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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1458/2022  
 
 
Urteil vom 7. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons 
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache versuchte Nötigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Mai 2022 (460 22 22). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. Januar 2022 wurde A.________ der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 400.-- (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verurteilt. Weiter wurde er verurteilt, der Privatklägerin und dem Privatkläger eine Entschädigung von Fr. 2'741.50 sowie im Weiteren die Verfahrenskosten zu bezahlen. 
Im von A.________ angehobenen Berufungsverfahren bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft das erstinstanzliche Urteil am 2. Mai 2022 in sämtlichen Punkten und ergänzte es insoweit, als es die Probezeit für die bedingt zu vollziehende Geldstrafe auf zwei Jahre festsetzte. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ die Aufhebung des Berufungsurteils. 
 
2.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG wird das Verfahren vor dem Bundesgericht in einer der Amtssprachen geführt; in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Rechtsschriften sind ebenfalls in einer Amtssprache abzufassen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Diese muss jedoch nicht mit der Sprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen. Der Beschwerdeführer verfasste seine Beschwerdeeingabe zulässigerweise in italienischer Sprache. Das Verfahren wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und somit auf Deutsch durchgeführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Der Beschwerdeführer darf sich deshalb grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Fall einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E. 1.3; Urteil 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt ausserdem ein Begehren ohne Antrag in der Sache, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteil 6B_258/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer war bereits in den Urteilen 1B_306/2021 und 1B_310/2021 vom 1. Juli 2021 betreffend amtliche Verteidigung und Beweisanträge sowie nun auch im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 23. Mai 2022 (auf Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2022 hin, noch vor Vorliegen des begründeten Berufungsurteils) darüber informiert worden, dass die Beschwerde ans Bundesgericht zu begründen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Eine solche fehlt in der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Prozessgeschichte aus seiner Sicht zu schildern. Welche Punkte des angefochtenen Urteils aus welchem Grund aufzuheben wären, legt er dagegen nicht dar.  
Soweit er sich erneut auf den Standpunkt stellt, dass sein Antrag auf amtliche Verteidigung zu Unrecht abgewiesen wurde, ist festzuhalten, dass hierüber mit Urteil 1B_306/2021 vom 1. Juli 2021 rechtskräftig entschieden worden ist. 
 
3.3. Auf die Beschwerde wird mangels hinreichendem Antrag in der Sache und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger