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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_91/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. März 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
vom 4. Januar 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer am 19. April 2016 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Bank B.________ erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 abwies; 
dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des Bezirksgerichts sei aufzuheben und ihm sei für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei sein entsprechendes Gesuch durch ein ausserkantonales Obergericht der deutschsprachigen Schweiz zu beurteilen sei; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 4. Januar 2017 die Anträge des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beurteilung durch ein ausserkantonales Obergericht abwies und die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2017 an das Bundesgericht gelangte und erklärte, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts anfechten zu wollen; 
dass er zudem sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss und Urteil Bundesrecht verletzt hätte; 
dass die Beschwerde die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird; 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier