nichtigkeit des Kollokationsplanes und des über sein Vermögen eröffneten Konkurses geltend. Das Bezirksgericht und in der Folge das Obergericht verneinten die Nichtigkeit der Forderung der Stiftung C.________ sowie des Kollokationsplans und erachteten die Verteilungsliste als rechtmässig. Zudem sei die Nichtigkeit des Konkurserkenntnisses bereits von verschiedenen Instanzen verneint worden und werde in Nachachtung des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsschutzes nicht erneut beurteilt. Dem Weiterzug an das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (Urteil 5A_1030/2019 vom 22. September 2020).  
 
B.  
 
B.a. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 wandte sich das Konkursamt an E.________, Rechtsanwalt in Zürich, der als Zustelladresse von D.________ in der Schweiz tätig ist. Es fragte ihn an, ob er auch als Zustellempfänger für den zweckgebundenen Betrag von Fr. 1'500.-- in Frage komme, der D.________ gemäss der rechtskräftigen Verteilungsliste im Konkursverfahren über A.________ (Pos. Nr. xxx) zukomme. Diese habe trotz entsprechender Aufforderung, keine Kontoverbindung bekannt gegeben. Gegebenenfalls werde der genannte Betrag bei der Depositenstelle gemäss § 18 der Verordnung des Obergerichts über die Geschäftsführung der Konkursämter hinterlegt.  
 
B.b. Daraufhin gelangte A.________ an das Bezirksgericht Zürich, untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter. Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2011 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 300.--.  
 
B.c. Das Obergericht wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. April 2021 ab.  
 
C.  
Am 9. Mai 2021 (Postaufgabe) hat A.________ Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben; in der Sache sei die Verteilungsliste als nichtig zu erklären sowie das Konkurserkenntnis gegen ihn aufzuheben. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Konkursamt hat dem Bundesgericht am 15. Juni 2021 mitgeteilt, dass das Konkursverfahren gegen den Beschwerdeführer vom Bezirksgericht am 2. Juni 2021 als geschlossen erklärt wurde und die Publikation im SHAB am 18. Juni 2021 erfolgen werde. 
Am 16. Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesgericht, für das Urteil des Bezirksgerichts (als Konkursgericht) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, welchem Gesuch mit Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit nicht stattgegeben wurde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid der Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer ist als Gemeinschuldner von der Verteilung betroffen und damit zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Dies gilt unabhängig des bezirksgerichtlichen Entscheides vom 21. Juni 2021, mit dem das Konkursverfahren abgeschlossen wurde, zumal dieser offenbar noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.  
 
2.  
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt das gegen den Beschwerdeführer laufende Konkursverfahren. Im Rahmen der Verteilung macht der Beschwerdeführer die Nichtigkeit des Kollokationsplans, der Verteilungsliste sowie des seinerzeitigen Konkurserkenntnisses geltend. 
 
2.1. Das Schreiben des Konkursamtes vom 2. Februar 2021 richtet sich nicht an den Beschwerdeführer, sondern an seine Ehefrau, die als Gläubigerin in dem gegen ihn eröffneten Konkursverfahren auftritt. Die untere Aufsichtsbehörde betonte in ihrem Entscheid, dass es sich bei diesem Schreiben um eine blosse Anfrage und nicht um eine Verfügung handle, die mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG angefochten werden könne. Zudem wies sie darauf hin, dass die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass zur erneuten Überprüfung des gesamten gegen ihn eröffneten Konkurses gebe. Zudem habe das Bundesgericht erst kürzlich festgestellt, dass Grundlage für die Verteilung der rechtskräftige Kollokationsplan und die Verteilungsliste bilde.  
 
2.2. Zur Bedeutung des konkursamtlichen Schreibens nahm der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde keine Stellung. Hingegen erneuerte er seine Vorwürfe gegenüber der Stiftung C.________, welche mit betrügerischen Machenschaften bzw. mittels gestohlenen aber nicht kraftlos erklärten Schuldbriefen der F.________ AG die Kollokation nicht bestehender Forderungen erlangt habe. Zudem hätten deren Vertreter in Abweichung der letztwilligen Verfügung des Stifters den Stiftungszweck angepasst und damit Geldwäscherei ermöglicht.  
 
2.3. Die Vorinstanz befasste sich als kantonale Aufsichtsbehörde mit den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen. Sie wies darauf hin, dass das Bezirksgericht über die Kollokation der Forderung der Stiftung C.________ bereits mit Urteil vom 2. April 2012 entschieden habe. Als Aufsichtsbehörde stehe es ihr grundsätzlich nicht zu, aufgrund nachträglich vorgebrachter Tatsachen oder Beweismittel einen Gerichtsentscheid aufzuheben. Dessen ungeachtet gelte der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Habe die Aufsichtsbehörde eine konkursamtliche Verfügung überprüft, so komme eine spätere Anfechtung nicht mehr in Frage. Dies gelte auch, wenn später neu oder nochmals Nichtigkeit geltend gemacht werde. Eine Verfügung könne daher nach Ablauf der Beschwerdefrist nur auf Nichtigkeit überprüft werden, sofern dies nicht bereits im Rahmen eines Beschwerde- oder Aufsichtsverfahrens der Fall gewesen sei. Bezüglich des Kollokationsplans betonte die Vorinstanz, dass dieser aufsichtsrechtlich bereits von allen drei Instanzen thematisiert worden sei. Selbst das Vorbringen unechter Noven - d.h. die Steuerunterlagen der F.________ AG aus dem Jahre 1998 - ermögliche keine nochmalige Überprüfung eines rechtskräftigen Entscheides auf Nichtigkeit. Zwar bringe der Beschwerdeführer auch echte Noven vor, indem er auf die Statuten der Stiftung C.________ hinweise, welche nicht dem Stiftungszweck gemäss der letztwilligen Verfügung des Stifters übereinstimmen, indes werde daraus nicht klar, inwiefern dieser Umstand zur Nichtigkeit des Kollokationplans und der Verteilungsliste führen sollte. Was die Nichtigkeit des Konkurserkenntnisses betreffe, so habe das Bundesgericht diese verneint. Schliesslich legt die Vorinstanz dar, dass ihr als Aufsichtsbehörde keine strafrechtlichen Kompetenzen zukomme.  
 
2.4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz zur Berücksichtigung der von ihm vorgebrachten Nichtigkeitsgründe verpflichtet. Er verweist dabei insbesondere auf die Bilanz und Erfolgsrechnung der F.________ AG per 31. Dezember 1998, welche er erst im Rahmen eines anderen Verfahrens am 18. August 2020 erhalten habe. Gestützt auf diese Unterlagen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Forderungen der Stiftung C.________ auf strafrechtlich relevanten Vorgängen beruhten und daher nichtig seien. Insoweit sei das bezirksgerichtliche Kollokationsurteil vom 2. April 2012 nicht massgeblich.  
 
Mit diesen Ausführungen übergeht der Beschwerdeführer den Hinweis der Vorinstanz, dass es sich bei den neuen Beweismitteln um unechte Noven handle, welche keine erneute Prüfung der Nichtigkeit erlauben würden. Aus seiner Kommentierung der auszugsweise wiedergegebenen Urteilsbegründung ergibt sich auch nicht, unter welchen Voraussetzungen die Vorinstanz als kantonale Aufsichtsbehörde über das seinerzeitige Kollokationsurteil eines Zivilgerichts hinweggehen sollte. Insbesondere begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb eine bereits mehrfach überprüfte Forderung nun mittels Beibringung neuer Beweismittel wiederum auf eine allfällige Nichtigkeit hinterfragt werden sollte. Daran kann auch seine Berufung auf den Gehörsanspruch nichts ändern. Zwar trifft es zu, dass gegen einen Beschwerdeentscheid nach Art. 17 SchKG eine Revision nur möglich ist, soweit dies im kantonalen Recht vorgesehen ist (Urteil 5A_782/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2.3). Weshalb dieser Umstand ihn nun berechtigen sollte, durch das Vorbringen von Nichtigkeitsgründen die gerichtlich angeordnete Kollokation von Forderungen nachträglich in Frage zu stellen, begründet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. 
 
Zudem besteht der Beschwerdeführer auf der Berücksichtigung von verschiedenen Dokumenten, welche von der Vorinstanz als echte Noven bezeichnet werden. Es handelt sich um Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die am 16. November 2020 unterzeichneten Statuten der Stiftung C.________ nicht mit dem Stiftungszweck gemäss der letztwilligen Verfügung des Stifters übereinstimmen. Nach Ansicht der Vorinstanz erschliesst sich daraus nicht, inwiefern diese Diskrepanz zur Nichtigkeit der gestützt auf ein Gerichtsurteil kollozierten Forderungen der Stiftung C.________ und damit dem rechtskräftigen Kollokationsplan und der Verteilungsliste führen könnte. 
 
2.5. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend, da die Erstinstanz sich mit diesen echten Noven nicht befasst habe. Soweit er mit dieser Rüge bewirken will, dass die Vorinstanz seine neuen tatsächlichen Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeweiterzugs hätte beurteilen müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör entbindet den Beschwerdeführer keineswegs, seine Vorbringen rechtsgenüglich zu begründen. Er hätte im kantonalen Verfahren nicht nur die Zulässigkeit echter Noven darlegen, sondern insbesondere ausführen müssen, inwieweit die entsprechenden Beweise zur Nichtigkeit der (durch Gerichtsurteil) kollozierten Forderungen geführt haben. Dass er dies getan hätte, behauptet er nicht einmal. Stattdessen schildert er dem Bundesgericht die Hintergründe der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Revision des Stiftungsrechts, insbesondere die Verpflichtung der juristischen Personen zur Eintragung im Handelsregister (Art. 52 ZGB). Alsdann wirft er den Vertretern der Stiftung vor, in Missachtung der letztwilligen Verfügung des Stifters widerrechtliche Vorkehren zu deren Lasten vorgenommen zu haben. Damit seien ihre Interventionen im Konkursverfahren und demzufolge der Kollokationsplan nichtig.  
 
Aus diesen teilweise schwer verständlichen Schilderungen ergeben sich keine Hinweise auf eine Nichtigkeit des Kollokationsplans, welche von der Vorinstanz hätte berücksichtigt werden müssen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. BV) kann damit keine Rede sein. 
 
2.6. Weiter besteht der Beschwerdeführer darauf, dass das gegen ihn ausgesprochene Konkurserkenntnis nichtig sei. Er hält eine "Revision" dieses Urteils "im Sinne von Art. 22 SchKG" für notwendig, da dem Gericht die Geschäftsberichte der F.________ AG für das Jahr 1988 nicht zur Verfügung gestanden und diese damit nicht berücksichtigt werden konnten. Diese Unterlagen, die er erst im August 2020 erhalten habe, würden belegen, dass er sich nicht betrügerisch verhalten habe, womit die Eröffnung des Konkurses ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG nichtig sei.  
 
Offenbar geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die kantonale Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, jederzeit aufgrund echter oder unechter Noven Entscheide oder Urteile auf ihre Nichtigkeit zu überprüfen. Dass dem nicht so ist, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits erläutert. Er übergeht zudem, dass das Konkursgericht nicht zum Kreis der von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigten Zwangsvollstreckungsorgane gehört (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 18 zu Art. 22 mit Hinweisen). 
 
2.7. Schliesslich will der Beschwerdeführer den Kollokationsplan auf allfällige Geldwäscherei durch die F.________ AG überprüft haben. Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, ist sie als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs für die Durchführung von Strafverfahren nicht zuständig. Dies ist Sache der Staatsanwaltschaft, bei welcher der Beschwerdeführer bereits eine Strafanzeige eingereicht hat. Vor Bundesgericht räumt der Beschwerdeführer ein, dass die Vorinstanz kein Strafverfahren einleiten kann. Indes betont er, dass sie gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG; SR 955.0) verpflichtet sei, bei begründetem Verdacht einer strafbaren Handlung nach Art. 305bis Ziff. 1bis StGB die Meldestelle zu informieren. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz nicht zu den meldepflichtigen Behörden gemäss der von ihm zitierten Bestimmung gehört. Damit geht sein Vorwurf an der Sache vorbei.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Anträge des Beschwerdeführers waren von vornherein aussichtslos, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Hottingen-Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante