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[AZA 7] 
U 19/00 Ca 
 
 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
 
 
Urteil vom 7. März 2001 
 
in Sachen 
 
Z.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, Liestal, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
 
 
A.- Der 1961 geborene, seit 14. Februar 1989 bei der Firma W.________ AG als Schweisser/Rohrmonteur tätige Z.________ zog sich am 4. April 1989 ein Distorsionstrauma des rechten Kniegelenkes mit einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes und des hinteren medialen Kapselecks zu. Mit Verfügung vom 9. Dezember 1991, bestätigt durch den rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheid vom 27. Februar 1992, sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten ab 1. Januar 1992 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. 
Am 26. Oktober 1992 verrenkte sich Z.________ erneut das rechte Knie, woraufhin die SUVA vom 26. Oktober 1992 bis 12. September 1993 Taggelder ausrichtete. 
Am 26. Juli 1994 erlitt der Versicherte beim Fussballspielen eine isolierte vordere Kreuzbandruptur links. Nach operativer Rekonstruktion des linken Knies, stationärem Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik B.________ sowie mehrmaligen kreisärztlichen Untersuchungen stellte die SUVA mit Verfügung vom 3. April 1997 die bisher ausgerichteten Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende April 1997 ein. Einen Kausalzusammenhang der geklagten Rückenbeschwerden mit den Unfallereignissen verneinte sie. Verfügungsweise gewährte die SUVA Z.________ am 20. Juni 1997 unter Berücksichtigung der früher zugesprochenen Rente ab 1. Mai 1997 weiterhin eine Invalidenrente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % sowie hinsichtlich der Beeinträchtigung am linken Knie eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 %. An beiden Verwaltungsakten hielt die SUVA auf Einsprachen hin u.a. nach Beizug des zuhanden der Invalidenversicherung erstellten Gutachtens des Dr. med. L.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 12. November 1997 fest (Einspracheentscheid vom 2. Februar 1998). 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 30. August 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ das Rechtsbegehren um Zusprechung einer "ganzen" Rente ab 1. Mai 1997 sowie einer Integritätsentschädigung von 15 % erneuern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Er reicht Zeugnisse des Dr. med. K.________, Centre Hospitalier X.________, vom 4. Januar 2000 sowie - mit Eingabe vom 28. Februar 2000 - des Prof. Dr. med. J.________, Hopital C.________, vom 9. Februar 2000 zu den Akten. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- In formellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie hinsichtlich seiner Rückenbeschwerden auf eine ergänzende externe medizinische Begutachtung verzichtet habe. 
Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die massgebliche Rechtsprechung (BGE 123 V 331, 122 V 157) einlässlich und zutreffend begründet, weshalb bezüglich der Rückenproblematik auf das umfassende und schlüssige Gutachten des Dr. med. L.________ vom 12. November 1997 sowie auch - in bestätigendem Sinne - den kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. W.________ vom 20. März 1997 abgestellt werden kann und sich weitere medizinische Untersuchung erübrigen. Bei dieser Beweislage ist dem Eventualantrag auf Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen nicht stattzugeben. Ebenso wenig besteht letztinstanzlich hinreichender Anlass für weitere Abklärungen in dieser Richtung. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig und verstösst insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27). 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG), die Rechtsprechung zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt für die Normen über den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV) und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV basierend auf Art. 36 Abs. 2 UVV; u.a. BGE 116 V 156 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 V 32 Erw. 1b und c mit Hinweisen). Richtig wiedergegeben ist zudem auch die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers u.a. vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem in der Folge eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a). 
 
3.- a) Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob nebst den anerkannten organischen Befunden an beiden Knien eine Leistungspflicht der SUVA auch für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückenleiden besteht. 
 
b) Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen der Dres. med. W.________ (Bericht vom 20. März 1997) und L.________ (Gutachten vom 12. November 1997) davon auszugehen, dass die Rückenbeschwerden nicht als überwiegend wahrscheinliche Folge der erlittenen Unfälle anzusehen sind. Dieses Ergebnis wird auch durch die kreisärztlichen Untersuchungsberichte des Dr. med. W.________ vom 4. März und 23. Juni 1993 gestützt, wonach zwar ein leichter Beckenhochstand diagnostiziert, diesem aber kein Krankheitswert beigemessen wurde. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere nennen weder das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Zeugnis des Dr. med. K.________ vom 4. Januar 2000 noch der nachträglich beigebrachte Bericht des Prof. Dr. med. J.________ vom 9. Februar 2000 ein organisches Substrat für die geklagten Rückenschmerzen. 
 
4.- a) Was die Auswirkungen der Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, kann mit dem kantonalen Gericht unter Hinweis auf die übereinstimmenden Berichte des Dr. med. W.________ vom 16. Dezember 1996 und 20. März 1997 sowie das Gutachten des Dr. med. L.________ vom 12. November 1997 als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer noch leichte bis mittelschwere, zum Teil sitzend oder wechselbelastend ausübbare Tätigkeiten auf ebenem Boden, ohne Verrichtungen direkt auf dem Boden oder auf Leitern und Tragen von Gewichten über 10 kg ganztags ohne nennenswerte Einschränkungen ausüben kann. 
 
b) Hinsichtlich der erwerblichen Folgen der unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen hat die Vorinstanz zur Ermittlung des für den Einkommensvergleich massgeblichen hypothetischen Invalideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 abgestützt. Ausgehend von den Durchschnittslöhnen für im privaten Sektor in einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer (Tabelle A 1.1.1) hat sie in Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein monatliches Invalideneinkommen von Fr. 3360.- (Dienstleistungssektor) bis Fr. 3870.- (Produktionssektor) ermittelt und dieses in Vergleich zum unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 4450.- gesetzt, woraus ein Invaliditätsgrad von rund 25 % resultiert. Diese Berechnungsweise ist im Lichte der relevanten Rechtsprechung (BGE 126 V 75 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden. 
 
In Bezug auf die Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens bestreitet der Beschwerdeführer vorab seine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Er verkennt hiebei jedoch, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würde. Auf dem so verstandenen Arbeitsmarkt hätte auch der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit durchaus noch verwerten können (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b mit Hinweisen). Ferner wird geltend gemacht, die in den von der SUVA beigezogenen DAP-Arbeitsplatzerhebungen genannten Verweisungstätigkeiten stellten keine dem Beschwerdeführer tatsächlich offen stehenden Beschäftigungsmöglichkeiten dar und seien deshalb unzumutbar. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht näher geprüft zu werden und weitere Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer in Bezug auf die statistische Auswertung der offenen Stellen im Bereich der Verweisungsberufe vorinstanzlich beantragt hat, erübrigen sich. Nach den zutreffenden Feststellungen des kantonalen Gerichts verfügt der Beschwerdeführer trotz des Gesundheitsschadens und der damit verbundenen Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit (vgl. Erw. 4a hievor) noch über ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Damit stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen, welche sich keineswegs ausschliesslich auf das ihm vertraute berufliche Gewerbe beschränken. Vielmehr hat er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a) auch Tätigkeiten ausserhalb dieses Sektors anzunehmen. 
 
5.- Hinsichtlich der Integritätsentschädigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Insbesondere fällt die Zusprechung einer Integritätsentschädigung für die nicht unfallkausalen Rückenbeschwerden ausser Betracht (vgl. Erw. 3b hievor). Was sodann die beidseitigen Beeinträchtigungen im Kniebereich anbelangt, ist allein auf Grund der gutachtlichen Äusserung des Dr. med. L.________ vom 12. November 1997, die Instabilität stelle eine verminderte Belastbarkeit der Kniegelenke dar und könne bei entsprechenden Gelenkbelastungen eine vorzeitige Gonarthrose begünstigen, keine weitere, den bereits abgegoltenen Integritätsschaden übersteigende Integritätseinbusse ausgewiesen (vgl. auch Art. 36 Abs. 4 UVV). 
 
6.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Advokat Erik Wassmer, Liestal, für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der 
Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt 
für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 7. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: