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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_201/2022  
 
 
Urteil vom 7. März 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung, Ermächtigung (üble Nachrede, Verleumdung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2021 (AK.2021.388-AK und AK.2021.389-AK [ST.2018.10802] AK.2021.390-AP). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nach einer Strafanzeige vom 19. Januar 2018 "gegen das B.________ wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung" stellte das Untersuchungsamt St. Gallen eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung gegen die Kommunikationsbeauftragte des B.________ am 8. Juni 2018 ein. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde, worauf die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 30. August 2018 die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Kommunikationsbeauftragte des B.________ sowie gegen Unbekannt erteilte, die Beschwerde schützte und die Einstellungsverfügung aufhob. Am 14. Juli 2021 stellte das Untersuchungsamt St. Gallen das Strafverfahren gegen die Kommunikationsbeauftragte des B.________ und gegen Unbekannt erneut ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und ersuchte zudem um Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen den Bischof und den Kanzler des B.________. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 wies die Anklagekammer die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ab und erteilte ausserdem keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die Beanzeigten. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. der Einstellungsverfügung, die Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und die Aufrechterhaltung bzw. Neuerteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung auch gegen Unbekannt. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2.  
Das Verfahren vor Bundesgericht richtet sich nicht nach der StPO, sondern dem BGG, welches eine Nachfristansetzung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht kennt. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. 
 
3.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Anfechtung des Sachverhalts und der Verletzung von Grundrecht besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen trotz ihres beträchtlichen Umfangs nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich - soweit die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung abgewiesen hat - nicht zur seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken kann. Angesichts dessen, dass er am 11. März 2021 beim Kreisgericht St. Gallen eine Klage auf Persönlichkeitsverletzung und Folgebeseitigung anhängig gemacht hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein strafrechtliches Adhäsionsverfahren noch möglich und zulässig sein soll. Auch dazu spricht sich der Beschwerdeführer indessen nicht im Ansatz aus. Die Beschwerde genügt damit bereits den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht. 
Sodann befasst sich der Beschwerdeführer auch in der Sache nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz. Er legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, mit welcher sie die staatsanwaltliche Einstellungsverfügung bestätigte, verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte. Ebenso wenig zeigt er hinreichend auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Nichterteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Stattdessen schildert er vor Bundesgericht ausgiebig seine subjektive Sicht auf die Sach- und Rechtslage, u.a. auch in Bezug auch die von ihm erhobenen Vorwürfe betreffend Gehörsverweigerung ("Beweisführungsrecht"), Verletzung der Waffengleichheit und die angebliche Ungleichbehandlung hinsichtlich "Aktentransparenz". Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt auch diesbezüglich. 
Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde kann deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt wegen Aussichtslosigkeit ausser Betracht (Art. 64 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill