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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.90/2003 /leb 
 
Urteil vom 7. März 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Ilgenstrasse 22, Am Römerhof, Postfach 218, 8030 Zürich, 
 
gegen 
 
Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, Route d'Englisberg 9/11, 1763 Granges-Paccot, 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, Route André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 22. Januar 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg wies am 4. März 2002 den aus Mazedonien stammenden, hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden B.________ (geb. 1967) aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 22. Januar 2003. B.________ beantragt, das entsprechende Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Bewilligung "zu verlängern". 
2. 
Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich aufgrund der Rechtsprechung in ähnlichen Fällen als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der Beschwerdeführer ist vom Obergericht des Kantons Zürich am 17. Januar 2001 im Zusammenhang mit dem Transport von 3,982 Kilogramm Heroin (Reinheitsgrad 55%) zu einer Gefängnisstrafe von 32 Monaten verurteilt worden. Bei Straftaten von solcher Art und Schwere verfolgt das Bundesgericht im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20) - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK - eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527 [jüngst wieder bestätigt im Urteil 2A.549/2002 vom 12. Februar 2003, E. 3.2]; Urteile des EGMR vom 11. Juli 2002 i.S. Amrollahi c. Dänemark, Rz. 37, und vom 19. Februar 1998 i.S. Dalia c. Frankreich, Rz. 54, PCourEDH 1998 76). Zwar wurde das Verschulden des Beschwerdeführers als "nicht übermässig hoch" bezeichnet und soll er die 1,5 Kilogramm übersteigende Drogenmenge bloss fahrlässig transportiert haben, dennoch hat er im Rahmen eines schweren Falles ohne wirtschaftliche Not und aus rein finanziellen Gründen die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in Kauf genommen. Es ist ihm eine Drogenmenge von einem beachtlichen Marktwert übergeben worden, was ein gewisses Vertrauensverhältnis voraussetzte, auch wenn er im Rahmen der Organisation nicht auf einer höheren Hierarchiestufe tätig war. Sein Einwand, er habe einmalig und "aus ehrbaren Motiven" gehandelt, da er mit den ihm versprochenen Fr. 3'000.-- die medizinische Untersuchung seines herzkranken Sohns habe finanzieren wollen, überzeugt nicht; zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er sich die entsprechenden Mittel auf andere - legale - Weise hätte beschaffen können, nachdem er zum Tatzeitpunkt einer regelmässigen Arbeit nachging und in der Schweiz für niemanden aufzukommen hatte. 
2.2 Entgegen den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden überwiegt sein privates Interesse (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]) das öffentliche an einer Fernhaltung nicht: 
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist 1988 als 21-jähriger Saisonnier in die Schweiz gekommen, wo ihm 1991 eine Aufenthalts- und 1998 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Seine Jugend hat er in Mazedonien verbracht, weshalb er mit den dortigen Gebräuchen und Verhältnissen vertraut ist. Seine Ehefrau, von der er seit 1995 gerichtlich getrennt leben soll, und seine Kinder sind immer in der Heimat verblieben; auch seine Eltern und eine Schwester leben nach wie vor dort. Während seines relevanten Aufenthalts in der Schweiz von etwas mehr als zehn Jahren (1991 bis zur Inhaftierung) hat er mit seinem Heimatland zumindest über die Kinder weiterhin regelmässige Kontakte gewahrt. Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens bei intensiven privaten Beziehungen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben könne (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff. mit Hinweisen); solche enge Verbundenheiten sind im vorliegend Fall indessen nicht dargetan. Der Einwand, dass sich ein "überwiegender Teil" der Verwandtschaft in der Schweiz "bzw. im nahen Ausland (Deutschland und Österreich)" aufhalte, genügt hierzu nicht. Der Beschwerdeführer lebt heute zwar offenbar mit einer neuen Lebenspartnerin und deren Kindern zusammen; diese Beziehung lässt seine Ausweisung jedoch ebenfalls nicht als unverhältnismässig erscheinen, nachdem seine Ehe nicht geschieden ist, obwohl das entsprechende Verfahren bereits 1997 eingeleitet worden sein soll, und aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung sowohl seine Partnerin wie er selber bei Aufnahme ihrer Beziehung nicht davon ausgehen konnten, dass sie diese in der Schweiz würden leben können (vgl. das Urteil 2A.549/2002 vom 12. Februar 2003, 3.4 mit Hinweis). 
2.2.2 Das korrekte Verhalten des Beschwerdeführers seit der Haftentlassung und seine Bemühungen, wieder Fuss zu fassen, sind zwar positiv zu würdigen, doch folgt die fremdenpolizeiliche Ausweisung anderen Massstäben und Kriterien als der Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar. Wie sich aus den verschiedenen in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren Verhaltens beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, steht hier primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der Prognose hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt und einer Bewährung in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.;114 Ib 1 E. 3b S. 4/5; Urteil 2A.549/2002 vom 12. Februar 2003, E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug zu keiner Kritik Anlass gegeben hat, ist ausländerrechtlich damit nicht (allein) ausschlaggebend (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.); ebenso wenig vermag seine bedingte Entlassung wesentlich ins Gewicht zu fallen, bildet diese im schweizerischen Strafvollzug doch die Regel (BGE 124 IV 193 ff.). Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten ist angesichts der von diesen ausgehenden potentiellen Gefahren für die Gesellschaft nur ein geringes Restrisiko tolerierbar; ein solches kann vorliegend nicht hinreichend ausgeschlossen werden, nachdem der Beschwerdeführer ohne Not aus rein finanziellen Interessen in der Drogenszene in nicht zu verharmlosender Weise straffällig geworden ist. Für alles Weitere wird auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Bevölkerung und Migration und dem Verwaltungsgericht (I. Verwaltungsgerichtshof) des Kantons Freiburg sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. März 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: