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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1193/2021  
 
 
Urteil vom 7. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung, Drohung etc.; Landesverweisung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 21. September 2021 (SST.2020.252). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird mit Anklage vom 15. Mai 2020 zusammengefasst vorgeworfen, am 19. Oktober 2019 seine Ehefrau B.________ nach einem verbalen Streit im Wohnzimmer am Unterkiefer und Hals gepackt, sie an den Haaren gerissen, ihr den Kopf nach hinten gezogen und sie auf das Sofa geworfen zu haben. Sodann habe er ihr stehend mit seinem Knie seitlich in die Hüfte / den Bauch gedrückt und sie so auf dem Sofa arretiert. In dieser Position habe er B.________ ein Brotmesser an den Hals gehalten und ihr gesagt, er werde sie nun vernichten. Weil B.________ befürchtete, A.________ werde ihr die Kehle durchschneiden, habe sie versucht sich mit den Armen zu schützen. Dabei sei es zu Schnittverletzungen an den Unterarmen und Fingern gekommen und B.________ habe vom Angriff Kratzspuren des Messers unterhalb des Kinns davongetragen. Schliesslich sei es B.________ gelungen, A.________ mit den Füssen von sich wegzustossen. Nach dem gewaltsamen Übergriff habe A.________ seine Ehefrau im Wissen, dass diese keinen Sex mit ihm haben wollte, da sie zuvor mehrere Male «nein» gesagt hatte, zur Duldung des Beischlafs genötigt. Durch die kurz zuvor durch ihn geäusserten Todesdrohungen und die ihr zugefügten Verletzungen habe sich B.________ aus Angst davor, was eine körperliche Gegenwehr für Konsequenzen haben könnte, lediglich verbal gegen den sexuellen Übergriff zur Wehr gesetzt (Anklageschrift vom 15. Mai 2020 S. 2, Akten Obergericht, act. 29 ff.). 
Bereits in der Zeit von ca. Juni 2018 bis Oktober 2019 soll es mehrfach zu gewaltsamen Übergriffen seitens A.________ gegen B.________ und seine Kinder gekommen sein. So habe er seinen Sohn einmal, seine älteste Tochter dreimal und seine Ehefrau mehrfach geohrfeigt. Bei vier bis fünf Vorfällen habe er B.________ mit einem Messer bedroht und ihr dabei einmal eine Schnittverletzung an der rechten Handinnenfläche zugefügt. Im Sommer 2018 habe er sie sodann dreimal mit der Faust gegen das Gesicht und den Rücken geschlagen, was zu Blutergüssen geführt und ihr Schmerzen verursacht habe. Ferner habe er seiner Frau seit Oktober 2018 bis zum Vorfall vom 19. Oktober 2019 mehr als zehn Mal gedroht, er werde sie umbringen. Zudem soll es auch in der Zeit von ca. Juni 2018 bis Oktober 2019 zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen sein (Anklageschrift vom 15. Mai 2020 S. 2 f., Akten Obergericht, act. 29 ff.). 
 
B.  
Mit Urteil vom 11. August 2020 sprach das Bezirksgericht Kulm A.________ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil eines Kindes sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn unter Anrechnung der ausgestandenen Haft zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten als Teilzusatzstrafe zu einer Verurteilung aus dem Jahre 2018 sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage). Des Weiteren ordnete es eine Landesverweisung von 10 Jahren an, befand über das beschlagnahmte Brotmesser, entschied über die Zivilforderungen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________ und auf den Strafpunkt beschränkte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hin, stellte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. September 2021 fest, dass der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil eines Kindes, der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 19. Oktober 2019, und die Anordnungen in Bezug auf das Brotmesser in Rechtskraft erwachsen seien. Es sprach A.________ vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, der qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung, jeweils begangen im Zeitraum von Juni 2018 bis 18. Oktober 2019, frei. Hingegen bestätigte es den erstinstanzlichen Schuldspruch der Vergewaltigung und der Drohung, jeweils begangen am 19. Oktober 2019, sowie der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen von Juni 2018 bis 18. Oktober 2019. Es bestrafte A.________ unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monate sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage). Zudem bestätigte es das erstinstanzliche Urteil sowohl hinsichtlich der ausgesprochenen Landesverweisung als auch im Zivilpunkt und befand über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
D.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2021 sei aufzuheben. Er sei wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie wegen einfacher Tätlichkeit zu verurteilen und dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 100.-- zu bestrafen. Im Übrigen sei er freizusprechen. Für die entstandene Überhaft sei ihm eine angemessene Entschädigung von Fr. 200.-- pro Tag auszurichten. Von der Anordnung der Landesverweisung sei abzusehen. Das beschlagnahmte Brotmesser sei einzuziehen und er sei zu verpflichten, B.________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Im Mehrumfang seien ihre Forderungen abzuweisen. Zudem stellt A.________ verschiedene Anträge betreffend die erst- und vorinstanzlichen Verfahrenskosten und die in den beiden kantonalen Verfahren auszurichtenden Entschädigungen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei ihm für das Verfahren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet damit ausschliesslich das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. September 2021. Soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 11. August 2020 kritisiert und sich zu dessen angeblichen Verfehlungen äussert, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 
Desgleichen gilt betreffend sein nicht weiter begründetes Begehren auf Einziehung des Brotmessers, wurde dieser Antrag doch bereits im erstgerichtlichen Verfahren rechtskräftig beurteilt. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 (nachfolgend: "Privatklägerin"). Er macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zur Begründung dieses Schuldspruchs einzig ausgeführt, dass es "keinerlei konkrete Hinweise auf Umstände" gäbe, "aus denen der Beschwerdeführer hätte schliessen können, dass die Privatklägerin nach der ihr kurz zuvor zugefügten Körperverletzung und entgegen ihrer verbalen Äusserungen dennoch mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen wäre". Den äusserst knappen Erwägungen der Vorinstanz lasse sich nicht entnehmen, inwiefern er am 19. Oktober 2019 nötigend auf die Privatklägerin eingewirkt haben soll. Ob die Vorinstanz das Vorliegen einer konkreten Nötigungshandlung bejahe, sei fraglich und gehe aus dem angefochtenen Urteil nicht klar hervor.  
Sollte die Vorinstanz eine Nötigungshandlung bejahen, habe sie die Beweise willkürlich gewürdigt und sei zu einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gelangt. So sei vorliegend erstellt, dass er schon vor dem 19. Oktober 2019 den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin vollzogen habe, ohne dass diese damit einverstanden gewesen sei. Dies auch dann, nachdem sie nach der Geburt ihres zweiten Kindes an Schmerzen im Unterleib litt, was ihm bekannt gewesen sei. Dennoch habe er bis dato jeweils keine Nötigungshandlung anwenden müssen, um an sein Ziel zu gelangen. Insofern erscheine es zumindest als glaubhaft, dass er auch am 19. Oktober 2019 den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin ohne Nötigungshandlung vollziehen konnte, obwohl diese - insbesondere nach dem Vorfall mit dem Messer - dazu offensichtlich keine Lust gehabt habe. Gestützt auf die vagen und widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin liesse sich jedenfalls keine Nötigungshandlung beweisen. Ob die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden und ob dies für ihn erkennbar gewesen sei, spiele keine Rolle, da dies für die Erfüllung des Tatbestands der Vergewaltigung nach Art. 190 StGB nicht ausreiche. 
 
2.2. Die Vorinstanz hält fest, es sei unbestritten und erstellt, dass es am 19. Oktober 2019 zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin zunächst zu einem verbalen Streit gekommen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer gestanden, die Privatklägerin anschliessend an den Haaren gepackt, nach hinten gezogen und auf das Sofa geworfen zu haben. Er gebe auch zu, ein Brotmesser verwendet, dieses der Privatklägerin an den Hals gehalten und ihr damit an beiden Unterarmen Schnittwunden zugefügt zu haben. Dass es danach zum Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei, bestreite er nicht (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.3 S. 4 f.).  
Die Verletzungen, welche der Beschwerdeführer der Privatklägerin zugefügt habe, seien dokumentiert. Diese habe die Schnittverletzungen als sehr schmerzhaft beschrieben und ausgesagt, dass die Verletzung am linken Unterarm stark geblutet habe. Sie habe mehrfach "nein" zum Geschlechtsverkehr gesagt, sich aber körperlich nicht gewehrt. Dass die Privatklägerin unter dem Eindruck der massiven Gewalt freiwillig mit dem Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, wie dieser geltend mache, liege ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise und sei als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe sich zu Beginn des Geschehens unbestrittenermassen sowohl körperlicher Gewalt als auch einer Drohung durch das Halten des Brotmessers an den Hals der Privatklägerin bedient. Er habe diese dadurch in eine ausweglose Lage gebracht und sie in dieser Situation zu sexuellen Handlungen genötigt. Aus dem Umstand, dass während des eigentlichen Geschlechtsverkehrs keine weiteren expliziten Gewalthandlungen oder Drohungen erfolgt sind, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr habe er mittels seiner initialen Gewaltanwendung, der Drohung sowie seiner körperlichen Überlegenheit einen erheblichen psychischen Druck auf die Privatklägerin erzeugt. Durch sein Handeln habe er auch in Bezug auf den danach erfolgten Geschlechtsakt eine Zwangslage bewirkt, welche die von der Rechtsprechung geforderte Intensität ohne Weiteres erreiche (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.3 S. 5). 
Die Privatklägerin habe ihm gegenüber ausreichend deutlich gemacht, dass sie keine sexuellen Handlungen wolle. Selbst der Beschwerdeführer stelle nicht in Abrede, dass sie mehrmals "nein" gesagt habe. Eine weitergehende Gegenwehr sei der Privatklägerin nach dem Vorgefallenen und unter der vom Beschwerdeführer geschaffenen Drohkulisse nicht zumutbar gewesen. Dass sie nach anfänglicher verbaler Abwehr auf einen aktiven Widerstand verzichtet habe sei unerheblich. Es gebe denn auch keinerlei konkrete Hinweise auf Umstände, aus denen der Beschwerdeführer hätte schliessen können, dass sie nach der ihr kurz zuvor zugefügten Körperverletzung und entgegen ihrer verbalen Äusserung dennoch mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen wäre (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.3 S. 5 f.). 
Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Oktober 2019 der Vergewaltigung schuldig zu sprechen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.3 S. 6). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 114 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.  
Art. 190 StGB bezweckt - wie auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB - den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und Art. 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3; Urteile 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.2; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). 
Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der sexuellen Nötigungstatbestände sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f. mit Hinweis; Urteil 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4; 6B_981/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2). Die Auslegung von Art. 190 StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b; Urteile 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4; je mit Hinweisen). 
Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 87 IV 66 E. 3; Urteil 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.5). 
 
2.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der Vergewaltigung vorgebrachten Rügen nicht durchzudringen. Dass aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, ob vom Vorliegen einer Nötigungshandlung ausgegangen werde, stimmt nicht. So hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer durch physische Gewalt und die Todesdrohung erheblichen psychischen Druck auf die körperlich unterlegene Privatklägerin erzeugt habe. Mit seinem Vorgehen habe er auch in Bezug auf den danach erfolgten Geschlechtsakt eine Zwangslage geschaffen, welche die von der Rechtsprechung geforderte Intensität ohne Weiteres erreiche und die Privatklägerin in eine ausweglose Situation brachte, sodass ihr eine körperliche Gegenwehr nicht zumutbar gewesen sei. Die Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr nicht freiwillig, sondern unter dem Eindruck massiver Gewalt vollzogen. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens und folglich das Vorliegen einer Nötigungshandlung mit diesen Ausführungen klar bejaht.  
Inwiefern die Annahme einer Nötigungshandlung willkürlich sein oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen sollte, ist des Weiteren nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem 19. Oktober 2019 keine Nötigungshandlungen anwenden musste, um den Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin zu vollziehen, lässt sich nichts für den dem Schuldspruch der Vergewaltigung zugrunde liegenden Sachverhalt ableiten. Willkür in der Beweiswürdigung ist nicht auszumachen und wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit der pauschalen Behauptung, gestützt auf die vagen und widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin liesse sich keine Nötigungshandlung beweisen, denn auch nicht in einer den Begründungsanforderungen der Willkürrüge genügenden Weise aufgezeigt. Ob er die einzelnen Widersprüchlichkeiten vor der ersten Instanz und der Vorinstanz dargelegt hat, spielt dabei keine Rolle, zumal die Begründung in der bundesgerichtlichen Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; je mit Hinweisen). 
Der im angefochtenen Urteil dargelegte äussere Geschehensablauf ist unbestritten. Folglich ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2019 gegenüber der Privatklägerin gewalttätig wurde, sie bedrohte und ihr mit einem Messer Verletzungen zufügte, bevor es zum Beischlaf kam. Unbestritten und erwiesen ist auch, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war und mehrfach "nein" dazu sagte. Der vorinstanzliche Schluss, die Privatklägerin habe nicht freiwillig mit dem Beschwerdeführer Geschlechtsverkehr gehabt, sondern diesen aufgrund der zuvor erfahrenen Gewalt bzw. unter dem Eindruck der von ihm geschaffenen Drohkulisse ohne körperliche Gegenwehr gewähren lassen, erscheint als nachvollziehbar und überzeugend. Durch sein Vorgehen machte der Beschwerdeführer die Privatklägerin folglich gefügig und nötigte sie hierdurch zum Geschlechtsverkehr. Damit hat er den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung ohne Weiteres erfüllt. Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 190 Abs. 1 StGB geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vergewaltigung ist bundesrechtskonform. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner den Schuldspruch wegen Drohung. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er sich unbestrittenermassen der einfachen Körperverletzung mit einem Messer strafbar gemacht habe. Dies setze voraus, dass zuvor ein Messer gezückt und gegen die geschädigte Person erhoben werde. Die dadurch geschaffene bedrohliche Situation werde deswegen vom Straftatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung umfasst und könne demnach für sich allein genommen keine zusätzliche Drohung darstellen. Die ihm von der Vorinstanz angelastete Drohung durch konkludentes Verhalten sei damit eine durch die qualifizierte einfache Körperverletzung mitbestrafte Vortat. Die Vorinstanz habe sich zur Frage der Konkurrenz zwischen der Drohung und der qualifizierten Körperverletzung nicht geäussert.  
 
3.2. Die Vorinstanz führt aus, der Tatbestand der Drohung könne auch durch konkludentes Verhalten, wie das Zücken eines Messers in einer angespannten Situation, erfüllt werden. Der Beschwerdeführer habe die Privatklägerin mit einer Hand an den Haaren am Hinterkopf gepackt und mit der anderen Hand ein Brotmesser an ihren Hals gehalten. Dass sie dadurch in Panik geraten sei und um ihr Leben gefürchtet habe, sei ohne Weiteres nachvollziehbar und habe sich auch dem Beschwerdeführer aufgedrängt. Anders als eine Todesdrohung könne die von ihm ausgeführte Geste nicht verstanden werden. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass sein Verhalten geeignet sei, die Privatklägerin zumindest möglicherweise in Angst und Schrecken zu versetzen und habe dies zumindest in Kauf genommen. Damit habe er den Tatbestand der Drohung objektiv und subjektiv erfüllt (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.3 S. 9).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB).  
 
3.3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) oder wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer der Privatklägerin ein Brotmesser an den Hals gehalten. Dass diese Handlung bei isolierter Betrachtung als konkludente Todesdrohung zu werten ist, wird in der Beschwerde zu Recht nicht in Abrede gestellt. Dem darin eingenommenen Standpunkt, wonach dieses Verhalten vom Tatbestand der qualifizierten Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) miterfasst werde und als mitbestrafte Vortat des letztgenannten Delikts gelte, kann sodann nicht gefolgt werden. Die von der Vorinstanz als konkludente Drohung qualifizierte Handlung, steht zwar in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer verübten Körperverletzung. Das von ihm angedrohte Übel (Tod) entspricht indessen nicht der von ihm ausgeführten Tat, welche gemäss rechtskräftigem Schuldspruch als vorsätzliche qualifizierte Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu werten ist, sondern geht über das vom Beschwerdeführer letztendlich begangene Delikt hinaus. Die Todesdrohung erscheint mithin nicht als blosse Begleiterscheinung der qualifizierten Körperverletzung. Sie enthält vielmehr einen davon unabhängigen Willensentschluss und ist als selbstständige Tat zu werten. Insofern erscheint der Schuldspruch wegen Drohung nicht als bundesrechtswidrig. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch eine verbale Todesdrohung ausgesprochen hat, durfte mit Blick auf die obigen Ausführungen offen gelassen werden.  
 
3.4.2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - wie sie der Beschwerdeführer implizit geltend macht - ist ebenfalls nicht auszumachen. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz wird die Frage nach der Konkurrenz nicht aufgeworfen. Insoweit musste sich die Vorinstanz damit auch nicht befassen. Ihre Erwägungen zum Schuldspruch der Drohung sind insgesamt nachvollziehbar und schlüssig. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor (vgl. zum Anspruch auf rechtliches Gehör und zur Begründungspflicht: BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet den Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten als bundesrechtswidrig. Er wirft der Vorinstanz zusammengefasst vor, sich nicht mit den offensichtlichen Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten, welche sich wie ein roter Faden durch die Aussagen der Privatklägerin ziehen würden, auseinandergesetzt zu haben. Die vorinstanzliche Erwägung, es sei unglaubhaft, dass ihm im Rahmen der Streitigkeiten nur einmal die Hand ausgerutscht sei, sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Es handle sich hierbei um eine reine Mutmassung nach dem Motto "wer einmal schlägt, wird auch mehrmals schlagen".  
Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die ihm zur Last gelegten Straftaten weder räumlich noch zeitlich konkretisiert worden seien, was eine sinnvolle Verteidigung unmöglich mache. Bei derart unkonkreten Vorwürfen verbleibe der beschuldigten Person zu ihrer Verteidigung nur die Möglichkeit, die Vorwürfe pauschal zu bestreiten. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Anklageprinzips. 
 
4.2. Die Vorinstanz sieht es gestützt auf die von ihr als glaubhaft bewerteten Aussagen der Privatklägerin als erstellt, dass der Beschwerdeführer diese im Rahmen von verbalen Auseinandersetzungen mehrfach geohrfeigt hat. Konkret führt sie aus, die Privatklägerin habe angegeben, dass es häufig zu Streit wegen ihrer ausserehelichen Beziehung gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei dabei sehr wütend geworden und habe sie jeweils geohrfeigt. Diese Auseinandersetzungen hätten angefangen, nachdem sie ihm von ihrer ausserehelichen Beziehung und dem Umstand erzählt habe, dass das Kind eventuell nicht von ihm sei. Die Privatklägerin habe den Beginn der Tätlichkeiten damit anhand eines aussergewöhnlichen Details eingegrenzt und könne auch den Auslöser für die Konflikte benennen. Dass sie die Anzahl der einzelnen Ohrfeigen nicht genau habe beziffern und die einzelnen Situationen nicht mehr genau habe beschreiben können, sei angesichts des Zeitablaufs und der Häufigkeit dieser Handlungen nachvollziehbar. Die Privatklägerin dramatisiere die einzelnen Vorfälle zudem nicht, sondern beschreibe diese sachlich, was zusätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Dass dem Beschwerdeführer nur einmal im Rahmen der Streitigkeit die Hand ausgerutscht sein will, erscheine demgegenüber als unglaubhaft (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.3 S. 12).  
 
4.3. In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zum Willkürverbot und die Anforderungen an eine Willkürrüge kann auf die vorstehende E. 2.3.1 verwiesen werden.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der mehrfachen Tätlichkeiten eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, ist er nicht zu hören. Dass diese Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden wäre, zeigt er in seiner Beschwerdeschrift nicht auf und geht auch aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht hervor. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge kann daher mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
4.4.2. Die übrigen, im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der mehrfachen Tätlichkeiten vorgebrachten Willkürrügen erweisen sich sodann als unbegründet. Was die vorinstanzliche Würdigung der Schilderungen der Privatklägerin betrifft, begnügt sich der Beschwerdeführer mit der pauschalen Behauptung, dass deren Aussagen widersprüchlich und unstimmig seien, ohne diese angebliche Widersprüchlichkeit aber im einzelnen aufzuzeigen oder darzulegen, mit welchen Unstimmigkeiten sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht auseinandergesetzt hat. Sein Vorbringen erweist sich als rein appellatorisch und genügt den qualifizierten Anforderungen an eine Willkürrüge nicht. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern eine andere Würdigung seiner eigenen Aussagen konkret etwas an der Glaubhaftigkeit der Erklärungen der Privatklägerin ändern würde bzw. seinen Darstellungen im Vergleich zu den Aussagen der Privatklägerin eine erhöhte Überzeugungskraft zukommen sollte. Dass die Sachdarstellungen der Privatklägerin, auf welche die Vorinstanz abstellt, schlechterdings unhaltbar sein sollten, ist nicht ersichtlich. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten ist rechtens.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung im Zusammenhang mit der ihm auferlegten Freiheitsstrafe. Konkret macht er geltend, dass der Unrechtsgehalt, welcher mit der Verwendung des Messers einhergehe, gleich dreimal zu seinem Nachteil ausgelegt worden sei: Einmal indem mit dem Zücken des Messers der Tatbestand der Drohung bejaht und ihm hierfür eine Strafe auferlegt werde, einmal indem durch die mittels Messer zugefügte Verletzung der Tatbestand der qualifizierten Körperverletzung bejaht und er hierfür bestraft werde und einmal indem die Vorinstanz den Vorfall mit dem Messer bzw. die Drohung und Körperverletzung bei der Festsetzung der Strafe für die Vergewaltigung straferhöhend berücksichtige. Indem sie denselben Sachverhalt mehrmals im Rahmen der Strafzumessung würdige, verfalle die Vorinstanz in Willkür. Sollte er wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gesprochen werden, so wäre die Tatschwere im unteren Bereich anzusiedeln, zumal er hierbei keine rohe Gewalt angewendet und die Privatklägerin auch nicht verletzt habe. Im Übrigen könne auf die Ausführungen der ersten Instanz zur Strafzumessung verwiesen werden.  
 
5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Vorinstanz zeigt auf, weshalb für die Vergewaltigung, die qualifizierte Körperverletzung und die Drohung eine Freiheitsstrafe als schuldangemessene Sanktion auszufällen ist (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5.3 S. 13).  
Sie erachtet die Vergewaltigung als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und erwägt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer den Beischlaf selbst nicht mit roher Gewalt erzwungen und die Privatkläger dabei auch keine Verletzungen erlitten habe. Indem er ihr aber kurz vor dem Geschlechtsverkehr ein Brotmesser an den Hals gehalten habe, sodass diese nicht wusste, ob er sie im Falle einer aktiven Verweigerung des Geschlechtsverkehrs schwer verletzen oder sogar töten würde, gehe sein Handeln deutlich über die blosse Erfüllung des Grundtatbestands der Vergewaltigung hinaus. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Vergewaltigungsszenarien sei von einer vergleichsweise schweren objektiven Tatschwere auszugehen. Dass der Beschwerdeführer aus egoistischen Motiven gehandelt habe, sei neutral zu bewerten. Da er zwar voll einsichtsfähig, aufgrund seiner Alkoholtoxikation aber minimal in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, verringere sich das Verschulden, sodass dieses insgesamt als mittelschwer bewertet werden müsse. Insofern erscheine eine Einsatzstrafe von 3 Jahren als angemessen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5.4.1 S. 14 f.). 
In Bezug auf die qualifizierte einfache Körperverletzung geht die Vorinstanz sodann von einem mittelschweren Taterfolg aus. Sie berücksichtigt verschuldenserhöhend, dass der Beschwerdeführer bei der Tatausführung ein Messer verwendet hat. Die Privatklägerin sei dadurch einem erheblichen Verletzungsrisiko ausgesetzt worden, insbesondere da das Geschehen dynamisch und schwer kontrollierbar gewesen sei. So sei es allein dem Zufall zu verdanken, dass die Privatklägerin nicht schwerere Verletzungen davon getragen habe. Hinzu komme, dass sie vom Beschwerdeführer früh am Morgen überrascht worden sei und ihm aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit nicht habe ausweichen können. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers gehe deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinaus. Die kriminelle Energie sei als erheblich zu bezeichnen, was sich entsprechend verschuldenserhöhend auswirke. Der Beschwerdeführer habe aus egoistischen Motiven gehandelt. Das Tatverschulden sei insgesamt als mittelschwer bis schwer zu werten. Dieses verringere sich aufgrund der maximal leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auf ein mittelschweres Verschulden, sodass für die qualifizierte einfache Körperverletzung bei isolierter Betrachtung eine Einzelstrafe von 12 Monaten auszufällen wäre (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5.4.2.1 S. 15 f.). Hinsichtlich der Drohung sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer der Privatklägerin mit dem Tod gedroht habe. Entsprechend stark sei ihre innere Freiheit und ihr Sicherheitsgefühl beeinträchtigt worden. Insgesamt sei von einem vergleichsweise schweren Tatverschulden auszugehen. Die maximal leichte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sei jedoch auch hier zu berücksichtigen, weshalb auf ein mittelschweres bis schweres Verschulden zu erkennen sei. Für die Drohung erschiene bei isolierter Betrachtung eine Einzelstrafe von 18 Monaten als angemessen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5.4.2.2 S. 16). 
In Bezug auf die Gesamtstrafenbildung erwägt die Vorinstanz schliesslich, dass die Vergewaltigung, die Körperverletzung und die Drohung in einem sehr engen Zusammenhang zueinander stehen würden, sodass der Gesamtschuldbeitrag des Beschwerdeführers geringer zu veranschlagen sei. Allerdings sei auch zu beachten, dass die durch den zusammenhängenden Geschehensablauf verbundenen Straftaten unterschiedliche Rechtsgüter betreffen würden. Angesichts dieser Umstände rechtfertige es sich die Einsatzfreiheitsstrafe von 3 Jahren aufgrund der qualifizierten einfachen Körperverletzung und der Drohung um 1 Jahr und 6 Monate zu erhöhen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5.4.2.3 S. 17). Da die Täterkomponenten sich insgesamt neutral auswirken würden, sei die Gesamtfreiheitsstrafe auf 4 Jahren und 6 Monaten festzusetzen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5.5 f. S. 17 f.). 
 
5.4.  
 
5.4.1. Die Vorinstanz ist bei der Bildung der Gesamtstrafe methodisch korrekt vorgegangen. Sie hat sich hinreichend mit den relevanten Strafzumessungsfaktoren befasst und nachvollziehbar begründet, weshalb sie eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten für die Vergewaltigung, die qualifizierte einfache Körperverletzung und die Drohung als angemessen erachtet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Bundesrechtsverletzung zu begründen.  
 
5.4.2. Der Beschwerdeführer rügt mit dem Vorhalt, die Vorinstanz habe den Unrechtsgehalt, welcher mit der Verwendung des Messers einhergehe, mehrmals zu seinem Nachteil ausgelegt, eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots. Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteil 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.4; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist es folglich auch im Lichte des Doppelverwertungsverbots nicht untersagt, denselben Sachumstand bei der Beurteilung des Tatverschuldens dreier unterschiedlicher Delikte zu berücksichtigen. Dass die Verwendung des Messers bei der Festlegung der Strafe für die Drohung, die qualifizierte einfache Körperverletzung und die Vergewaltigung eine Rolle gespielt hat, führt für sich genommen noch zu keiner Verletzung von Bundesrecht.  
 
5.4.3. Die im angefochtenen Urteil für die Vergewaltigung festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe gibt sodann zu keiner Kritik Anlass. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die durch den Beschwerdeführer unter Verwendung eines Messers begangene Körperverletzung und Drohung für die Vorinstanz zunächst bestimmend dafür war, den anlässlich des Geschlechtsverkehrs situativ ausgeübten psychischen Druck auf die Privatklägerin als hinreichend intensives Nötigungsmittel im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Wenn sie im Rahmen ihrer Strafzumessung weiter erwägt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers über die blosse Erfüllung des Grundtatbestandes der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB hinausgehe, da er der Privatklägerin kurz vorher ein Brotmesser an den Hals gehalten habe, sodass diese nicht wusste, ob er sie bei aktiver Gegenwehr schwer verletzen oder gar töten würde, berücksichtigt sie, in welchem Ausmass psychischer Druck auf das Opfer ausgeübt wurde und wie stark dessen sexuelle Selbstbestimmung dadurch eingeschränkt war. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar. Aufgrund der konkreten Tatumstände und mit Blick auf das weite Ermessen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere der Vergewaltigung als vergleichsweise schwer bewertet. Dass der Beschwerdeführer während des eigentlichen Geschlechtsakts keine rohe Gewalt angewendet und der Privatklägerin hierbei keine Verletzungen zugefügt hat, vermag sein Verschulden nicht herabzusetzen. Die Bewertung des Verschuldens als mittelschwer und die Festlegung der Einsatzstrafe auf drei Jahre liegt noch im Bereich des vorinstanzlichen, sachrichterlichen Ermessens.  
 
5.4.4. Was die Festlegung der hypothetischen Einzelstrafe für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand betrifft, ist im Weiteren festzuhalten, dass es sich bei der Verwendung des Messers zwar um einen Umstand handelt, welcher die Tatbestandsmässigkeit der qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB begründet. Wie die Vorinstanz jedoch korrekt anmerkt, sieht der qualifizierte Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Vergleich zum Grundtatbestand (Art. 123 Ziff. 1 StGB) keinen höheren Strafrahmen vor. Insofern wird das Doppelverwertungsverbot durch die Berücksichtigung des Tatmittels und der damit einhergehenden Gefährlichkeit bei der Festlegung der Einzelfreiheitsstrafe für die vom Beschwerdeführer begangenen Körperverletzung ebenfalls nicht tangiert.  
Desgleichen gilt hinsichtlich der für die Drohung angesetzten hypothetischen Einzelstrafe. Indem die Vorinstanz das Halten des Messers an den Hals der Privatklägerin als Todesdrohung wertet und festhält, es handle sich damit um eine Drohung gegen das höchste Rechtsgut, trägt sie dem Ausmass der schweren Drohung Rechnung, wozu sie im Rahmen der Verschuldensbewertung verpflichtet ist. Dass sie die übrigen Strafzumessungsfaktoren falsch gewürdigt hätte, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. 
 
5.4.5. Die von der Vorinstanz für die Vergewaltigung festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren, wie auch deren Erhöhung in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Jahr und 6 Monate für die qualifizierte einfache Körperverletzung und die Drohung, gibt insgesamt zu keiner Beanstandung Anlass. Dass die Vorinstanz die Täterkomponenten zu Unrecht als neutral gewertet hätte, bringt der Beschwerdeführer ferner nicht vor. Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten erscheint als vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt und bundesrechtskonform.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Landesverweisung. Er begründet sein Begehren zum einen mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung. Zum anderen bringt er vor, dass eine Landesverweisung nicht dem Wunsch der Privatklägerin entspreche. Diese würde zwar nicht mehr mit ihm zusammenleben wollen, wünsche aber, dass die Kinder mit ihm aufwachsen und Zeit verbringen können. Eine Landesverweisung würde demnach unmittelbar die Privatklägerin und die Kinder strafen, was nicht im Sinne des Gesetzes sein könne. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt.  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mit der Vergewaltigung eine Katalogtat begangen, welche grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich ziehen müsse. Ein schwerer persönlicher Härtefall sei zu verneinen. Zudem würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz klar überwiegen. Dauerhafte Vollzugshindernisse, aufgrund derer auf eine Landesverweisung verzichtet werden müsste, bestünden nicht. Der Beschwerdeführer sei für eine Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben sei (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 6.3-6.5 S. 20 ff.).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.  
 
6.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).  
 
6.3.3. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3).  
 
6.3.4. Ein Verzicht auf die Landesverweisung setzt nach Art. 66a Abs. 2 StGB - zusätzlich zum persönlichen Härtefall - voraus, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Interessenabwägung orientiert sich hier an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 1.2.3; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Wortlaut von Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Leitend sind unter anderem folgende Kriterien: Art und Schwere der Straftat und ob der Täter sie als Jugendlicher oder Erwachsener begangen hat; Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat; seit der Straftat vergangene Zeit und Verhalten während dieser Zeit; soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; der Gesundheitszustand (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, §§ 69 ff.; BGE 146 IV 105 E. 4.2). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.6.2).  
Bei einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den erwähnten Kriterien zu berücksichtigen: die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder; die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen; die allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung; ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und falls ja, deren Alter; die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 
Insbesondere das Kindeswohl bildet ein wesentliches Element der Interessenabwägung (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1; 145 IV 161 E. 3). Rechnung zu tragen ist dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3). Die Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere die sorge- und obhutsrechtliche Stellung des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils (Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Im Übrigen ist der von einer Landesverweisung betroffene Elternteil aber nicht berechtigt, vor Bundesgericht die im vorliegenden Zusammenhang tangierten Rechte seines Kindes (vgl. Art. 3, 9 und 16 KRK) im eigenen Namen geltend zu machen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 146 IV 267 E. 3.3; Urteile 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.3.1). 
 
6.4.  
 
6.4.1. Soweit der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verzicht einer Landesverweisung damit begründet, er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen, ist darauf nach dem unter obiger E. 2 Ausgeführten nicht weiter einzugehen.  
 
6.4.2. Der Beschwerdeführer, der eritreischer Staatsangehöriger ist, im Januar 2017 in die Schweiz einreiste und über eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz verfügt, hat mit der Vergewaltigung eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen, die grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich ziehen muss.  
 
6.4.3. Die Vorinstanz hat sich mit den für die Landesverweisung massgeblichen Gesichtspunkten hinreichend auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen, wonach die persönliche, soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers klar ungenügend sei, die von ihm begangenen Straftaten schwer wiegen würden, dem Beschwerdeführer keine positive Legalprognose ausgestellt werden könne, er in Eritrea familiäre Bindungen verfüge und die gesellschaftliche Reintegration in seiner Heimat ohne weiteres möglich sein sollte (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 6.3.1 f. S. 20 ff.), sind überzeugend und werden in der Beschwerde an das Bundesgericht denn auch nicht in Frage gestellt. Auf die besagten vorinstanzlichen Erwägungen kann dementsprechend verwiesen werden.  
 
6.4.4. Dass die Vorinstanz mit Blick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers von einer Landesverweisung hätte absehen müssen, ist sodann nicht ersichtlich. Ihre Erwägung, wonach die Bindung zu seiner Ehefrau und den Kindern zu relativieren sei (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 6.3.1 f. S. 21), gibt zu keiner Kritik Anlass. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Ehefrau Opfer der Vergewaltigung und der übrigen, im vorliegenden Verfahren beurteilten Straftaten ist. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem eine aussereheliche Beziehung gepflegt und stammt eines der drei gemeinsamen Kinder mutmasslich nicht von ihm. Der Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft ist nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen offen, zumal sich die Privatklägerin dahingehend geäussert hat, in Zukunft mit den Kindern alleine leben zu wollen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Ebensowenig stellt er in Abrede, dass die Familie finanziell wie auch organisatorisch nicht auf ihn angewiesen sei, die Familie in der Vergangenheit bereits mehrere Jahre getrennt gelebt habe und er sich höchstens um die Kinder gekümmert habe, wenn seine Frau verhindert war (Arzt, Therapie), ansonsten aber abwesend gewesen sei. Damit liegt keine intakte familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau vor und es erscheint zumindest als fraglich, ob die Landesverweisung nahe, echte und tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehungen beeinträchtigen würde.  
Letzteres muss auch nicht abschliessend beurteilt werden. Selbst wenn aufgrund der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein persönlicher Härtefall anzunehmen wäre und die Anwesenheit des Vaters für das Wohl eines Kindes im Grundsatz wichtig ist, steht dies einer Landesverweisung nicht in jedem Fall entgegen. Auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile gelten nicht absolut (vgl. Urteile 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht die elterliche Sorge und die alleinige Obhut über seine Kinder hat, womit seine Landesverweisung nicht dazu führt, dass auch die Kinder faktisch gezwungen werden, die Schweiz zu verlassen. Aufgrund der aufgezeigten Verhältnisse erscheint es zudem durchaus als zumutbar, die bereits bis anhin wenig intensive Beziehung zu seinen Kindern auch telefonisch, mittels moderner Kommunikationsmittel und Besuchen weiter zu pflegen. Dass sich die Privatklägerin gegen eine Landesverweisung ausspricht und sich wünscht, dass die Kinder in der Anwesenheit des Beschwerdeführers aufwachsen und mit ihm Zeit verbringen können, ändert daran nichts und vermag die Landesverweisung nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Entsprechend musste die Vorinstanz auf den von der Privatklägerin angeblich geäusserten Wunsch nicht explizit eingehen. Das Gericht darf sich in seinem Urteil auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend zweifelsohne erfüllt. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 
 
6.4.5. Die Vorinstanz schliesst im Ergebnis zu Recht, dass die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform.  
Der vorinstanzliche Schluss, wonach es an dauerhaften Vollzugshindernissen fehlen würde, beanstandet der Beschwerdeführer ebensowenig wie die Dauer der Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS. Insofern erübrigt es sich, darauf einzugehen. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer begründet seine Begehren auf Entschädigung wegen Überhaft, auf Herabsetzung der von der Vorinstanz festgelegten Genugtuung von Fr. 7'500.-- auf Fr. 3'000.-- sowie auf Neuregelung der erst- und vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem Durchdringen seiner Bundesgerichtsbeschwerde. Da das angefochtene Urteil zu bestätigen ist, erübrigt es sich, auf diese Anträge einzugehen. 
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG e contrario). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist jedoch mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Privatklägerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer