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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.239/2005 /bnm 
 
Urteil vom 7. März 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern als kantonaler Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2005. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
In der von B.________ für eine Forderung von Fr. 9'428.15 eingeleiteten Betreibung Nr. 1 stellte das Betreibungsamt X.________ am 20. April 2005 der A.________ GmbH den Zahlungsbefehl zu. Diese schlug mit Schreiben vom 28. April 2005 Recht vor. Gleichzeitig machte sie geltend, die vom Betreibungsgläubiger angegebene Adresse (C.________ in England) stimme nicht, und ersuchte darum, vom Gläubiger die gültige Adresse und ferner die Vollmacht seines Vertreters zu verlangen. 
 
Am 11. August 2005 erliess das Betreibungsamt eine Verfügung, worin es die Gültigkeit des Rechtsvorschlags bestätigte, unter Hinweis auf das Betreibungsbegehren erklärte, dass der Gläubiger in C.________ wohne und es nicht Sache des Amtes sei, die Adresse zu überprüfen, und festhielt, der Rechtsvertreter habe dem Betreibungsbegehren eine Vollmacht des Gläubigers beigelegt. 
 
Gegen diese Verfügung führte die A.________ GmbH mit Eingabe vom 16. August 2005 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern als kantonaler Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und beantragte, B.________ anzuhalten, innert einer angemessenen Frist seinen wirklichen Wohnort zu nennen, ansonsten die Betreibung aufzuheben sei. Ausserdem sei der Rechtsvertreter aufzufordern, eine amtlich beglaubigte Vollmacht vorzuweisen. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 28. November 2005 ab. 
 
Diesen Entscheid nahm die A.________ GmbH am 8. Dezember 2005 in Empfang. Mit einer vom 19. Dezember 2005 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie unter Hinweis auf Art. 19 SchKG (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragt, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 29. November (recte: 28. November) 2005 aufzuheben und die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei das Betreibungsamt zu veranlassen sei, B.________ (Beschwerdegegner) aufzufordern, durch Einreichen einer Wohnortsbescheinigung der zuständigen Amtsstelle anzugeben, wo er wirklich wohne, und eine amtlich beglaubigte Anwaltsvollmacht sowie seinen gültigen Pass einzureichen. Ferner sei das Rechtsöffnungsverfahren bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde zu sistieren. 
 
In ihrem Aktenüberweisungsschreiben hat die kantonale Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
Die erkennende Kammer ist nicht befugt, dem Rechtsöffnungsrichter Anweisungen zu erteilen. Das Begehren um Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens hätte direkt bei diesem Richter eingereicht werden müssen. Hier ist darauf nicht einzutreten. 
3. 
Schon im kantonalen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin die "wirkliche Identität" des Betreibungsgläubigers (Beschwerdegegners) sowie dessen Handlungs- und Parteifähigkeit in Frage gestellt. Das Obergericht hat ihr entgegengehalten, sie liefere keine konkreten Anhaltspunkte, die in dieser Hinsicht Zweifel aufkommen liessen, so dass es bei der blossen Behauptung bleibe. Sollten sich der in der vorliegenden Beschwerde enthaltene Hinweis auf Art. 20a (Abs. 2 Ziff. 2) SchKG und das Vorbringen, die Vorinstanz habe die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, verletzt, gegen diese Feststellung richten, wäre die Rüge unbegründet: Nach der genannten Gesetzesbestimmung besteht für die Parteien nämlich tatsächlich eine Mitwirkungspflicht (dazu BGE 123 III 328 E. 3 S. 329). 
4. 
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG enthält der Zahlungsbefehl die Angaben des Betreibungsbegehrens. In diesem sind unter anderem Name und Wohnort des Gläubigers sowie seines allfälligen Bevollmächtigten anzuführen. Wohnt der Gläubiger im Ausland, ist ferner das von ihm in der Schweiz gewählte Domizil zu nennen; bei mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). 
4.2 Das Obergericht hält fest, der Beschwerdegegner habe zu dem massgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Betreibungsbegehrens nach seinen eigenen Angaben in C.________ gewohnt. Aus einem eingereichten Schriftstück ergebe sich, dass die Adresse nicht fiktiv sei. Die Adresse in C.________ sei im Zahlungsbefehl korrekt übernommen worden. Wie der Beschwerdegegner nicht bestreite, habe er im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht mehr an dieser Adresse gewohnt, doch sei dies unerheblich. In seinen Gegenbemerkungen zur Beschwerde habe er als neue Adresse "D.________ in Belgien" angegeben, an der er zu erreichen sei und deren Aktualität er durch eine entsprechende Rechnung vom 8. August 2005 belegt habe. Damit habe der Beschwerdegegner nachträglich dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen, seinen wirklichen Aufenthaltsort zu nennen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hält schliesslich fest, dass eine gültige Vollmacht des neuen Vertreters des Beschwerdegegners vorliege. 
4.3 Die rechtliche Würdigung der Gegebenheiten durch das Obergericht wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Dessen Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdegegners bei Einleitung der Betreibung, zu seinem Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls und zur Bevollmächtigung seines gegenwärtigen Rechtsvertreters sind tatsächlicher Natur. Für die erkennende Kammer sind sie daher verbindlich, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen, und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Was die Beschwerdeführerin vorbringt, erschöpft sich in einer unzulässigen Kritik der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und ist hier deshalb nicht zu hören. Unbeachtlich sind aus dem gleichen Grund auch die bei der erkennenden Kammer eingereichten Beweismittel. Zum Antrag, der Beschwerdegegner sei anzuhalten, eine amtliche Wohnsitzbestätigung, eine amtlich beglaubigte Anwaltsvollmacht und eine Kopie seines Reisepasses einzureichen, nennt die Beschwerdeführerin keine bundesrechtliche (Beweis-)Vorschrift, aus der sich ergäbe, dass die betreffenden Beweise nur mit diesen Schriftstücken erbracht werden könnten. Sollte der Beschwerdegegner vorübergehend nicht anwaltlich vertreten gewesen sein bzw. kein Domizil in der Schweiz gehabt haben, hätte dies im Übrigen auf die hängige Betreibung einzig insofern eine Auswirkung gehabt, als während der fraglichen Zeit die für den im Ausland wohnenden Gläubiger geltende Regelung zum Tragen gekommen wäre, wonach angenommen wird, sein Domizil befinde sich beim Betreibungsamt (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 zweiter Satz SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner B.________, dem Betreibungsamt X.________ und dem Obergericht des Kantons Bern als kantonaler Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. März 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: