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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_90/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. März 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Einzelrichterin, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3012 Bern.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Einzelrichterin. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Ende November 2013 stellte X.________ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern das Gesuch, es seien die ihm gemäss dem am 25. Juni 2013 ergangenen Beschluss der Beschwerdekammer auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- zu erlassen. 
 
 Nachdem der Gesuchsteller aufforderungsgemäss Dokumente über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht hatte, wies die zuständige Einzelrichterin der Beschwerdekammer das Gesuch mit Entscheid vom 7. Februar 2014 ab. In Würdigung der vom Gesuchsteller zu den Akten gegebenen Dokumente erwog die Einzelrichterin im Wesentlichen, dass der Gesuchsteller neben den ausstehenden Gerichtskosten von Fr. 300.-- weitere offene Forderungen zu begleichen habe, begründe keinen aussergewöhnlichen Umstand, der zu einem Erlass dieser Kosten führen könnte. Er sollte in der Lage sein, den Betrag von Fr. 300.-- allenfalls in Raten zu begleichen, zumal er, wie der beigelegte Lohnausweis zeige, in der Vergangenheit auch Erwerbseinkommen habe erzielen können. Von einer unzumutbaren Härte könne nicht gesprochen werden. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 26. Februar (Postaufgabe: 27. Februar) 2014 führt X.________ der Sache nach Beschwerde ans Bundesgericht. Er ersucht um Annullation der Gerichtskosten von Fr. 300.--; die Annahme, es handle sich nicht um einen Härtefall, sei "unseriös" (Eingabe S. 2). 
 
 Das Bundesgericht hat davon abgesehen, beim Obergericht eine Stellungnahme einzuholen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
 Der Beschwerdeführer übt auf appellatorische Weise Kritik am obergerichtlichen Entscheid vom 7. Februar 2014, indem er diesem seine Sicht der Dinge gegenüber stellt und unter Hinweis auf sein ungefähres Budget für April 2014 geltend macht, es gehe nicht an, auf ihn bezogen einen Härtefall in Abrede zu stellen. Er unterlässt es indes darzulegen, inwiefern durch den Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. 
 
 Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. 
 
 Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp