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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_53/2024  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, 
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1. 
 
Gegenstand 
Anordnung von Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Dezember 2023 (SBK.2023.346). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ wurde am 16. April 2023 festgenommen und am 19. April 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Am 8. November 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen ihn Anklage wegen versuchter Tötung. Mit Verfügung vom 14. November 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft hin Sicherheitshaft bis zum 7. Februar 2024 an. 
 
B.  
Dagegen wandte sich A.A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 ab. 
 
C.  
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Dezember 2023 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei ihm für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Das Obergericht des Kantons Aargau und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich soweit ersichtlich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Die vom Parlament im Juni 2022 beschlossenen Änderungen der StPO, welche unter anderem die strafprozessuale Haft betreffen, sind auf den 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids waren damit die Haftbestimmungen nach Art. 221 ff. StPO, wie sie bis zum 31. Dezember 2023 galten, anwendbar (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO; Urteil 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E.1). Die Beurteilung der Haftbeschwerde war folglich nach diesen Bestimmungen vorzunehmen und es bestand für die Vorinstanz kein Anlass, sich näher mit den neuen, ab dem 1. Januar 2024 geltenden Haftbestimmungen auseinanderzusetzen. Dass die zu beurteilende Sicherheitshaft über den 1. Januar 2024 hinaus andauern soll, vermag keine positive Vorwirkung der revidierten Rechtsnormen zu begründen.  
 
2.2. Wenn nach Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids neue Bestimmungen in Kraft treten, hat das Bundesgericht sodann nicht zu prüfen, ob das in Kraft getretene neue Recht für den Beschuldigten das mildere ist. In diesen Konstellationen hat es einzig darüber zu befinden, ob die Vorinstanz das zum Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids anwendbare Recht richtig angewendet hat (BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.; 129 IV 49 E. 5.3). Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit weiterhin die Haftbestimmungen nach Art. 221 ff. StPO, wie sie bis zum 31. Dezember 2023 galten. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den neuen, am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Bestimmungen bzw. zur Wiederholungsgefahr nach neuem Recht, ist daher nicht einzugehen.  
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 I 377 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; Urteil 7B_719/2023 vom 21. November 2023 E. 1.1; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. 
 
4.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteile 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 3.2; 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3).  
 
4.2. Der angefochtene Entscheid wird diesen Anforderungen gerecht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz durchaus mit der dem Zwangsmassnahmengericht vorgeworfenen Gehörsverletzung auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4 S. 8 und E. 3.7. S. 15 f.). Auch legt sie eingehend dar, weshalb sie von einem dringenden Tatverdacht und qualifizierter Wiederholungsgefahr ausgeht (vgl. angefochtener Entscheid E. 2 ff. S. 4 ff.). Anders als der Beschwerdeführer behauptet, setzt sie sich dabei auch mit den von ihm eingereichten Beweismitteln auseinander. Ob die Vorinstanz eine Rechtsverletzung des Zwangsmassnahmengerichts korrekterweise verneint und die Haftvoraussetzungen zu Recht bejaht hat, ist keine Frage der Gehörsverletzung. Dass ihre Ausführungen hinsichtlich der Haftvoraussetzungen im Vergleich zu den erstinstanzlichen Erwägungen detaillierter ausfallen, schadet zudem nicht. Inwiefern der von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der qualifizierten Wiederholungsgefahr vorgenommene Verweis auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Mai 2023 und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2023 den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, ist sodann nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang explizit fest, sie erachte die Ausführungen in den genannten Entscheiden, wonach bei Befürchtung erneuter schwerer Gewalttaten zum Nachteil von B.A.________ von einer qualifizierten Wiederholungsgefahr auszugehen sei, weiterhin als aktuell. Mithin geht sie davon aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation und die von ihm eingereichten Beweismittel die darin enthaltenen entsprechenden Ausführungen nicht massgeblich in Frage zu stellen vermögen. Dass sie der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht nicht folgt, begründet keine Gehörsverletzung. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid denn auch sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.  
 
5.  
Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO (in der vorliegend massgebenden Fassung vom 5. Oktober 2007 [AS 2010 1881], in Kraft bis 31. Dezember 2023) sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts. 
 
6.1. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Wurde gegen eine in Haft befindliche beschuldigte Person bereits Anklage erhoben oder erging schon ein den Tatvorwurf bestätigendes erstinstanzliches Strafurteil, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts vorliegt. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn der oder die Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2.2 mit Hinweis). 
 
6.2. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschwerdeführer am 8. November 2023 Anklage wegen versuchter Tötung erhoben. Dabei geht sie gestützt auf die Aussagen von B.A.________, dem Sohn des Beschwerdeführers, davon aus, der Beschwerdeführer habe diesen ohne begründeten Anlass von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen.  
Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, dass in Bezug auf das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nach wie vor auf die Aussagen von B.A.________ abgestellt werden könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Notwehr gehandelt habe, würden daran nichts ändern. Aus den neuen Beweismitteln, auf welche sich der Beschwerdeführer beziehe, ergebe sich summarisch betrachtet nichts, was die von B.A.________ erhobenen Vorwürfe (und den darauf beruhenden dringenden Tatverdacht) als haltlos erscheinen liessen. Die in der Verfügung vom 10. Oktober 2023 vorgenommene Beurteilung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach aus rechtsmedizinischer Sicht zwar nicht nur der von B.A.________ beschriebene Tatvorgang, sondern auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Tatversion möglich sei, dies aber nichts daran ändern würde, dass die spontanen Aussagen von B.A.________ in sich schlüssig, konsistent und widerspruchsfrei erscheinen und glaubhafter als die Aussagen des Beschwerdeführers wirken, sei nach wie vor aktuell. So würden weder der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst bei seiner Einvernahme vom 23. Juni 2023 auf Notwehr berief, noch das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 3. August 2023 den Aussagen des Beschwerdeführers eine besondere Glaubhaftigkeit verleihen. Auffallend sei hingegen, dass C.A.________, die Ehefrau des Beschwerdeführers, aus der Art und Weise, wie er ihr gegenüber unmittelbar nach dem Vorfall auftrat, nicht auf eine Notwehrsituation schloss, sondern einzig darauf, dass er B.A.________ mit dem Hammer geschlagen habe. Auch das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers lasse sich - sollte er tatsächlich in Notwehr gehandelt haben - nicht ohne Weiteres nachvollziehen. Zusammengefasst sei bei summarischer Beweiswürdigung nicht zu erkennen, weshalb es geradezu haltlos sein solle, dass das Zwangsmassnahmengericht einen dringenden Tatverdacht auf versuchte Tötung bejahe. 
 
6.3. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese vorinstanzlichen Erwägungen in Frage stellen würde.  
 
6.3.1. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich substanziiert mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Insbesondere äussert er sich nicht dazu, dass die ihn belastenden Aussagen des Geschädigten durch die Schilderungen von C.A.________ und seinem eigenen Nachtatverhalten gestützt werden. Mit seinen Vorbringen, es sei bis heute nicht möglich gewesen, ihm ein Motiv für die angeklagte Tat vorzuwerfen, er habe darlegen können, was für ein Motiv B.A.________ für den Angriff auf ihn gehabt haben könnte und es habe - wie aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 3. August 2023 hervorgehe - keinen Grund gegeben, diesen aus dem Nichts mit einem Hammer anzugreifen, vermag er die Annahme des dringenden Tatverdachts nicht als unhaltbar auszuweisen. Seine Ausführungen ändern nichts daran, dass die Vorinstanz die Aussagen von B.A.________ nach wie vor als überzeugender und den Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten für die angeklagte Tat als erbracht erachten durfte. Dies gilt umso mehr, als bei bereits erhobener Anklage grundsätzlich von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden kann und im Haftprüfungsverfahren noch keine abschliessende detaillierte Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Die Annahme, dass weder der vom Beschwerdeführer behauptete Angriff des Geschädigten, noch die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Notwehr nach der jetzigen Beweislage ausreichend erstellt seien, ist sachlich ohne Weiteres vertretbar. Seine Verurteilung wegen versuchter Tötung erscheint mit Blick auf die vorhandenen Beweismittel nach wie vor als wahrscheinlich, weshalb die Vorinstanz das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts weiterhin bejahen durfte.  
 
6.3.2. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Unschuldsvermutung ersichtlich. Dass die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Tatverdacht nicht gefolgt ist, stellt entgegen seiner Auffassung keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht in Anbetracht konkreter Verdachtsmomente. Damit wird nicht zum Ausdruck gebracht, der Betroffene habe sich tatsächlich einer Straftat schuldig gemacht. Die Annahme des dringenden Tatverdachts verletzt die Unschuldsvermutung nicht, da der Beschwerdeführer damit nicht vorverurteilt wird (Urteil 1B_48/2012 E. 8.6 vom 13. Februar 2012 mit Hinweis).  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Zusammengefasst bringt er vor, bei Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 3. August 2023 seien teils schwerwiegende Fehler begangen worden. Der im Gutachten getroffenen Annahme, wonach im Falle einer Entlassung aus der Haft kurz- bis mittelfristig eine mittelgradige Wahrscheinlichkeit für weitere schwerwiegende Straftaten bestünde, könne nicht gefolgt werden. Indem sich die Vorinstanz für die Begründung der Wiederholungsgefahr auf das offensichtlich überholte Gutachten und die darin enthaltenen falschen Schlussfolgerungen stütze bzw. dessen Argumentation übernehme, stelle sie den Sachverhalt willkürlich dar und verletze die Unschuldsvermutung.  
 
7.2.  
 
7.2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr drei Elemente konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.5; je mit Hinweisen).  
Anhand des Vortatenerfordernisses wird der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit Rechnung getragen (Urteile 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.1; 1B_366/2020 vom 12. August 2020 E. 2.3). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis (vollständig) abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2; Urteil 7B_1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6 f.; je mit Hinweisen). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10, Urteil 7B_1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile 7B_1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.1; 1B_207/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.1). 
 
7.2.2. Im Haftprüfungsverfahren ist, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beurteilung der Rückfallgefahr immer um Wahrscheinlichkeitsangaben handelt und Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind. Die Würdigung von Gutachten bildet ausserdem Teil der Beweiswürdigung und gehört somit zur Sachverhaltsfeststellung, die nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteile 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.6.3; 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.5.2; je mit Hinweisen).  
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür dagegen nicht (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E.1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
7.3. Die Vorinstanz stellt bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 3. August 2023 ab. Sie erwägt zusammengefasst, der Gutachter halte fest, dass beim Beschwerdeführer keine bestimmte psychiatrische Störung zu diagnostizieren sei und dass bei ihm auch ausserhalb einer nosologisch abgrenzbaren psychiatrischen Erkrankung keine für eine vermehrte Gewalt- oder Aggressionsneigung sprechende Persönlichkeitsdisposition vorliege. Summarisch betrachtet könne folglich ausgeschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer besondere psychische Auffälligkeiten vorliegen würden, die bei der Beurteilung seiner Gefährlichkeit zwingend durch eine psychiatrische Fachperson zu bewerten wären. Das forensisch-psychiatrische Gutachten enthalte jedoch weitere prognostische Ausführungen, welche nicht fachärztlicher, sondern allgemeiner Natur seien. So werde darin festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine von ihm nicht eingestandene schwerwiegende Gewalttat vorgeworfen werde, er B.A.________ als den eigentlichen Aggressor darstelle, die Tat bei derzeitigem Kenntnisstand in einen "spezifischen konfliktbehafteten familiären Kontext" zu setzen sei, das Angebot von C.A.________, den Beschwerdeführer wieder in den Familienkreis aufzunehmen, problematisch erscheine, insbesondere nach dem Vorfall vom 16. April 2023 eine schwerwiegend konfliktbehaftete familiäre Situation, Ressentiments des Beschwerdeführers gegenüber B.A.________ wie auch objektiv höchst unrealistische und gefährliche Zukunftsperspektiven vorlägen und im Falle der Haftentlassung des Beschwerdeführers mit einer kurz- bis mittelfristig mittelgradigen Wahrscheinlichkeit erneute schwere Gewaltstraftaten zu erwarten seien. Diese prognostischen Überlegungen seien inhaltlich überzeugend. Es stehe ausser Frage, dass mit der gutachterlichen Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Haftentlassung erneut eine schwere Gewalttat namentlich gegen B.A.________ begehen, auch ohne entsprechende Vortaten die Voraussetzungen einer (qualifizierten) Wiederholungsgefahr erfüllt seien. Diesbezüglich könne auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in der Verfügung vom 16. Mai 2023 und den hierzu ergangenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2023 verwiesen werden, die auch in Berücksichtigung der beschwerdeführerischen Vorbringen weiterhin aktuell wirken würden.  
 
7.4.  
 
7.4.1. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Beurteilung der Wiederholungsgefahr als willkürlich oder anderweitig bundesrechtswidrig ausweisen würde. Seine Einwände gegen das psychiatrisch-forensische Gutachten vom 3. August 2023 erweisen sich insgesamt als unbehelflich. Entgegen seiner Ansicht erscheint die gutachterliche Einschätzung einer kurz- bis mittelfristig mittelgradigen Wahrscheinlichkeit weiterer gegen den Sohn oder andere Familienangehörige gerichteter schwerer Straftaten bei summarischer Prüfung weder als zwischenzeitlich überholt noch als offensichtlich falsch.  
 
7.4.2. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Unschuldsvermutung auf die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich keine Anwendung findet. Bei der forensisch-psychiatrischen Gefährlichkeitsbeurteilung ist es die sachverständige Person, welche sämtliche für ihre Einschätzung relevanten Tatsachen und Fallmerkmale erfassen und gewichten muss. Die auftraggebende Behörde gibt ihr zwar Kenntnis von den nach den jeweiligen beweisrechtlichen Vorgaben erhobenen Tatsachen, soweit deren Feststellung Sache der Behörde ist. Die sachverständige Person würdigt die für die Beurteilung der Rückfallgefahr relevanten tatsächlichen Elemente dann aber nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft. Dieser Aufgabe könnte sie nicht nachkommen, wenn sie für ihre fachliche Beurteilung ausschliesslich tatsächliche Gesichtspunkte heranziehen dürfte, die dem strafrechtlichen Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) standhalten (zum Ganzen: Urteil 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Dass der Gutachter bei seiner Beurteilung von einer versuchten Tötung ausgeht, ist damit nicht zu beanstanden.  
 
7.4.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen sodann nicht darzutun, dass der Gutachter bei Erstellung der Gefährlichkeitsprognose das Verbot des Selbstbelastungszwangs missachtet hat. Dieser hält zwar fest, ein gravierender prognostisch ungünstiger Faktor bestehe darin, dass der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Tatgeschehen nicht nur nicht anerkenne, sondern darüber hinaus auch noch das Opfer als den eigentlichen Aggressor und Angreifer darstelle und damit seine eigene Handlung als eine Art "Notwehrhandlung" stilisiere. Daran anschliessend führt er jedoch noch aus, der Beschwerdeführer empfinde daher seine Untersuchungshaft als ungerecht und durch falsche Angaben seines Sohnes herbeigeführt, gegen den er ohnehin heftige affektive Ressentiments hege. Der Gutachter wirft dem Beschwerdeführer insofern nicht vor, nicht geständig zu sein, sondern wertet dessen Empfinden über die Ungerechtigkeit der Haft, welche er seiner Ansicht nach dem Sohn zu verdanken hat, als prognostisch ungünstig. Darin ist keine Verletzung des nemo-tenetur-Prinzips zu sehen.  
 
7.4.4. Überzeugend ist entgegen der Beschwerde weiter die gutachterliche Feststellung, wonach die mutmassliche Tat in einen spezifischen konfliktbehafteten familiären Kontext zu setzen sei. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, fand der mutmassliche Tötungsversuch im familiären Umfeld statt und beschrieb der Beschwerdeführer selbst Umstände, die auf gewichtige familiäre Spannungen schliessen lassen. Letztere bezogen sich nicht nur auf sein Verhältnis zu B.A.________, sondern betrafen auch die Beziehung zu C.A.________. So warf er bei seiner Einvernahme vom 23. Juni 2023B.A.________ vor, versucht zu haben, ihn zu töten, und vermutete hinter diesem Plan seine seit 2021 von ihm getrennt lebende Frau (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 3.5 S. 13). Dass diese dem Beschwerdeführer trotz des Vorfalls vom 16. April 2023 nun eine Rückkehr in die Familie angeboten und zwischenzeitlich alles Nötige dafür veranlasst hat, schliesst das Vorliegen gewichtiger familiärer Spannungen sodann nicht aus. Im Übrigen erscheint es durchaus nachvollziehbar, wenn der Gutachter dieses Angebot aufgrund fortbestehender konfliktbehafteter Sachverhalte als problematisch bezeichnet und die Zukunftsperspektiven des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm gewünschten Rückkehr in den Haushalt seiner Partnerin und der gemeinsamen Kinder als objektiv unrealistisch und gefährlich ansieht. Soweit der Beschwerdeführer dagegen hält, sein Wunsch künftig mit seiner Frau und Kindern zusammenzuleben sei aufgrund des Angebots von C.A.________ durchaus realistisch, verkennt er, dass sich die gutachterliche Wertung von "unrealistisch" nicht auf das Zusammenleben an sich, sondern auf die mit dem Angebot beim Beschwerdeführer erweckte Hoffnung hinsichtlich einer "Wendung zum Guten" bezieht. Mit Blick auf die vorhergehenden Ausführungen kann von einem intakten Familienleben schliesslich kaum die Rede sein. Auf das Argument in der Beschwerde, wonach ein intaktes Familienleben Stabilität vermittle, braucht insofern nicht weiter eingegangen zu werden. Ob es sich bei den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten, auf den 2. November 2023 datierten Entscheiden des Bezirksgerichts Aarau um zulässige Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, kann im Weiteren offengelassen werden. Inwiefern die von ihm daraus abgeleiteten Sachverhalte geeignet sein sollten, die im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 3. August 2023 geäusserte Befürchtung erneuter schwerwiegender Gewaltstraftaten gegen Familienangehörige zu entkräften, ist weder dargetan noch ersichtlich.  
 
7.4.5. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Argumentation zur fehlenden Wiederholungsgefahr im Übrigen erneut darauf beharrt, er habe B.A.________ nicht angegriffen, sondern vielmehr in Notwehr zugeschlagen, da er von diesem seinerseits mit einem Hammer angegriffen wurde, ist er nicht zu hören. Wie bereits festgehalten durfte der Gutachter vom Vorliegen einer versuchten Tötung ausgehen und die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht der versuchten Tötung bejahen. Wenn in der Begutachtung bzw. bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr von der Tat, welcher der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, ausgegangen und die geltend gemachte Notwehr als nicht glaubhaft erachtet wird, ist dies nicht zu beanstanden. Eine die Unschuldsvermutung verletzende Vorverurteilung liegt auch hier nicht vor. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er mangels Angriff auf B.A.________ kein Geständnis ablegen und kein Motiv für die Tat haben könne, laufen damit ins Leere. Desgleichen gilt für seinen Einwand, wonach Ressentiments nach einem Angriff und der darauffolgenden falschen Anschuldigung ohne weiteres nachvollziehbar seien. Dass der Gutachter und die Vorinstanz die bislang nicht erfolgte hinreichende Aufklärung des Tatmotivs bzw. der Tathintergründe als prognostisch ungünstig werten, gibt schliesslich zu keiner Kritik Anlass.  
 
7.4.6. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht bei summarischer Prüfung insgesamt kein Anlass, an den gutachterlichen Ausführungen zur Rückfallgefahr zu zweifeln. Diese erscheinen nach wie vor als aktuell, weshalb auf eine erneute Begutachtung verzichtet werden konnte. Die Vorinstanz durfte die prognostischen Ausführungen des Gutachters und dessen Einschätzung, wonach aufgrund der vorliegenden Konstellation von einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers mit einer im Falle seiner Entlassung kurz- bis mittelfristigen mittelgradigen Wahrscheinlichkeit erneuter schwerwiegender Gewaltstraftaten gegen den Sohn oder andere Familienangehörige auszugehen sei, als überzeugend erachten und bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darauf abstellen. Ob sie für die Schlussfolgerung des Gutachters noch weitere Argumente anführt, ist unerheblich. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Beurteilung der Rückfallprognose anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien vorzunehmen ist. Inwiefern die Vorinstanz ausgehend von der oben umschriebenen Befürchtung die qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO zu Unrecht verneint haben sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO bejaht hat.  
 
8.  
Die angeordnete Haft muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs der versuchten Tötung muss der Beschwerdeführer mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen (vgl. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 StGB). Ihm droht noch keine Überhaft, nachdem er sich im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids rund 8 Monate in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befunden hatte. Inwiefern die Wiederholungsgefahr mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen wirksam gebannt werden könnte, ist zudem nicht ersichtlich. Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt. 
 
9.  
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen, teilweise nur schwer verständlichen Vorbringen und Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwalt Andreas Keller wird für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer