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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_112/2013 
 
Urteil vom 7. März 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Gemeinde Volketswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Zentralstrasse 5, 8604 Volketswil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 1. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2012 betreffend Ergänzungsleistungen, 
 
in Erwägung, 
dass das aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitete Akteneinsichtsrecht keinen Anspruch auf Zusendung der Akten vermittelt (BGE 131 V 35 E. 4.2 S. 41; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 388 Rz. 1691), das Bundesgericht indessen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben und er davon keinen Gebrauch gemacht hat, 
dass das Schreiben vom 5. März 2013 kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist (Art. 50 Abs. 1 BGG) betreffend das Einsichtsrecht, hingegen Ungebührlichkeiten (Art. 42 Abs. 6 BGG) in Bezug auf das kantonale und das weitere bundesgerichtliche Verfahren enthält, weshalb der Rechtsvertreter bei künftigen Eingaben dieser Art gestützt auf Art. 33 Abs. 1 BGG eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.- zu gewärtigen hat, 
dass die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG) und eine zusätzliche Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 BGG nur auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in Betracht fällt (Urteil 8C_987/2009 vom 7. Dezember 2009; AEMISEGGER/FORSTER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 43 BGG), 
dass eine öffentliche Parteiverhandlung und Beratung (Art. 57 bis 59 BGG) nur für den Fall eines materiellen Urteils verlangt wird und dazu ohnehin keine Veranlassung besteht (Art. 57 f. BGG; Urteil 8C_480/2011 vom 28. Oktober 2011 E. 3.4; HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 ff. zu Art. 57 BGG), weshalb eine unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG für den "weiteren Verlauf" des bundesgerichtlichen Verfahrens offensichtlich nicht erforderlich ist, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid vom 4. Dezember 2012 grundsätzlich gegeben und daher auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde von vornherein nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG e contrario), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten hat und darin in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei für Rügen der Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass auf den Feststellungsantrag mangels eines schutzwürdigen Interesses (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist, zumal die Frage nach einem "Verstoss" gegen Art. 181 StGB ohnehin durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu beantworten wäre, und auch die Ausführungen zur "Einsetzung des Bevollmächtigten als 'unentgeltlich' für das Staatswesen" tätiger Rechtsvertreter ins Leere zielen, da einzig das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides bildet (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 s. 414 f.), 
dass Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (Art. 190 BV), die Beschwerdeführerin indessen nicht darlegt, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid die einschlägigen Bestimmungen des ELG (vgl. insbesondere Art. 10 ELG) verletzt sein sollen, sondern unter Verweis auf Art. 8 und 12 BV unzulässige Kritik an den gesetzlichen Vorgaben übt, 
dass in Bezug auf die behauptete Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Uno-Pakt II (SR 0.103.2) auch nicht ansatzweise dargelegt wird, inwiefern eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids nicht möglich gewesen sein (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181) und die Vorinstanz zu Unrecht auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet (vgl. Urteile 8C_480/2011 vom 28. Oktober 2011 E. 3.4; 8C_351/2010 vom 12. November 2010 E. 4) oder auf Aussichtslosigkeit der Beschwerde geschlossen haben sollte, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG) gegenstandslos ist, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit nicht gegenstandslos, wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. März 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann