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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_196/2012 
 
Urteil vom 7. März 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde gegen ein Mitglied der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
Nach Einsicht 
 
A. 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein als "Beschwerde gegen die Waisenrätin Y.________ wegen ungetreuer Amtsführung" bezeichnetes Schreiben der Beschwerdeführerin zurückgeschickt und das obergerichtliche Verfahren - ohne Kosten für die Beschwerdeführerin - abgeschrieben hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, das erwähnte Schreiben, in welchem die Beschwerdegegnerin u.a. als Lügnerin bezeichnet und deren Amtsenthebung gefordert werde, müsse - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der unzähligen Eingaben der Beschwerdeführerin - als querulatorisch bezeichnet werden, weshalb dieses Schreiben in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückzuschicken und das Verfahren abzuschreiben sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die schweizerischen Behörden als "korrupt" und die Beschwerdegegnerin als "ausgemachte Lügnerin" zu beschimpfen und dieser einen (nicht nachvollziehbar begründeten) Entmündigungsversuch vorzuwerfen, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 24. Februar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Kosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. März 2012 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann