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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_163/2023  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Regli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 1. Februar 2023 (VV.2021.286/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1975 geborene A.________ war seit 1. Mai 2013 bei der B.________ AG als Gerüstbaumonteur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung vom 19. Dezember 2014 gab die Arbeitgeberin an, A.________ sei am 18. Dezember 2014 beim Demontieren eines Gerüstes aus einer Höhe von einem Meter auf den Boden gesprungen. Dabei habe er sich einen Bänderriss am rechten Fuss zugezogen. Das Regionalspital C.________ diagnostizierte ein Supinationstrauma des rechten oberen Sprunggelenks (Bericht vom 18. Dezember 2014). Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld.  
 
Am 7. Januar 2016 entliess die Arbeitgeberin A.________ fristlos aus Gründen, die nicht mit dessen Gesundheitszustand im Zusammenhang standen. Im September desselben Jahres wurde über sie der Konkurs eröffnet. 
 
A.b. Der Heilungsverlauf gestaltete sich bei A.________ nicht zufriedenstellend und zog im weiteren Verlauf mehrere Operationen nach sich. Am 6. Januar 2021 fand eine ärztliche Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt (Bericht vom 8. Januar 2021). Gestützt darauf verfügte die Suva am 29. April 2021, A.________ habe ab 1. April 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 30 %) sowie auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 %. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 26. Oktober 2021 teilweise gut und legte den Invaliditätsgrad auf 31 % fest.  
 
B.  
A.________ gelangte dagegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids eine unbefristete Rente von mindestens 50 % ab 1. April 2021. Eventualiter sei die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen an das kantonale Gericht und daraufhin an die Suva zurückzuweisen. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform in Bestätigung des Einspracheentscheids einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 31 %) verneint hat.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 UVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Beweiswert von ärztlichen Gutachten und Berichten (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1). Darauf wird verwiesen.  
 
2.3. Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist Folgendes: Zur Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (frühestmöglicher Rentenbeginn; vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1), und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteil 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat das Vorliegen von weiteren Behandlungsoptionen, von denen noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten gewesen wäre, verneint. Entsprechend ist sie der Suva dahingehend gefolgt, dass der medizinische Endzustand erreicht sei (Zeitpunkt Rentenbeginn: 1. April 2021). Weiter hat sie dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 8. Januar 2021 Beweiswert beigemessen. Ge stützt darauf ist sie bei der gestellten Diagnose eines Supinationstraumas des rechten oberen Sprunggelenkes mit lateraler und medialer Kapselbandverletzung mit Betonung des Ligamentum fibulo-talare anterius von einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (körperlich leicht und sitzend) von 75 % ausgegangen.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat einen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) vorgenommen.  
 
3.2.1. Es hat erkannt, dass der Beschwerdeführer auch ohne Unfall nicht mehr bei seiner letzten Arbeitgeberin tätig wäre. Entsprechend hat die Vorinstanz das Valideneinkommen anhand der LSE-Tabelle 2018, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Baugewerbe (Ziff. 41-43) ermittelt, was angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Baugewerbe (41,3 Stunden) sowie an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2021 einen Betrag von Fr. 70'303.83 ergeben hat.  
 
3.2.2. Ausgehend von der Tabelle LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, hat das kantonale Gericht unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden, der Nominallohnentwicklung, eines zumutbaren Pensums von 75 % und eines leidensbedingten Abzuges von 5 % das Invalideneinkommen (BGE 148 V 174 E. 6) im Jahr 2021 auf Fr. 48'732.40 bemessen.  
 
4.  
Vorab ist festzuhalten, dass die Antragsbegründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1). Die an verschiedenen Stellen pauschale Erklärung des Beschwerdeführers, es könne auf seine Rechtsschrift sowie die Replik vor Vorinstanz verwiesen werden, genügt deshalb nicht. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands (Hinzukommen eines weiteren Unfallereignisses) nach dem in tatsächlicher Hinsicht relevanten Zeitpunkt des Einspracheentscheids (vgl. BGE 144 V 224 E. 6.1.1; 132 V 215 E. 3.1.1) geltend. Diese bildet indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der dazu neu eingereichte Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 20. Februar 2023 sowie die Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 1. März 2023 bleiben überdies - da sie nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind - als echte Noven unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
6.  
Im Weiteren widersetzt sich der Beschwerdeführer den vom kantonalen Gericht dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten (hypothetischen) Einkommen. 
 
6.1.  
 
6.1.1. In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens der Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier: 1. April 2021) massgebend ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rüge, hierfür sei der Unfallzeitpunkt relevant, zielt mithin ins Leere. Es ist unbestritten, dass im September 2016 der Konkurs über die ehemalige Arbeitgeberin eröffnet wurde. Hinzu kommt, dass diese das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer bereits im Januar 2016 aus vom Gesundheitszustand losgelöstem Anlass gekündigt hatte. Der Beschwerdeführer wäre folglich aus zweierlei Gründen im April 2021 nicht mehr bei der ehemaligen Arbeitgeberin tätig gewesen. Er kann sich somit nicht auf den Standpunkt stellen, er hätte im Gesundheitsfall (hypothetisch) durchaus noch dort gearbeitet. Rechtsprechungsgemäss ist das Valideneinkommen bei dieser Ausgangslage grundsätzlich mittels statistischer Werte zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor).  
 
6.1.2. Damit trotzdem auf den bei der ehemaligen Arbeitgeberin erzielten Lohn abgestellt werden könnte, müsste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschwerdeführer diesen in einer anderen Anstellung weiterhin erzielt hätte und die LSE-Tabellen insofern keine plausiblen Ergebnisse zu liefern vermögen (zum Ganzen: vgl. Urteil 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1 und 6.3 mit Hinweisen, in: SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123).  
 
Derlei zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf. Er macht geltend, er habe bei seiner früheren Arbeitgeberin im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 88'062.- erzielt, das er ohne Unfall auch in einer anderen Anstellung verdient hätte. Wie er für das besagte Jahr auf diesen Lohn kommt, legt er nicht nachvollziehbar dar. Aus dem Auszug des Individuellen Kontos (IK) geht dieser Lohn jedenfalls nicht hervor. Danach erhielt er von April bis Dezember 2014 ein Einkommen von Fr. 58'843.-. In den restlichen drei Monaten dieses Jahres bezog er Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 12'136.-. Soweit er für das Einkommen im Jahr 2014 auf den von der Suva ermittelten versicherten Verdienst (Fr. 88'062.-) abstellen sollte, übersieht er einerseits, dass dieser Betrag bereits bis ins Jahr 2020 aufgewertet wurde und daher nicht dem Jahreslohn 2014 entsprechen kann. Anderseits sind die im versicherten Verdienst enthaltenen Kinderzulagen für die Bemessung des Valideneinkommens ausser Acht zu lassen (Urteil 8C_541/2022 vom 8. Mai 2023 E. 3.3 mit Hinweis). Dass der Lohn des Beschwerdeführers abzüglich Kinderzulagen bis ins Jahr 2021 tatsächlich auf rund Fr. 88'000.- angestiegen wäre, vermag er darüber hinaus nicht aufzuzeigen. Denn im März 2018 erkundigte sich die Suva bei der ehemaligen Arbeitgeberin, wie sich der Lohn bis zu diesem Zeitpunkt entwickelt hätte. Mit Blick auf deren Aussage wäre der Grundlohn, den sie ausbezahlt hätte, über die Jahre 2014 bis 2018 insgesamt nur um Fr. 1'000.- gestiegen (Grundlohn 2014 pro Monat: Fr. 5'800.- x 13; Grundlohn 2018 pro Monat: Fr. 5'848.- x 13).  
 
So oder anders hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei einer neuen Stelle nicht ähnlich viel verdient hätte wie bei der ehemaligen Arbeitgeberin. Dem IK-Auszug könne entnommen werden, dass er vor seiner Tätigkeit für die letzte Arbeitgeberin, wo er seit 1. Mai 2013 angestellt gewesen sei, deutlich geringere Einkommen erzielt habe und auch wiederholt arbeitslos gewesen sei. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer keine abgeschlossene Berufsbildung aufweisen kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass letztlich nicht entscheidend ist, was er im massgebenden Zeitpunkt als Gesunder bestenfalls, sondern, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich hätte verdienen können (E. 2.3 hiervor). Vor dem Hintergrund des Gesagten hat die Vorinstanz das Valideneinkommen bundesrechtskonform mittels statistischer Werte anhand der LSE-Löhne bestimmt (vgl. E. 2.3 und E. 3.2.1 hiervor).  
 
Die geltend gemachte Berufserfahrung vermag mit Blick auf die mangelnde abgeschlossene Berufsbildung die Einstufung in das Kompetenzniveau 2 für sich allein nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3), wie das kantonale Gericht zu Recht erkannt hat. 
 
6.2. Was sodann den beantragten höheren leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von mindestens 15 % statt der gewährten 5 % anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn eine Ermessensfrage ist. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
Soweit der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung rügt, der vom kantonalen Gericht bestätigte Tabellenlohnabzug von 5 % sei zu gering, dieser sollte mindestens 15 % betragen, zeigt er keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung auf. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. 
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. 
 
8.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber