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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.183/2004 /ast 
 
Urteil vom 7. März 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Frey, 
 
gegen 
 
A.________ Swiss Kommanditaktiengesellschaft in Liq., 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Auer, 
 
Gegenstand 
Schuldübernahme, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts 
St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 18. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die A.________Unternehmensbeteiligungen AG (A.________AG) ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Schwäbisch Hall (Deutschland). Sie bezweckt den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Anteilen oder von Beteiligungen als stiller Gesellschafter an Unternehmen, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland (Deutschland) haben. X.________ (Kläger) war bis zum 31. August 2000 bei der A.________AG angestellt. Per 1. September 2000 machte er sich selbständig und tritt seither unter der Firma B.________ in Gilching (Deutschland) auf. Am 1. September 2000 schlossen der Kläger und die A.________AG eine Vereinbarung über die Weiterführung von Beratungsmandaten, die der Kläger bereits als Angestellter der A.________AG betreut hatte. Weiter schlossen der Kläger und die A.________AG am 12. September 2000 einen Kooperationsvertrag über die Zusammenarbeit bei der Suche und der Betreuung von neuen attraktiven Beteiligungsunternehmen. Als Vergütung für den Kläger wurde für die erfolgreiche Vermittlung einer Beteiligung eines Unternehmens der A.________-Gruppe ein Honorar von der A.________AG vereinbart. Die A.________AG hat inzwischen Insolvenz angemeldet. 
 
Am 21. Januar 2000 wurde die A.________ Swiss Kommanditaktiengesellschaft (Beklagte) im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Sie hat als Zweck den Erwerb, das Halten, die Übernahme, die Verwaltung und Veräusserung von Wagniskapitalbeteiligungen, insbesondere an jungen Technologieunternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz nach den Grundsätzen der deutschen A.________-Gruppe. Die Beklagte befindet sich zwischenzeitlich in Liquidation. 
 
Y.________ war bei der A.________AG einziges Vorstandsmitglied (Austritt aus dem Vorstand am 22. März 2001) und ist bei der Beklagten einziger Verwaltungsrat und unbeschränkt haftender Gesellschafter. 
 
Am 16. November 2000 schloss die Beklagte mit der C.________AG mit Sitz in Wädenswil und deren Alleinaktionär Z.________ einen Beteiligungsvertrag. Darin verpflichtete sich die Beklagte, im Rahmen der geplanten Kapitalerhöhung der C.________AG insgesamt CHF 4 Mio. zu entrichten. Der Hauptteil in der Höhe von CHF 3'906'000.- betrifft ein Agio, das in drei Tranchen, bei Zeichnung bzw. bei Erreichung bestimmter "Meilensteine", ausbezahlt werden soll. Dieses Beteiligungsgeschäft war durch Vermittlung des Klägers zustande gekommen. Die Vermittlungshonorare für die erste Tranche von CHF 40'000.- sowie für die zweite Tranche von CHF 80'000.- wurden dem Kläger per 19. Januar 2001 bzw. mit Valuta 27. April 2001 überwiesen. Als der Kläger das Honorar für die dritte Tranche in der Höhe von CHF 80'000.- bei der Beklagten einforderte, erklärte diese, einerseits sei der Meilenstein 2 noch nicht erreicht worden, anderseits existiere keine Vereinbarung für die Honorarforderung gegenüber ihr. 
B. 
Mit Klage vom 15. November 2002 beantragte der Kläger dem Kreisgericht Rorschach, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm CHF 80'000.- nebst Zins zu 5% seit dem 20. November 2001 zu bezahlen, die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 111 des Betreibungsamtes der Stadt St. Gallen und Nr. 222 des Betreibungsamtes der Stadt Rorschach seien unter Überbindung der Betreibungskosten auf die Beklagte definitiv zu beseitigen und es sei vom Vorbehalt der Nachklage Vormerk zu nehmen. Am 15. Mai 2003 wies das Kreisgericht die Klage ab. 
 
Mit Entscheid vom 18. März 2004 wies das Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, die hiegegen vom Kläger erhobene Berufung ab. 
 
Eine gegen diesen Entscheid vom Kläger eingelegte kantonalrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 16. November 2004 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage gemäss den gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen. 
 
Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Fehl am Platz sind Rügen der Verletzung von Verfassungsrecht (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG) und Ausführungen, die sich in unzulässigerweise Weise gegen die tatsächlichen Feststellung und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (vgl. dazu BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 543 E. 2c S. 547; 126 III 189 E. 2a mit Hinweisen). Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt, ist in der Berufungsschrift selbst darzulegen (BGE 126 III 198 E. 1d; 115 II 83 E. 3 S. 85). 
 
Soweit der Kläger sich damit begnügt, auf die Ausführungen in seinen kantonalen Rechtsschriften zu verweisen, kann darauf nicht eingegangen werden. 
2. 
Der Kläger machte im kantonalen Verfahren geltend, es habe eine Abrechnungspraxis bestanden, nach der seine Provision jeweils von derjenigen Gesellschaft der A.________-Gruppe ausgerichtet werde, für die er Arbeiten ausgeführt habe; entsprechend seien ihm Weisungen der Buchhaltungsstelle bzw. Y.________s erteilt worden, die Rechnungsstellung für Geschäftsvorfälle in der Schweiz direkt an die Beklagte zu richten. Er rügt, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, weil sie von ihm zu diesen Behauptungen beantragte Zeugenbeweise nicht abgenommen habe. 
2.1 Art. 8 ZGB regelt in erster Linie die Verteilung der Beweislast. Das Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB als Korrelat zur Beweislast insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind. Der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch gilt indessen nur für rechtserhebliche Tatsachen und schliesst insbesondere die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus (BGE 130 III 591 E. 5.4; 126 III 315 E. 4a mit Hinweisen). Die Schlüsse, die das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkreten Umständen zieht, sind im Berufungsverfahren nicht überprüfbar (BGE 122 III 61 E. 2c/bb, 219 E. 3c S. 223 mit Hinweisen). 
2.2 Um zu prüfen, ob die Nichtabnahme des vom Kläger beantragten Zeugenbeweises zur behaupteten Abrechnungspraxis und zu den Weisungen der Buchhaltungsstelle bzw. Y.________s den bundesrechtlichen Beweisführungsanspruch des Klägers nach Art. 8 ZGB verletzt, ist zu berücksichtigen, in welchem Kontext und mit welcher Begründung die Vorinstanz auf die Anhörung dieser Zeugen verzichtete: Sie hielt zunächst fest, der Kläger leite seine Forderung grundsätzlich aus dem Kooperationsvertrag zwischen ihm und der A.________AG vom 12. September 2000 ab. Dass er seine Forderung gegenüber der Beklagten und nicht der A.________AG geltend mache, begründe er (im Hauptstandpunkt) mit einer Schuldübernahme nach Art. 176 OR. Eine solche komme durch Austausch übereinstimmender Willenserklärungen, durch Antrag und Annahme, zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer zustande. Die Willenserklärungen könnten ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Inhaltlich müsse ein entsprechender Antrag aber klar zum Ausdruck bringen, dass der Übernehmer an Stelle des Schuldners verpflichtet werde, dass der Übernehmer die Schuld fortan als die seinige betrachten wolle. 
2.2.1 Die Vorinstanz prüfte demnach in einem ersten Schritt, ob ein ausdrücklicher Antrag der Beklagten auf Übernahme der Schuld der A.________AG vorliege. In diesem Zusammenhang erfolgte die vom Kläger beanstandete Erwägung, wonach es offen bleiben könne, ob die vom Kläger behauptete und von der Beklagten bestrittene Abrechnungspraxis bestehe, da darin jedenfalls kein ausdrücklicher Antrag der Beklagten auf jeweilige Schuldübernahme zu erblicken wäre. Dies behaupte der Kläger selber nicht. Selbst wenn also die geltend gemachte Praxis bestünde, fehle es gerade an der Ausdrücklichkeit. Die Vorinstanz sprach somit der behaupteten Abrechnungspraxis im Zusammenhang mit der Frage, ob ein ausdrücklicher Antrag auf Schuldübernahme vorliege, die Rechtserheblichkeit ab. Dass sie die hierfür angerufenen Zeugen nicht anhörte, stellt demnach keine Verletzung des Beweisführungsanspruchs des Klägers nach Art. 8 ZGB dar (vgl. Erwägung 2.1 hiervor). 
2.2.2 In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob ein konkludenter Antrag der Beklagten auf Übernahme der Schuld der A.________AG vorliege. Dazu erwog sie, es müssten hinreichend schlüssige, tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sein, die nach Treu und Glauben keinen anderen Schluss zuliessen. Bei der folgenden Würdigung der Umstände liess sie die vom Kläger behauptete Abrechnungspraxis und Weisungen der Buchhaltungsstelle nicht etwa ausser Acht, sondern erkannte, dass selbst wenn diese Praxis und Weisungen bestünden, sie keinen klaren Hinweis auf einen Antrag auf Schuldübernahme bildeten. Die Vorinstanz lastete dem Kläger also nicht etwa an, jene Behauptungen seien unbewiesen geblieben, weshalb die Forderung abzuweisen sei. Vielmehr ging sie - als Annahme - von deren Richtigkeit aus, berücksichtigte sie also, erblickte in den geltend gemachten Umständen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Antrag auf Schuldübernahme. Die Vorinstanz verzichtete zwar auf die Einvernahme der beantragten Zeugen, prüfte aber dennoch, ob aus dem geltend gemachten Verhalten - wenn es wie behauptet vorliegen sollte - auf den Willen der Beklagten, neu Schuldnerin des Klägers zu werden, geschlossen werden müsste. Dies verneinte sie, weshalb sie von der Erhebung der dafür beantragten Beweise absah. Darin liegt keine Missachtung des Beweisführungsanspruchs des Klägers nach Art. 8 ZGB
3. 
Im Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes. Die Vorinstanz habe die seitens der Beklagten vorliegenden (konkludenten) Willenserklärungen falsch interpretiert. 
3.1 Damit verkennt der Kläger, dass die Vorinstanz gerade zum Schluss gelangte, es liege keine Willenserklärung der Beklagten, auch kein konkludenter Antrag auf Schuldübernahme, vor. Mangels Willenserklärung entfiel von vornherein die Interpretation des Inhalts einer solchen. 
3.2 Indessen entscheidet sich auch die (vorgelagerte) Frage, ob ein bestimmtes Verhalten überhaupt eine Willenserklärung darstellt oder nicht, nach dem Vertrauensprinzip, sofern die Beteiligten diesbezüglich keine übereinstimmende Auffassung hegen (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 208; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Bern 2003, Rz. 27.43). 
3.2.1 Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, die A.________AG habe sich früh in einer schwierigen finanziellen Situation befunden. Aus diesen Gründen sei der Kläger angewiesen worden, sich für seine erarbeiteten Provisionen an die Beklagte zu halten. Unter diesen Umständen habe der Kläger das Verhalten der Beklagten (das heisst ihre Zahlungen) kraft Vertrauensprinzip so deuten dürfen und müssen, dass sie die bei ihr angefallenen Schulden der A.________AG direkt übernehmen und begleichen wolle, umso mehr, als die Beklagte bei ihren Zahlungen nie irgendwelche Vorbehalte oder Hinweise angebracht habe. 
 
Mit der Behauptung, die A.________AG habe sich früh in einer schwierigen finanziellen Situation befunden, weicht der Kläger von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ab, ohne in rechtsgenüglicher Weise eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG geltend zu machen. Sie kann damit nicht gehört werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; vgl. auch die Hinweise in Erwägung 1 vorne). Dieses Sachverhaltselement hat ausser Betracht zu bleiben. Der weitere Umstand, dass die Beklagte das Honorar für die beiden ersten Tranchen der Beteiligung "C.________" bezahlte, ohne einen Vorbehalt anzubringen, muss entgegen der Ansicht des Klägers nicht einen Antrag auf Schuldübernahme bedeuten. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus, dass eine Teilzahlung nicht ohne weiteres als Antrag auf Schuldübernahme zu betrachten ist, da darin auch eine Tilgung der Schuld des bisherigen Schuldners gesehen werden kann. Weitere Umstände, die auf einen Willen zur Schuldübernahme hindeuteten, seien nicht ersichtlich. Namentlich habe der Kläger nicht geltend gemacht, die Beklagte habe sich intern in ihren Büchern als Schuldnerin der Honorare im Zusammenhang mit dem Geschäft "C.________" vermerkt. Diese Erwägungen entsprechen der herrschenden Lehre (Spirig, Zürcher Kommentar, N. 59 zu Art. 176 OR mit Hinweisen) und beruhen auf vernünftigen Überlegungen. Die Vorinstanz hat daher das Vertrauensprinzip nicht verletzt, wenn sie aus der Zahlung der Honorare für die beiden ersten Tranchen der Beteiligung "C.________" durch die Beklagte nicht auf eine konkludente Willenserklärung auf Schuldübernahme für den Rest aus dieser Beteiligung schloss. 
3.2.2 Ebenso erläutert sie nachvollziehbar, dass auch das Schreiben von Y.________ an den Kläger vom 15. Februar 2001 keine Willenserklärung auf Schuldübernahme der Beklagten indiziert. Der Kläger will vor allem aus der Verwendung des Briefpapiers der Beklagten und der Passage, wonach "wir eine Verabredung haben, dass wir Ihnen ... eine Vermittlungsgebühr von 5% bezahlen", auf eine Schuldübernahme schliessen. Die Vorinstanz erklärt indessen die Verwendung der "Wir-Form" und des Briefkopfes der Beklagten in einer Gesamtsicht plausibel mit der Mehrfachfunktion von Y.________ in der A.________-Gruppe und der Tatsache, dass die "Wir-Form" in Geschäftsangelegenheiten ohnehin gebräuchlich sei. In der Tat wird zwar das Briefpapier der Beklagten verwendet, als Ortsangabe des Schreibens ist jedoch "Schwäbisch Hall" (Sitz der A.________AG) vermerkt, und Y.________ wird als "Vorstand" (Austritt aus dem Vorstand der A.________AG am 22. März 2001) bezeichnet. Bei dieser Sachlage ist es richtig, wenn die Vorinstanz entscheidend darauf abstellte, dass Y.________ nicht im Namen einer bestimmten Firma und damit auch nicht für die Beklagte unterzeichnet hat. Die formelle Zuordnung des Schreibens stehe damit nicht fest. Dies entspricht durchaus dem, was eine vernünftige Person aus der zweideutigen Aufmachung des Schreibens und der Mehrfachfunktion von Y.________ schliessen musste. Ebenso wenig kann dem Kläger gefolgt werden, wenn er aus der zitierten Textpassage ein Angebot auf Schuldübernahme ableiten will. Dazu ist sie zu wenig bestimmt. Weder vom Wortlaut noch vom Kontext her ergibt sich ein Wille der Beklagten auf Schuldübernahme. Davon ist überhaupt nicht die Rede. Wie erwähnt, kann insbesondere auch nicht aus der Verwendung der "Wir-Form" geschlossen werden, die Beklagte habe die Schuld übernehmen wollen. Viel näher liegt da die Annahme der Vorinstanz, das Schreiben verweise inhaltlich auf die Honorarabmachung im Kooperationsvertrag vom 12. September 2000 mit der A.________AG. Die Vorinstanz hat demnach mit ihren diesbezüglichen Folgerungen das Vertrauensprinzip nicht verletzt und ebenso wenig den vom Kläger angerufenen Art. 176 OR
4. 
Nicht einzutreten ist auf die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, insbesondere den Anspruch auf Begründung, verletzt, weil sie sich nicht mit all seinen Argumenten auseinander gesetzt habe. Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts; die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist dagegen der staatsrechtlichen Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG; vgl. Erwägung 1 hiervor). 
5. 
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen. Er hat die Beklagte zudem für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. März 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: