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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_36/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. März 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Oberholzer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6370 Oberdorf NW, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, Nötigung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, 
vom 23. August 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies am 23. August 2016 die Berufung von X.________ ab und "bestätigte" die Verurteilung des Kantonsgerichts Nidwalden wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher vorsätzlicher Verkehrsregelverletzung und einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.- sowie einer Busse von Fr. 900.-. 
 
X.________ erhebt Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt die Neubeurteilung des Falles, da keine böse Absicht seinerseits vorgelegen habe. Er wirft den kantonalen Behörden eine "unrichtige Feststellung des Sachverhalts", "Verzögerungstaktik", "Missbrauch des Ermessens" und "Unangemessenheit" vor. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Seine Kritik richtet sich überwiegend gegen die "langsame" Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft und den Entscheid des Bezirksgerichts, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Inwieweit die knapp viermonatige Dauer für die schriftliche Begründung des Berufungsurteils sich auf die Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Begründung ausgewirkt und für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Oberholzer 
 
Der Gerichtsschreiber: Held