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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_213/2018  
 
 
Urteil vom 7. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Huber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sistierung des Verfahrens (Drohung); Zwischenentscheid, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. Dezember 2017 (SB170193-O/Z3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Bülach sprach den Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 der mehrfachen Drohung zum Nachteil seiner Ehegattin (nachfolgend Privatklägerin), der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Urteil Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. 
Die Privatklägerin schrieb dem Obergericht am 21. August 2017, sie ziehe ihre "Anzeige/Antragsdelikt vom 2015 und jenes vom Nov. 2016" definitiv zurück. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, das Strafverfahren sei bis zum 21. Februar 2018 zu sistieren und danach gemäss Art. 55a Abs. 3 StGB bezüglich der Privatklägerin definitiv einzustellen. Das Obergericht wies den Antrag auf Sistierung des Verfahrens mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 ab. 
Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss vom 22. Dezember 2017 sei aufzuheben und das Strafverfahren sei gemäss Art. 55a Abs. 3 StGB bezüglich der Privatklägerin zu sistieren. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Verfahren vor der Vorinstanz nicht abschliesst. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegt werden, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Weder behauptet er, der angefochtene Beschluss bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), noch legt er dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beides ist vorliegend auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld