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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_6/2023  
 
 
Urteil vom 7. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kölz, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verfahrensprotokoll, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 8. Dezember 2022 (BES.2022.57). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Beim Strafgericht des Kantons Basel-Stadt ist seit seiner Überweisung vom 31. Mai 2018 ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfacher Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt hängig (SG.2018.132). 
 
Am 7. April 2022 beantragte A.________ beim Strafgericht die Zustellung eines Verfahrensprotokolls, was vom Strafgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 13. April 2022 abgewiesen wurde. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Appellationsgericht am 8. Dezember 2022 teilweise gut und erteilte dem Strafgericht verschiedene Anweisungen zur Aktenführung sowie zur Akteneinsicht. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
B.  
Mit "Protokollberichtigungsbeschwerde" gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 8. Dezember 2022 und Rechtsverzögerungsbeschwerde "im Verfahren SG.2018.132 und BES.2017.148" beantragt A.________, den Entscheid vom 8. Dezember 2022 aufzuheben, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Auflage, ein Verfahrensprotokoll zu erstellen und Rechtsverzögerungen in den Verfahren SB.2018.132 und BES.2017.148 festzustellen, da das Strafverfahren seit der Überweisung vor viereinhalb Jahren stillstehe und nicht an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden sei. 
 
C.  
Am 24. Januar 2023 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch von A.________, das gegen ihn hängige Strafverfahren SG.2018.132 zu sistieren, abgewiesen. Am 2. Februar 2023 hat es das von ihm diesbezüglich eingereichte Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. 
 
D.  
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung in der Sache. Das Strafgericht beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Das Appellationsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
E.  
Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 hält A.________ an seiner Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist einerseits der Entscheid des Appellationsgerichts vom 8. Dezember 2022 und damit ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit es das Strafgericht angewiesen hat, seine Aktenführung in bestimmten Punkten zu verbessern; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG).  
Anderseits wirft der Beschwerdeführer dem Strafgericht Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung vor, da es das ihm bereits vor über viereinhalb Jahren überwiesene Strafverfahren nicht angemessen vorangetrieben und das Urteil BES.2017.148 des Appellationsgerichts vom 5. Dezember 2018 nicht vollzogen habe. Diese Rügen hat er indessen in seiner Beschwerde ans Appellationsgericht nicht erhoben, sie waren damit nicht Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids vom 8. Dezember 2022. Sie sind neu und damit mangels Ausschöpfung des Rechtsmittelzugs von vornherein unzulässig. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, als erste Instanz Verfahrenshandlungen oder Unterlassungen erstinstanzlicher kantonaler Gerichte zu beurteilen. 
 
1.2. Grundsätzlich zulässig ist somit die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 8. Dezember 2022 richtet. Dieser schliesst das Strafverfahren allerdings nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).  
Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, und das ist auch nicht ersichtlich. Ihm wurde bereits in der Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 24. Januar 2023 erläutert, dass er Kritik an den Akten und der Aktenführung an der Hauptverhandlung vorbringen kann. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachen Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kölz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi