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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_614/2022  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zürich, 
Wengistrasse 28/30, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Mai 2022 (PC220012-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ wurde in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich als unentgeltliche Rechtsvertreterin des beklagten Ehemannes bestellt. In ihrer Honorarnote machte sie eine Entschädigung von Fr. 24'338.10 geltend, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 99.13 Stunden, Barauslagen von Fr. 526.80 und 7.7 % Mehrwertsteuerzuschlag. Das Bezirksgericht setzte die Entschädigung mit Verfügung vom 6. Mai 2021 auf Fr. 16'183.90 (inklusive Mehrwertsteuer) fest.  
 
A.b. Auf Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2021 die Verfügung vom 6. Mai 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen (insbesondere, um der unentgeltlichen Rechtsvertreterin die Möglichkeit einzuräumen, den geltend gemachten Aufwand zu begründen) an das Bezirksgericht zurück. Das Obergericht legte die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 950.-- fest, behielt den Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung sowie die Verteilung der Prozesskosten aber dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vor.  
 
A.c. Nachdem A.________ zur Höhe des geltend gemachten Aufwands Stellung genommen hatte, legte das Bezirksgericht die Entschädigung mit Verfügung vom 11. Februar 2022 auf Fr. 16'752.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auferlegte es der unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Umfang von Fr. 855.-- und nahm sie im Übrigen auf die Staatskasse. Umtriebs-/Parteientschädigungen sprach es ihr weder für das zweitinstanzliche noch für das erstinstanzliche Verfahren zu.  
 
B.  
A.________ erhob erneut Beschwerde. Das Obergericht wies diese ab und auferlegte der unentgeltlichen Rechtsvertreterin die Gerichtskosten von Fr. 935.-- (Entscheid vom 27. Mai 2022). 
 
C.  
 
C.a. Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ mit Beschwerde vom 16. August 2022 (Poststempel) an das Bundesgericht. In der Hauptsache beantragt sie zusammengefasst, ihr sei eine Entschädigung von Fr. 24'338.10 zuzusprechen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid diesbezüglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der Entschädigung zurückzuweisen. Ausserdem stellt sie diverse (bezifferte) Anträge in Bezug auf die Verteilung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) für die kantonalen Verfahren.  
 
C.b. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen "Nachtrag zur Beschwerde" ein und legte diesem einen Kaufvertrag für eine Liegenschaft in Portugal bei.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Streitig ist die Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertretung in einem Ehescheidungsverfahren. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch bezieht sich auf das Tätigwerden in einer Streitsache, die der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) unterliegt. Der Entscheid betreffend die Festsetzung der Entschädigung beschlägt demnach eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; Urteile 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 1.1; 5A_1007/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist im Verhältnis zum Zivilprozess in der Hauptsache kein Nebenpunkt. Anders als im Streit um die Prozesskosten ist deshalb der Grundsatz der Akzessorietät zur Hauptsache für die Streitwertberechnung nicht anwendbar (Urteil 5D_7/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 III 433). Die für die Beschwerde in Zivilsachen massgebliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht, was auch die Beschwerdeführerin anerkennt.  
Sie behauptet jedoch, es würden sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Verteilt über ihre gesamte Rechtsschrift macht sie insgesamt drei derartige Rechtsfragen geltend: 
 
1.2.1. Zunächst ist sie der Ansicht, ihre Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin (bzw. einzelne Teilfragen) stelle eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Da sich diese aber nach kantonalem Recht bestimmt (Urteil 5A_657/2016 vom 14. März 2017 E. 1) und dessen Anwendung vom Bundesgericht letztlich unter dem Gesichtswinkel der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, vor allem des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft wird, entspricht die Überprüfungsbefugnis derjenigen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 116 BGG). Reicht die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen somit nicht weiter als im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde, besteht kein Raum für eine Grundsatzfrage, die nur im ordentlichen Beschwerdeverfahren beantwortet werden könnte (BGE 138 I 232 E. 2.3; 134 I 184 E. 1.3.3; Urteil 5A_1045/2019 vom 10. November 2020 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Ferner erachtet die Beschwerdeführerin die Frage, wie, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die rechtsuchenden Personen Zugang zu den vom Gericht erstellten Tonbandaufnahmen der Verhandlungen haben können, als von grundsätzlicher Bedeutung. Diese Rechtsfrage könnte sich allerdings ohne Weiteres in einem Fall stellen, in dem der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert erreicht ist und stellt damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (Urteil 5A_84/2020 vom 13. Januar 2021 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Zuletzt macht die Beschwerdeführerin geltend, es bedürfe höchstrichterlicher Klärung, wie Art. 104 Abs. 4 ZPO "einheitlich, unabhängig, bundesrechtskonform und frei von jeder Willkür und jedwedem Missbrauch anzuwenden" ist. Überdies müsse die von der Vorinstanz angeblich vorgenommene Praxisänderung (nämlich in Rückweisungsverfahren Art. 104 Abs. 4 ZPO anzuwenden, obwohl sie dies bisher angeblich nie getan habe) höchstrichterlich geprüft werden. Das Bundesgericht hat aber bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich bei Art. 104 Abs. 4 ZPO um eine "kann"-Vorschrift handelt (Urteile 4A_523/2013 vom 31. März 2014 E. 8.1; 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4; vgl. auch Urteile 5A_841/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 2; 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7) und es im Ermessen der Rechtsmittelinstanz liegt, ob sie die für das Rechtsmittelverfahren ergangenen Prozesskosten selber verteilen will oder nicht (zit. Urteil 4A_523/2013 E. 8.1). Welche konkrete Rechtsfrage einer dringenden Klärung bedürfte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen Einzelfall stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (BGE 146 II 276 E. 1.2.1).  
 
1.2.4. Die Voraussetzungen nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG sind folglich nicht erfüllt; auf die Beschwerde in Zivilsachen kann nicht eingetreten werden. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandeln.  
 
1.3. Das Obergericht hat als obere kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; der angefochtene Entscheid trifft diese in ihren rechtlich geschützten Interessen (Art. 115 BGG), schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 117 i.V.m Art. 90 BGG) und wurde innert Frist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) angefochten. Die Beschwerde steht offen. Nicht einzutreten ist hingegen auf den nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten "Nachtrag", auch der mit diesem Schreiben übermittelte Kaufvertrag ist unbeachtlich (Sachverhalt Bst. C.b).  
 
1.4. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 II 369 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).  
 
2.  
Strittig ist die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Diese richtet sich im Kanton Zürich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV ZH; LS 215.3). Im Scheidungsverfahren bemisst sich die Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 AnwGebV ZH nach § 5 AnwGebV ZH, der für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten gilt. Demnach wird die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt, wobei sie in der Regel zwischen Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- beträgt (Abs. 1). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (Abs. 2). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV ZH). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften können Zuschläge berechnet werden (§ 11 Abs. 2 AnwGebV ZH).  
 
2.1.2. Wie sich aus diesen Erläuterungen zur Rechtslage ergibt, entschädigt der Kanton Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung pauschal. Honorarpauschalen entlasten das Gericht davon, sich mit den einzelnen Positionen einer von der unentgeltlichen Rechtsvertretung eingereichten Honorarrechnung auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweis). Bei einer Entschädigung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst. Der effektive Zeitaufwand wird lediglich im Rahmen eines allenfalls anwendbaren Tarifansatzes berücksichtigt. Solche Pauschalen (nach Rahmentarifen) sind grundsätzlich zulässig. Sie wirken sich aber dort verfassungswidrig aus, wo bei ihrer Anwendung auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht genommen wird und die Entschädigung im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsvertretung geleisteten Diensten steht (BGE 141 I 124 E. 4.3). Falls mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz von Fr. 180.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (BGE 141 I 124 E. 3.2) zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, liegt es deshalb an der unentgeltlichen Rechtsvertretung, von sich aus oder gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der getätigte Aufwand von 99.13 Stunden erscheine zur gehörigen Erledigung des Mandats als nicht notwendig. Zusammengefasst führte sie aus, die Beschwerde erweise sich als unbegründet, soweit sie nicht ohnehin neue und unzulässige Behauptungen enthalte. So treffe es nicht zu, dass die Klägerin im Scheidungsverfahren keine Unterlagen zu ihrem Einkommen eingereicht habe. Ebenso wenig treffe zu, dass die Erstinstanz bis zur Hauptverhandlung nur vom Beklagten Unterlagen verlangt habe. Kein erhöhter Aufwand ergebe sich sodann aus der Aktualisierung der Unterhaltsberechnung. Die Beschwerdeführerin habe sich lediglich in der Klageantwort und der Duplik substanziiert zum Einkommen der Klägerin äussern müssen, was sie in überschaubarem Rahmen getan habe. Dasselbe gelte für die Bedarfszahlen der Klägerin und der Kinder. Es rechtfertige sich daher nicht, wegen der Unterhaltsbeiträge die Gebühr der Parteientschädigung nach den Regeln für vermögensrechtliche Streitigkeiten festzulegen. In der Entschädigung enthalten sei im Übrigen der Aufwand für das Ausarbeiten von zwei "vollen" Rechtsschriften. Die Bezifferung der Anträge in Bezug auf das Güterrecht habe die Klägerin sich nicht wegen der Liegenschaft in Portugal vorbehalten, sondern aufgrund nicht bekannter Konti-Guthaben des Beklagten.  
 
2.3. Anstatt sich mit den dargelegten Rechtsgrundlagen (E. 2.1) und den Erwägungen der Vorinstanz (E. 2.2) im Detail zu befassen, holt die Beschwerdeführerin zu einer Generalkritik an der vorsitzenden Richterin im Scheidungsverfahren, am Bezirks- und Obergericht (denen sie unter anderem die Fälschung des Verhandlungsprotokolls, Kammerjustiz und Machtmissbrauch, Arbeitsverweigerung sowie fehlende Aktenkenntnis vorwirft) und an der Gegenanwältin im Scheidungsverfahren aus, wobei einzelne Vorwürfe hart an die Grenzen des Anstands stossen (Art. 33 Abs. 1 BGG). Die Anforderungen an die Rügepflicht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt die Beschwerdeführerin mit ihren weitschweifigen, mehrheitlich am Thema vorbei zielenden Ausführungen freilich in weiten Teilen nicht. Dies vorausgeschickt, wird anschliessend lediglich auf die entscheidrelevanten Punkte einzugehen sein und darauf verzichtet, die Ausführungen der Beschwerdeführerin einzeln wiederzugeben.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst diverse Rügen im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz (nicht) beigezogenen Akten. So kritisiert sie insbesondere, dass die Vorinstanz die Einlegerakten der Parteien des Scheidungsverfahrens nicht beigezogen hat (diese wurden bereits zurückgeschickt). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die für die Beschwerde notwendigen Umstände ergäben sich aus den vorhandenen Akten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hierzu gehen am Thema vorbei (so kritisiert sie, die Rücksendung entspreche nicht der Rechtspraxis des Kantons Zürich und die Vorinstanz habe "in willkürlicher Weise" nicht nachgefragt, an wen die Einlegerakten ihres ehemaligen Mandanten verschickt worden seien). Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Sie macht sodann geltend, die Vorinstanz hätte die Tonbandaufnahmen des Hauptprozesses beiziehen und anhören müssen; einige Rügen könnten nur durch die Anhörung dieser Aufnahmen überprüft und beurteilt werden. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zulässige Rügen (Art. 116 BGG) erhebt sie jedoch nicht, geschweige denn erfüllt sie die gesteigerte Rügepflicht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz bleibt es ausserdem dabei, dass sich die notwendigen Umstände aus den vorhandenen Akten ergeben, wobei nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Beschwerdeführerin mit den Tonbandaufnahmen den von ihr im Scheidungsverfahren betriebenen Aufwand als notwendig nachweisen will. Die Editionsanträge der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht (insbesondere Einholen der Einlegerakten und Tonbandaufnahmen) werden abgewiesen; Weiterungen erübrigen sich.  
 
2.4.2. Die Beschwerdeführerin meint in Bezug auf die Bezifferung des güterrechtlichen Antrags sodann, die Vorinstanz habe eine "falsche Sachverhaltsfeststellung" getroffen, da sie ausgeführt hat, die Klägerin habe sich die Bezifferung der Anträge nicht wegen der Liegenschaft in Portugal, sondern aufgrund nicht bekannter Konti-Guthaben des Beklagten vorbehalten. Inwiefern sich diese angeblich falsche Sachverhaltsfeststellung auf das Ergebnis des Entscheids ausgewirkt haben sollte, erschliesst sich nicht und wird von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dargelegt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.  
 
2.5. Die Vorinstanz schloss diverse neue Behauptungen und Beweismittel der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 326 ZPO aus.  
 
2.5.1. Die Beschwerdeführerin konzediert, in der Beschwerde, "teilweise" neue Behauptungen und Beweismittel erhoben und vorgelegt zu haben gegen Behauptungen, die in der Verfügung vom 11. Februar 2022 vorgebracht worden seien. Inwiefern sie diese bereits in das erstinstanzliche Hauptverfahren hätte einbringen sollen, welches bereits am 19. Oktober 2020 rechtskräftig geworden sei, bleibe in willkürlicher Weise unbegründet. Ausserdem habe die Vorinstanz zuvor das Verfahren zur Beweisergänzung zurückgewiesen. Eine anfechtbare Begründung habe daher erst mit Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2022 vorgelegen. Erst damit sei sie in der Lage gewesen, die entsprechenden Beweismittel vorzulegen. Gewisse Rügen habe sie ausserdem in der ersten Beschwerde an die Vorinstanz und in der Stellungnahme vom 28. Januar 2022 erhoben, die vollumfänglich auf die erste Beschwerde verweise, welche somit integrierender Bestandteil der Stellungnahme vom 28. Januar 2022 sei.  
 
2.5.2. Diese Ausführungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen entweder nicht verstanden hat oder nicht verstehen will. Die Vorinstanz, die zunächst in Anwendung der oben wiedergegebenen Rechtsgrundlagen (E. 2.1) die Sache an die Erstinstanz zur Einholung einer Stellungnahme zum geltend gemachten Aufwand zurückgewiesen hatte (Sachverhalt Bst. A.b), wirft der Beschwerdeführerin nicht vor, die ausgeschlossenen Behauptungen und Beweismittel nicht in das Scheidungsverfahren eingebracht zu haben. Die Vorinstanz verweist ausdrücklich auf act. 5/101, also die von der Beschwerdeführerin nach Rückweisung eingereichte Stellungnahme vom 28. Januar 2022. In Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin die strittigen Behauptungen und Beweismittel in dieser Stellungnahme nicht vorgebracht hat, erhebt diese keine Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 118 Abs. 2 BGG. Damit bleibt die vorinstanzliche Feststellung verbindlich (Art. 118 Abs. 1 BGG). Nachdem die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet, sich nicht auf eine Ausnahme gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO berufen zu haben, vermag sie Willkür in der Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es an ihr lag, (vor erster Instanz) darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats der von ihr geltend gemachte Aufwand erforderlich gewesen ist (s. E. 2.1.1). Weiterungen erübrigen sich.  
 
2.6. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Entschädigung zu Unrecht nach den Regeln betreffend die nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beurteilt. Sie begnügt sich jedoch mit der durch nichts belegten Behauptung, im Kanton Zürich würden die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Scheidungsverfahren im Entscheidfall stets nach den Bestimmungen für vermögensrechtliche Angelegenheiten festgelegt, sofern neben weiteren Scheidungsnebenpunkten strittige Unterhaltsbeiträge und/oder güterrechtliche Forderungen zu beurteilen seien. Eine unterschiedliche Behandlung im Vergleichsfall (wie vorliegend) sei willkürlich. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch weder die behauptete Rechtspraxis belegt noch Willkür in der Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 AnwGebV ZH behauptet, geschweige denn nachzuweisen vermag, hat es bei der vorinstanzlichen Anwendung des kantonalen Rechts sein Bewenden. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Streitwert erübrigt sich daher auch vor Bundesgericht.  
 
2.7. Sinngemäss scheint die Beschwerdeführerin geltend machen zu wollen, die Unterhaltsberechnungen in Klageantwort und Duplik hätten - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - einen erhöhten Aufwand generiert. Sie setzt sich aber nicht damit auseinander, dass sie sich lediglich in zwei Parteivorträgen zu den verschiedenen Einkommens- und Bedarfszahlen hat substanziiert äussern müssen.  
 
2.8. Zusammengefasst ist der Beschwerdeführerin mit ihren Rügen betreffend die Höhe der Entschädigung kein Erfolg beschieden.  
 
3.  
Strittig ist weiter die Verteilung der Prozesskosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, wobei die Beschwerdeführerin hier teilweise auch den Rückweisungsentscheid vom 30. Juni 2021 rügt (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorinstanz die Verteilung der Prozesskosten im Rückweisungsentscheid gestützt auf Art. 104 Abs. 4 ZPO dem erstinstanzlichen Endentscheid vorbehalten hat. Diese Bestimmung ist eine "kann"-Vorschrift (Urteile 4A_523/2013 vom 31. März 2014 E. 8.1; 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4). Die Beschwerdeführerin vermag daher bereits deshalb das Vorgehen nicht als willkürlich auszuweisen; dies gelingt ihr auch nicht mit dem nicht weiter substanziierten Hinweis, es widerspreche der vorinstanzlichen Praxis.  
 
3.2. Ausserdem kritisiert die Beschwerdeführerin die Verteilung der Prozesskosten für das Rückweisungsverfahren nach Obsiegen bzw. Unterliegen in der Sache, wobei sie die Argumentation der Vorinstanz entweder verkennt oder aber absichtlich verdreht. Diese hatte erwogen, die Erstinstanz habe die Kosten zutreffend entsprechend dem Obsiegen (in der Sache, nämlich der Entschädigungshöhe) gemäss Art. 106 ZPO verteilt. Willkür in der Anwendung von Art. 106 ZPO ist weder dargetan noch ersichtlich. Dies betrifft in gleichem Masse den angeblichen Anspruch auf Entschädigung für die - nach der Rückweisung - eingereichte Stellungnahme vom 28. Januar 2022, denn hier erwog die Vorinstanz, aufgrund des marginalen Obsiegens der Beschwerdeführerin von weniger als 7 % hätte es sich bereits gerechtfertigt, von einer Parteientschädigung abzusehen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern kritisiert einzig die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für eine Umtriebsentschädigung wegen des geringen Streitwerts nicht erfüllt seien.  
 
4.  
Eine Neuverteilung der Prozesskosten für das zweite Beschwerdeverfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, begründet die Beschwerdeführerin nur mit ihrem Obsiegen in der Sache. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die Beschwerde indes abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
5.  
Nach dem Ausgeführten unterliegt die Beschwerdeführerin und wird entsprechend kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Zusprechung der beantragten Umtriebsentschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Fr. 17'639.55 bzw. eventualiter Fr. 14'934.55 für einen Aufwand von 62.79 Stunden) ist bereits aufgrund des vollständigen Unterliegens ausgeschlossen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang