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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_88/2023  
 
 
Urteil vom 7. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Februar 2023 (TB220156-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 8. Dezember 2022 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen den Stadtpolizisten B.________ wegen Verleumdung. 
Am 14. Dezember 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Sie hielt fest, dass nach summarischer Prüfung der Anzeige kein deliktsrelevanter Tatverdacht bestehe. 
Mit Beschluss vom 1. Februar 2023 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ nicht. 
Mit Beschwerde vom 17. Februar 2023 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ zu erteilen. Ausserdem sei ihm eine Aufwandsentschädigung, die er später noch beziffern werde, zuzusprechen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des angezeigten Stadtpolizisten, eines Beamten im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Gegenstand der Strafanzeige bildet ein vom Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer am 17. September 2022 gestützt auf das kantonale Gewaltschutzgesetz erlassenes Rayon- und Kontaktverbot; Anlass für die Massnahme waren per WhatsApp verschickte Drohungen gegenüber einer ehemaligen Partnerin des Beschwerdeführers, C.________. Nachdem das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 28. September 2022 die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen abgewiesen hatte, erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Verleumdung. 
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid plausibel ausgeführt, dass der Beschwerdegegner sein Ermessen pflichtgemäss ausübte, indem er die vom Beschwerdeführer versandten WhatsApp-Nachrichten als bedrohlich einstufte und gestützt darauf Gewaltschutzmassnahmen anordnete. Das Bezirksgericht hat zwar in der Folge die Verlängerung der Massnahmen abgelehnt. Das bedeutet aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs, dass deren Anordnung durch den Beschwerdegegner pflichtwidrig oder gar strafrechtlich relevant war. Dafür hat das Obergericht denn auch keine Hinweise gefunden, insbesondere auch nicht dafür, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Tatbestand der Verleumdung im Sinn von Art. 174 StGB erfüllt sein könnte. 
Die Beschwerde geht, soweit sie überhaupt verständlich ist, an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der obergerichtlichen Begründung nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, welche konkreten Indizien einen Anfangsverdacht auf ein strafbares verleumderisches Verhalten des Beschwerdegegners begründen könnten. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. 
 
3.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufwand- bzw. Parteientschädigung. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi