Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.503/2005 /hum
Urteil vom 7. März 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Weissenberger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern,
Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafzumessung (Art. 63 StGB), Landesverweisung
(Art. 55 i.V.m. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der
2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
vom 11. Oktober 2005.
Sachverhalt:
A.
Das Kreisgericht III Aarberg-Büren-Erlach sprach X.________ am 13. Januar 2005 der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Verweisungsbruchs, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz sowie der Fälschung von Ausweisen schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren Zuchthaus und einer Landesverweisung von 12 Jahren.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2005 stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, dass das Urteil des Kreisgerichts in den Schuldpunkten in Rechtskraft erwachsen war. Es verurteilte X.________ zu 45 Monaten Zuchthaus und zu einer Landesverweisung von 12 Jahren.
B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Mängel behebe und ein milderes Urteil fälle.
Das Obergericht des Kantons Bern hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer verlangt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Anweisung des Obergerichts, ihn zu einer milderen Strafe zu verurteilen. Dieser zweite Antrag ist unzulässig, da die Nichtigkeitsbeschwerde rein kassatorischer Natur ist (Art. 277ter Abs. 1 BStP).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sein Aussageverhalten (Teilgeständnis vor der ersten, volles Geständnis vor der zweiten Instanz) nicht bzw. unzureichend berücksichtigt. Zudem habe sie das Tatverschulden in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte zu stark gewichtet und eine insgesamt unhaltbar harte Strafe ausgesprochen.
2.1 Die Vorinstanz hat sich mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren ausführlich auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil, S. 13 ff.). Es hat den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Beschränkung der Appellation auf den Sanktionspunkt faktisch ein Schuldeingeständnis abgelegt habe, mit drei Monaten strafmindernd gewertet. Diese Bewertung des Nachtatverhaltens erscheint grosszügig und verletzt jedenfalls kein Bundesrecht. Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren mit Ausnahme der Betäubungsmitteldelikte die Anklage anerkannte, in stärkerem Masse zu einer Strafreduktion hätte führen müssen, ist angesichts der erdrückenden Beweislage in Bezug auf die anerkannten Anklagepunkte nicht ersichtlich. Das anfängliche Teilgeständnis stellte weder ein kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers dar noch erschien es als Ausdruck besonderer Einsicht oder gar Reue. Es kam ihm deshalb nicht jene Qualität zu, die nach der Rechtsprechung eine Strafminderung rechtfertigen würde (vgl. nur BGE 118 IV 337). Die Vorinstanz musste es daher nicht strafmindernd werten.
2.2 Die Vorinstanz hat die Strafzumessung insgesamt nachvollziehbar begründet. Sie hat alle wesentlichen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Zum Tatverschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte hat sie ausführlich Stellung genommen und es zutreffend als schwer gewertet. Von einer zu starken Gewichtung des konkreten Taterfolgs und der Drogenmenge kann keine Rede sein. Auch den Umstand, dass in Bezug auf einen Grossteil der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte der Tatbestand des Anstaltentreffens zum Verkauf erfüllt war, hat die Vorinstanz bei der Gewichtung des Verschuldens in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden.
Die ausgesprochene Strafe ist unter Berücksichtigung aller massgebenden Gesichtspunkte, insbesondere der einschlägigen Vorstrafen, dem Verschulden angemessen und nicht unhaltbar hart. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
3.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, die unbedingte Landesverweisung verletze Bundesrecht. Seine Ehefrau sei Schweizerin, weshalb eine Landesverweisung einen unzulässigen Eingriff in das Familien- und Eheleben darstelle. Angesichts der gegen ihn in einem früheren Verfahren ausgesprochenen unbedingten Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren sowie seines Geständnisses und der deshalb guten Prognose sei eine Landesverweisung zudem nicht erforderlich.
Die Vorinstanz hat die unbehelflichen Vorbringen des Beschwerdeführers bereits mit zutreffenden Ausführungen verworfen. Die erste Instanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz ansonsten verweist, hat ohne Bundesrecht zu verletzen eine unbedingte Landesverweisung von 12 Jahren ausgesprochen. Auch darauf kann verwiesen werden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos waren, ist sein Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Seinen finanziellen Verhältnissen wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung getragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach
Art. 36a OG:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: