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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_116/2022  
 
 
Urteil vom 7. März 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Dr. Hubertus Ludwig und Pascal Straub, Advokaten, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 22. September 2021 (AH.2020.3). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2021 (zugestellt am 21. Januar 2022), mit dem es eine Beschwerde der A.________ AG guthiess und den Einspracheentscheid vom 20. März 2020 betreffend die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 aufhob, 
in die dagegen von der A.________ AG erhobene Beschwerde vom 21. Februar 2022 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass sich die Anträge und Ausführungen der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 beziehen, wobei sie selbst festhält, die entsprechende Verfügung "nicht ausdrücklich beanstandet" zu haben, 
dass Gegenstand des angefochtenen Urteils einzig der Einspracheentscheid vom 20. März 2020 betreffend die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 ist, 
dass daher ein zulässiger Anfechtungsgegenstand fehlt (vgl. Art. 86 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. März 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann