Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_227/2021
Urteil vom 7. Februar 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Aargau,
2. Einwohnergemeinde V.______ __,
beide vertreten durch die Gemeinde V.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 9. Dezember 2021 (ZSU.2021.220).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 30. September 2021 erteilte das Bezirksgericht Zofingen den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes V.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 228.70 nebst Zins.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2021 Beschwerde. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2021 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde innert der noch laufenden Beschwerdefrist ergänzen oder verbessern könne, eine Fristverlängerung jedoch nicht möglich sei. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Eingaben eingereicht.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht um Verbeiständung wegen offensichtlicher Bedürftigkeit. Der Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 darauf aufmerksam gemacht worden, dass es an ihm liegt, eine Rechtsvertretung mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen, und ihm von Amtes wegen ein (unentgeltlicher) Anwalt zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG). Er verweist zwar darauf, er sei Laie und rechtlich unbedarft, doch genügt dies für die Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG ebenso wenig wie der Umstand, dass die Beschwerde Mängel bei der Begründung aufweist (Urteil 5A_378/2020 vom 12. März 2021 E. 2 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer bittet um Frist zur Verbesserung, falls die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen sollte. Die Beschwerdefrist ist gesetzlich bestimmt und kann nicht verlängert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Darauf wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 ebenfalls aufmerksam gemacht.
3.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
4.
Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihm Fr. 420'000.-- wegen einer verfassungswidrigen Massnahme und Fr. 80'000.-- wegen nicht medizinisch indizierter Zwangsmedikation als Genugtuung zuzusprechen. Der Antrag ist neu und deshalb unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 BGG) und im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens.
5.
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer mache gegen den Rechtsöffnungstitel (Veranlagungsverfügung für Kantons- und Gemeindesteuern) keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung, Verjährung) geltend. Er mache stattdessen bloss geltend, er werde keine Steuern zahlen, bis die an ihm begangenen Menschenrechtsverletzungen aufgearbeitet würden. Der Beschwerdeführer verlange zudem eine öffentliche Verhandlung. Darauf bestehe - so das Obergericht - kein Anspruch und der Beschwerdeführer lege auch nicht dar, weshalb ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung angezeigt sein sollte. Das Obergericht hat schliesslich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
6.
Vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen setzt er sich nicht auseinander. Stattdessen schildert er im Wesentlichen, dass er siebzig Monate in einer Massnahme nach Art. 59 StGB verbracht habe, und er kritisiert den Justizvollzug, einen behandelnden Arzt, die UPK U.________ sowie die Gerichte des Kantons Solothurn. All dies und die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfassungs- und EMRK-Rügen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Fr. 500'000.-- (vgl. oben E. 4) seien mit den allfälligen Steuerschulden zu verrechnen. Zudem sei zu prüfen, ob er überhaupt steuerpflichtig sei. Inwiefern in diesem Zusammenhang verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Tilgung durch Verrechnung hätte er im Übrigen bereits im kantonalen Verfahren geltend machen müssen. Die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungstitels kann im Rechtsöffnungsverfahren sodann grundsätzlich nicht überprüft werden. Allfällige Nichtigkeitsgründe hätte der Beschwerdeführer ebenfalls bereits im kantonalen Verfahren vorbringen müssen.
Der Beschwerdeführer erhebt somit keine zulässigen bzw. genügenden Verfassungsrügen.
7.
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
8.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Gesuch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzielt, ist es abzuweisen (oben E. 2).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg