Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_867/2013
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Urteil vom 7. März 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
I.________,
vertreten durch Fürsprecher Christian Flückiger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 29. Oktober 2013.
Sachverhalt:
A.
I.________, geboren 1960, hatte sich am 14. April 1998 bei einem Unfall mehrere Frakturen an beiden Beinen zugezogen. Die Ärzte des Spitals X.________, wo I.________ behandelt worden war, erachteten am 3. Dezember 2001 eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit vollem Pensum als zumutbar, indessen litt I.________ gemäss Gutachten des Dr. med. G.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Dezember 2002 an einer depressiven Entwicklung und episodischer paroxysmaler Angst (ICD F43.22). Die IV-Stelle Bern sprach I.________ mit Wirkung ab dem 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 7. Juli 2003).
Im Zuge eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle I.________ durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen. Gemäss dessen Bericht vom 25. September 2012 wurde das Leiden nunmehr als Persönlichkeitsveränderung (F62.8) qualifiziert und es wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % attestiert. Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 4. März 2013 die Herabsetzung auf eine halbe Invalidenrente.
B.
Nach Ankündigung einer in Betracht fallenden Schlechterstellung (reformatio in peius) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 ab und hob die Rente per 30. April 2013 auf.
C.
I.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere auch bei Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit (BGE 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; 127 V 294 E. 4c in fine S. 298), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; 125 V 256 E. 4 S. 261 f.; vgl. auch AHI 2002 S. 62, I 82/01 E. 4b/cc) sowie zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Der Beschwerdeführer reicht letztinstanzlich einen neuen Arztbericht ein. Er führt aus, dass Dr. med. B.________ wie schon in seinem Bericht vom 13. Juni 2013 von einer Verschlechterung der somatischen Beschwerden ausgehe. Als neues Beweismittel (echtes Novum) bleibt dieser Bericht im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2).
4.
Das kantonale Gericht hat erkannt, dass bezüglich des somatischen Leidens bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprechung gemäss Bericht des Spitals X.________ vom 3. Dezember 2001 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe und die vom Hausarzt Dr. med. S.________ am 26. März 2013 erwähnten belastungsabhängigen Beinschmerzen und Missempfindungen einer leichten sitzenden Erwerbstätigkeit nicht entgegenstünden. Gemäss RAD-Bericht sei eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten. Eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit sei angesichts der gestellten Diagnose bei Fehlen der massgeblichen Morbiditätskriterien nicht nachzuweisen.
5.
Was zunächst das durch den Unfall bedingte körperliche Leiden betrifft, wird beschwerdeweise gerügt, dass keine Begutachtung erfolgt sei, und beruft sich der Versicherte im Übrigen auf die Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte. Dr. med. B.________ äusserte sich am 13. Juni 2013 nicht zur somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, und Dr. med. S.________ stützte sich bei seiner Einschätzung vom 26. März 2013 auf die subjektiven Schmerzangaben des Versicherten (BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556; 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Zu den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Mit dem kantonalen Gericht ist diesbezüglich daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen.
6.
Zu prüfen bleibt, ob ein invalidisierendes psychisches Leiden vorliegt.
6.1. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen wurde zwar stets Beweiswert zuerkannt. Hinsichtlich ihrer Beweiskraft sind rechtsprechungsgemäss jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
6.2. Der Beschwerdeführer rügt die psychiatrische Abklärung durch den RAD als ungenügend und undifferenziert. Indessen setzt er sich mit den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen zur gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung und zu den Morbiditätskriterien nur bezüglich der nicht weitergeführten Psychotherapie auseinander (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550, E. 9.1.1 S. 565). Dies allein vermag indessen die vorinstanzliche Einschätzung der Überwindbarkeit nicht in Frage zu stellen. Das Bundesgericht ist daher an die vorinstanzliche Feststellung eines überwindbaren pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage gebunden.
6.3. Anzufügen bleibt, dass auf der per 1. Januar 2012 geschaffenen Rechtsgrundlage der 6. IV-Revision (lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011) Renten, die, wie hier, bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren (seit dem 1. Januar 2012) mit Blick auf die gesetzliche Bestimmung von Art. 7 ATSG zu überprüfen und herabzusetzen oder aufzuheben sind, auch wenn die Voraussetzungen einer Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (BGE 139 V 547 E. 9.3 S. 567). Die IV-Stelle hat darauf im vorinstanzlichen Verfahren vernehmlassungsweise ausdrücklich hingewiesen und die Rentenaufhebung unter diesem Titel beantragt. Die Bestimmung findet dann keine Anwendung, wenn die versicherte Person seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente bezogen hat. Bei Revisionsverfahren, welche noch vor Inkrafttreten der 6. IV-Revision eingeleitet wurden, bildet der 1. Januar 2012 fiktiven Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der massgebenden Rentenbezugsdauer (Urteil 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). Der Beschwerdeführer war damals erst seit knapp 13 Jahren Rentenbezüger. Die durch das kantonale Gericht erfolgte Renteneinstellung ist daher auch auf der genannten gesetzlichen Grundlage der 6. IV-Revision zu schützen.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. März 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo